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PDF anzeigen[X.] vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revi-sion verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisi-onseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten [X.] Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die [X.] ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen. 1 [X.] Roggenbuck [X.]
Meta
15.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 2 StR 416/09 (REWIS RS 2009, 1136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1136
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