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PDF anzeigen [X.] vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das [X.] der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter [X.] der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrecht-sprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzel-falls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf ei-ne grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbe-reichs, hindeuten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.512,70 • [X.] Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2006 - 12 O 3/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 139/06 -
Meta
27.11.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. I ZR 192/07 (REWIS RS 2008, 602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 602
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