Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2005, Az. II ZR 323/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1415

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 10. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1004

Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüs-siggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung [X.] von § 1004 BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung trägt.

[X.], Urteil vom 10. Oktober 2005 - [X.]/03 - [X.]

LG Dresden

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2005 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2003 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2002 geändert. Die [X.] wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 • und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht bei-getrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der [X.], zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende [X.] zu befüllen und/oder befüllen zu [X.], es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer nach Maßgabe der mit der Klägerin getroffenen Abreden im konkreten Fall die [X.] gestattet ist. Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Klägerin schließt mit ihren Kunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf an Flüssiggas nur bei der Klägerin zu decken. Nach den Vertragsbedingungen setzt die Klägerin den [X.] fest, ist aber zur Preisanpassung ver-pflichtet, wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere [X.] anderer Lieferanten nachweist; will die Klägerin nicht zu den alternativen Preisen liefern, hat sie das Recht, "für die jeweilige Lieferung vom [X.]". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden [X.] zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die [X.] den Kunden [X.] der Klägerin, der die Lieferung auf Formularen der [X.] bestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Klä-gerin soll die [X.] in gleicher Weise mit der Kundin [X.] am 22. August 2002 verfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u.a. eine vorgedruckte Erklärung des Kunden, dass er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an keinen Liefervertrag gebunden sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Klägerin - Einwilligung [X.] zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im Eigentum der Klägerin stehen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, nachdem die [X.] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abge-geben hatte, dass sie sich verpflichte, die Befüllung von [X.], die im Eigentum der Klägerin stehen und für die der Klägerin ein vertragliches Allein-befüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der [X.] - 4 - lung schriftlich bestätigt, dass er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin unterliegt und der [X.] in seinem Eigentum steht. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Verurteilung der [X.]. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des bei ihrem Kunden [X.] aufgestellten Gastanks ist, weil die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Klägerin streitet und die [X.] nicht behauptet hat, dass der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder später übereignet worden ist. 2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstim-mung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats (Urt. v. 15. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - [X.], [X.]Report 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, dass die Befüllung des im Eigentum der Klägerin stehenden [X.]s durch die [X.] eine Eigentumsbeeinträchtigung [X.] des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die unbefugte [X.] die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann [X.], wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird. 3 4 5 - 5 - Die [X.] ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin [X.] des § 1004 BGB, weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Ertei-lung einer entsprechenden Weisung an ihren [X.], zurückgeht (vgl. [X.].Urt. v. 15. September 2003 - [X.] aaO m.w.Nachw.). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch die in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die [X.] die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, dass der [X.] entfallen sei. Entgegen der dem angefochte-nen Urteil zugrunde liegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der [X.] nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem sie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich be-stätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertragli-chen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der [X.]at in seiner - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ent-scheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumut-barkeitskriterium nach der Rechtsprechung des [X.] nur für den mittelbaren Störer (vgl. [X.] 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das [X.] verkannt, dass die Unterlassungserklärung die [X.] nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei Eigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt. Damit nimmt die [X.] das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch, bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Kläge-rin verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Klägerin der [X.] gera-de verbieten lassen will. 6 7 - 6 - 4. Zu Unrecht meint die [X.] schließlich, die im Laufe des [X.] angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei [X.], die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der Klägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden [X.] res-pektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich nur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem Firmenlogo der Klägerin bzw. mit der Aufschrift "[X.]" versehen sind. 5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als [X.]. Die Klägerin hat es in der Verhandlung des [X.]ats dahin präzisiert, dass es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den mit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die [X.] gestattet ist. Damit hat sie berücksichtigt, dass ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen Gas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Klägerin für die von ihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten [X.] hat, die Klägerin aber zu deren Preis nicht liefern will. 6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der [X.] aufzuerlegen, § 91 ZPO. Der in der [X.] in den Unterlassungsantrag eingefügte Zusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht. Mit 8 9 10 - 7 - ihm wird lediglich verdeutlicht, dass eine nach Maßgabe von Nr. 7 der [X.] vorgenommene [X.] eine mit Einwilligung der Klägerin erfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt. [X.] [X.]
Gehrlein Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2002 - 13 O 2526/02 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2003 - 14 U 51/03 -

Meta

II ZR 323/03

10.10.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2005, Az. II ZR 323/03 (REWIS RS 2005, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1415

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