Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 38/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5341

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 38/03 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat die Nichtzulassung der Revision in seinem gerügten [X.]uss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-sen i[X.] Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen den [X.] in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen be-stehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Ge-sichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewe-sen sein können. 1 Sämtliche [X.], mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision erstrebt hat, sind von dem [X.] geprüft und verneint worden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung, 2 - 3 - dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter [X.], [X.]. v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 225/04; v. 21. September 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.]Rspr.). [X.] Ganter [X.] Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 - [X.], Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -

Meta

IX ZR 38/03

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 38/03 (REWIS RS 2007, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5341

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