Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 6/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 66

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 6/13

vom

19. Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Gutachtenanordnung
hier:
Antrag auf Wiederaufnahme

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
Stüer und Dr.
Braeuer
am 19. Dezember 2014
beschlossen:
Der [X.] ist zur Entscheidung über den Antrag des [X.] vom 9.
September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfah-rens nicht zuständig.
Der Wiederaufnahmeantrag wird an den [X.] [X.] verwiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 20.
Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand beizubringen.
Auf die dagegen gerichtete Klage hob der [X.] den [X.] auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des [X.]s. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21.
März 2013 ein.
Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
1
2
3
-
3
-
Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim [X.] nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das [X.], der Klage stattgebende Urteil des [X.]s, das allerdings den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim [X.] zu stellenden [X.] nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
153 VwGO, §§
578
ff. ZPO in Betracht käme.
Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung seitens der Anwaltskammer"
beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite
10 Bst.
cc) sowie eine sich inzwischen mehrfach im [X.] bestätigende strafrechtlich rele-vante Rechtsprechung"
verschiedener [X.] Gerichte im Zusammenhang mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt [X.]

, um deren Be-
endigung er den [X.] bittet.
II.
Der [X.] ist zur Entscheidung über den Antrag des [X.] vom 9.
September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
153 VwGO, §§
578
ff. ZPO nicht zuständig.
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsver-fahrens durch den [X.], sondern gegen die Urteilsbegründung des [X.]s, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle [X.] zu dessen "Fehde"
mit dem Rechtsanwalt [X.]

macht. Der Kläger
verlangt ein korrigierendes Eingreifen des [X.]s. Indes liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§
578
ff. ZPO nach §
584 4
5
6
7
-
4
-
Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach §
584 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungs-gericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den -
gegen das Urteil des [X.]s gerichteten
-
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem [X.] vorbehalten.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
83 Satz
1 VwGO, §
17a Abs.
2 Satz
1 GVG an den [X.] An-waltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.
August 1996
-
11 C 17/95, juris Rn.
3).
[X.]
[X.]
[X.]

Stüer
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
AGH 22/11 (II) -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 6/13

19.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 6/13 (REWIS RS 2014, 66)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 66

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