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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 64/02vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], die RichterinDr. [X.], [X.] [X.] und [X.] 29. September 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom20. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller bestand am 11. April 2001 die zweite [X.] und nahm ab dem 1. Juli 2001 eine [X.]eschäftigung als Jurist inder Abteilung Recht und Projekte der [X.] [X.]im [X.]auf. Er beantragte am 29. Juli 2001 seine Zulassung [X.] und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht [X.]. undbeim [X.]mit der Erklärung, in [X.]. liege sein Lebens-- 3 -mittelpunkt und dort werde er seine Kanzlei in den Räumlichkeiten seines [X.] tätigen Onkels einrichten. Eine entsprechende [X.]estätigung die-ses Rechtsanwalts legte er vor.Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 12. [X.] nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO mit der [X.]egründung zurück, der Antragsteller seiaufgrund seines Anstellungsverhältnisses derzeit aus tatsächlichen Gründennicht in der Lage, den [X.]eruf des Rechtsanwalts mehr als nur gelegentlich aus-zuüben. Die Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden, die für eine Fahrt zwischender regelmäßigen Arbeitsstelle in [X.] und der Kanzlei in [X.]. aufge-wendet werden müsse, schließe eine Anwaltstätigkeit aus.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers, der mittlerweile nach [X.]an der [X.]ergstraße umgezogen ist.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung [X.] mit Recht versagt worden (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO).1. [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO)greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrechtumfaßt die Freiheit, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben([X.]VerfGE 21, 171, 179; 87, 287, 316). Daß eine Tätigkeit als angestellter Juristin der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft, wie sie der Antragsteller aus-übt, mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts nicht von vornherein unvereinbar ist, er-- 4 -gibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 46 [X.]RAO (vgl. [X.]VerfGE 87,287, 327).2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene [X.]eschluß zutreffend da-von aus, daß es für den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO darauf an-kommt, ob der Antragsteller eine anwaltliche Tätigkeit neben seiner Tätigkeit [X.] tatsächlich ausüben kann. Denn der [X.] neben einem anderen [X.]eruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn [X.] der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tat-sächliche Handlungsspielraum verbleibt ([X.]VerfGE 87, 287, 323; [X.] vom 17. März 2003 - [X.] ([X.]) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2m.Nachw.). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undes-gerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen [X.]eruf in der Lage ist,den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswertenUmfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus ([X.] vom 17. März 2003, aaO m.Nachw.). Dieser Grundsatz, der [X.] an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichernsoll, ist vom [X.]undesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlichgehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die[X.]erufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zulassen ([X.]VerfGE aaO, 323).3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daßder ablehnende [X.]escheid der Antragsgegnerin und der angefochtene [X.]eschluß[X.]estand haben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er - in tatsächlicherHinsicht - eine Anwaltstätigkeit in [X.]. in nennenswertem Umfang aus-üben kann.- 5 -Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Entfernung zwischen dem[X.]eschäftigungsort in [X.] und dem beabsichtigten Kanzleiort in[X.]. die Annahme rechtfertigt, daß dem Antragsteller der erfor-derliche tatsächliche Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit in [X.]. fehlt. Der Umstand, daß die Fahrtzeit zwischen [X.] und [X.]. mitdem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen zwei und drei [X.], führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb zu einer unerträglichenErschwernis einer anwaltlichen [X.]erufsausübung in [X.]. , weil der [X.] inzwischen nicht mehr dort seinen Lebensmittelpunkt hat, sondern in[X.] wohnt. Der Antragsteller ist der an seinen Pro-zeßbevollmächtigten gerichteten Aufforderung des Senats, näher darzulegen,wie er - neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im [X.]- den Anwaltsberufin [X.]. noch werde in nennenswertem Umfang ausüben können, nach-dem er von [X.]. nach [X.] umgezogen sei, nichtnachgekommen. Ob der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer [X.] , bei der er sich um eine Zulassung beim [X.]bemüht hat,zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wird, wenn er nach Abschluß [X.] 6 -ses Verfahrens einen entsprechenden Antrag stellt, ist für die Entscheidung desvorliegenden Verfahrens unerheblich.Deppert [X.] [X.] FrellesenSchott [X.] Wosgien
Meta
29.09.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 64/02 (REWIS RS 2003, 1458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1458
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