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PDF anzeigen [X.][X.] 258/04 [X.] ZB 259/04
vom 27. Januar 2005 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 27. Januar 2005 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die [X.] des [X.] vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 •.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 [X.] ge-stützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
27.01.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. IX ZB 258/04 (REWIS RS 2005, 5272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5272
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