Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2007, Az. II ZR 13/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5089

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Februar 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1004 a) Die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggas-behälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung [X.] von § 1004 BGB, wenn der Behälter nicht mit einer auf den Eigentümer hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen ist. b) Wird nach Abgabe einer auf gekennzeichnete Tanks beschränkten Unterlas-sungserklärung das Eigentum erneut dadurch beeinträchtigt, dass ein nicht gekennzeichneter Tank befüllt wird, wird hierdurch die Wiederholungsgefahr begründet, sofern die Erklärung nicht ausnahmsweise dahin auszulegen ist, dass der Eigentümer die [X.] seiner nicht gekennzeichneten [X.] dulden will. [X.], Urteil vom 26. Februar 2007 - [X.] - [X.] - Zivilsenate in [X.] LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 30. Zivil-senats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 20. Dezember 2005 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 7. Juli 2005 ab-geändert und wie folgt neu gefasst: Die [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 • und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin der [X.]n, zu unterlassen, ohne [X.] der Klägerin in deren Eigentum stehende [X.] zu befüllen und/oder befüllen zu lassen, es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer (nach Maßgabe der mit der Klägerin getroffenen Abreden) im konkreten Fall die [X.] gestattet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die Kosten des ersten [X.] hat die Klägerin zu 1/7, die [X.] zu 6/7 zu tragen. Die Kosten des zweiten und dritten [X.] werden der [X.]n auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht - soweit im Revisionsverfahren noch von [X.] - gegen die [X.] einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend. 1 Beide Parteien sind Lieferanten von Flüssiggas. Die [X.] be-füllte ohne Einwilligung der Klägerin am 7. Januar 2003, am 24. Februar 2003 und am 4. November 2003 im Auftrag der Firma H.

GmbH einen bei die-ser Kundin aufgestellten Gaslagerbehälter, der - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung im Eigentum der [X.] steht. Am 1. November 2003 hatte sich die [X.] in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, ohne Einwilli-gung der Klägerin kein Flüssiggas in Behälter zu füllen oder füllen zu lassen, die sich im Eigentum der Klägerin befinden und mit deren Firmenbezeichnung versehen sind, sofern dem Besitzer eine Befüllung durch Dritte nicht gestattet ist, und hatte für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen. 2 Die Klägerin hat die [X.] in erster Instanz aus dem Vertrags-strafenversprechen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Verurteilung 3 - 4 - der [X.]n begehrt, die Befüllung aller in ihrem - der Klägerin - Eigentum stehenden [X.] zu unterlassen, ohne Beschränkung auf solche Behälter, die als ihr Eigentum gekennzeichnet sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die - allein gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens gerichtete - Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem [X.] zugelassenen - Revision. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhe-bung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Ent-scheidung und zur Verurteilung der [X.]n. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe derzeit kein "unbeschränkter" [X.] zu, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese sei durch die - auf gekennzeichnete Tanks beschränkte - Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-rung der [X.]n vom 1. November 2003 ausgeräumt worden, mit der sich die Klägerin begnügt habe. Eine neuerliche rechtswidrige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin sei nicht ersichtlich, zumal die Befüllung vom 4. November 2003 schon zwei Jahre zurückliege. 7 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht 8 - 5 - stand. - 6 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der [X.] ein - uneingeschränkter - Unterlassungsanspruch zu (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die [X.] hat Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Be-sitzentziehung oder -vorenthaltung beeinträchtigt, als sie den Gasbehälter bei der Firma H.

GmbH befüllte. Diese Beeinträchtigung musste die Klä-gerin nicht dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die [X.] hat die aus ihrem Verstoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB folgende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. 9 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Berufungsgericht [X.] davon ausgegangen, dass die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden [X.]s eine Eigentumsbeeinträchtigung [X.] von § 1004 BGB ist, weil dieses Vorgehen die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verletzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entspre-chend befüllt wird (st.Rspr. z.B. [X.].Urt. v. 10. Oktober 2005 - [X.], [X.], 333 m.w.Nachw.). 10 2. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht [X.] verkannt, dass die [X.] mit der am 4. November 2003 - ohne Einwilli-gung der Klägerin - vorgenommenen Befüllung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggastanks auch dann deren Eigentum [X.] von § 1004 BGB beeinträchtigt hat, wenn der Behälter nicht mit einer auf das Eigentum der Klä-gerin hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen war (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 2005 - [X.], [X.], 333; v. 9. Februar 2004 - [X.], [X.]Report 2004, 972, 973; v. 15. September 2003 - [X.], [X.], 733, 735; Beschl. v. 4. Juli 2005 - [X.], nicht veröf-fentlicht, Umdruck S. 2). Darauf, ob die [X.] als unmittelbare (Hand-lungs-)Störerin erkennen konnte, dass der von ihr befüllte Tank Eigentum der Klägerin war, kommt es nicht an. Der Tatbestand der [X.] - 7 - gung [X.] von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ebenso wenig wie der Unterlas-sungsanspruch ein Verschulden voraus ([X.].Urt. v. 9. Februar 2004 aaO; v. 15. September 2003 aaO). Ein [X.] besteht nach der Recht-sprechung des [X.] nur für den mittelbaren Störer (vgl. [X.] 106, 229, 235; 148, 13, 17). Von diesen Grundsätzen Abweichendes kann den von der Revisionserwiderung herangezogenen [X.]atsentscheidungen nicht entnommen werden, auch nicht dem Beschluss vom 22. März 2004 (- [X.]/03 - nicht veröffentlicht). 3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war die Eigen-tumsbeeinträchtigung vom 4. November 2003 rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht deshalb verpflichtet, eine Befüllung der nicht als ihr Eigentum gekenn-zeichneten [X.] durch die [X.] zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), weil sie - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - von der [X.] ursprünglich nur eine auf gekennzeichnete Behälter beschränkte Unter-lassungserklärung gefordert und entgegengenommen hat. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung offenbar meint - die Verpflichtung eingehen wollte, die Befüllung der in ihrem Eigentum stehenden, nicht gekennzeichneten Behälter durch die [X.] zu dulden. 12 4. Ebenso rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Wie-derholungsgefahr verneint. 13 Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin begründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr ([X.].Urt. v. 24. Oktober 2005 - [X.], [X.], 334; v. 15. September 2003 aaO; [X.] 140, 1, 10). Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der [X.] vom 1. November 2003 war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszu-räumen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die [X.] erklärt hätte, 14 - 8 - sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der Klägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden [X.] respektieren. Die [X.] vom 1. November 2003 bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich nur auf solche Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung, dem [X.] der Klägerin oder mit einem Eigentumsaufkleber versehen sind. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - durch die Zusage, künftig in der genannten Weise gekennzeichnete Gasbehäl-ter der Klägerin nicht mehr zu befüllen, die Wiederholungsgefahr dennoch - zunächst - entfallen ist, weil die Klägerin von der [X.]n nur eine derart eingeschränkte Unterlassungserklärung gefordert und entgegengenommen hat. Jedenfalls hat die am 4. November 2003 - nach Abgabe der Unterlassungser-klärung - vorgenommene Befüllung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Gastanks eine neue Wiederholungsgefahr begründet (Hefer-mehl/[X.]/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 12 UWG Rdn. 1.157). Diese konnte nur durch eine weitere - alle, auch nicht besonders gekennzeich-nete Gastanks der Klägerin - umfassende Unterlassungserklärung beseitigt werden. 15 5. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der [X.] der Revisionserwiderung auch nicht verwirkt. 16 Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere [X.] nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., vgl. z.B. [X.] 105, 290, 298). 17 - 9 - Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die das Vertrauen der [X.]n darauf hätten rechtfertigen können, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen würde, sind nicht er-sichtlich. Der - seit der letzten Befüllung bis zur Geltendmachung des Unterlas-sungsanspruchs - verstrichene [X.]raum von etwa neunzehn Monaten, auf den sich die Revisionserwiderung beruft, genügt hierfür nicht. Zudem hatte die Klä-gerin schon mit der Einforderung der Vertragsstrafe deutlich gemacht, dass sie die erneute Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die [X.] nicht hinzu-nehmen gewillt war. 18 Goette Gehrlein Strohn [X.] Reichart
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 O 258/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 30 U 536/05 -

Meta

II ZR 13/06

26.02.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2007, Az. II ZR 13/06 (REWIS RS 2007, 5089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5089

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.