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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/10 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Für die vom [X.] in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom [X.] beantragt - Be-schluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 [X.]). [X.] [X.][X.] Bender
Meta
29.09.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. 4 StR 435/10 (REWIS RS 2010, 2876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2876
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