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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall hinsichtlich des Haftungsumfangs bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Mitangeklagter
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 36.220 Euro - insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit drei Mitangeklagten - unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Festsetzung der Höhe des [X.] gemäß § 111i Abs. 2 StPO, hinsichtlich dessen ein Verfall von [X.] unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist entsprechend der Antragsschrift des [X.] rechtsfehlerfrei.
Soweit der [X.] beantragt, hinsichtlich des nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzten Betrages die gesamtschuldnerische Haftung aus [X.] jeweils bezogen auf die einzelnen Mitangeklagten zu beziffern, ist dem nicht zu folgen. Die Tenorierung des [X.] nach § 111i Abs. 2 StPO ist bei dem Angeklagten auf 36.220 Euro beschränkt. Dafür dass er über diesen Betrag hinaus haften könnte, insbesondere für den gegen den Mitangeklagten [X.] festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 118.840 Euro, ist nichts ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr hinreichend für jede vom Angeklagten begangene Tat die bezifferte Höhe des Betrages ([X.], 58), für den der Angeklagte im Falle des Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO gesamtschuldnerisch mit den jeweils Tatbeteiligten haftet. Darüber hinausgehender Feststellungen bedarf es nicht.
Der vom [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom [X.] angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des [X.] ändert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 [X.]).
Graf |
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Jäger |
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Bellay |
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Radtke |
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Fischer |
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Meta
22.05.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 21. November 2016, Az: 7 KLs 213 Js 21522/16
§ 111i Abs 2 StPO, § 349 StPO, § 354 Abs 2 StPO, § 420 BGB, § 426 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 1 StR 137/17 (REWIS RS 2017, 10563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10563
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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