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PDF anzeigen[X.]/00vom23. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen sexueller [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 23. Juni 2000 einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Januar 2000 im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erweistsich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs.2 StPO. Der [X.] kann aber keinen Bestand haben.Die [X.] selbst weist keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler auf. Das [X.] geht zwar zu Unrecht davon aus, daßdieser durch die Verwendung der [X.] den [X.] § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Die Feststellungen belegen nur- 3 -die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. [X.], 242,243; für die entsprechende Vorschrift des § 250 Abs.1 Nr. 1 b StGB: BGHSt 44,103, 107; [X.], 2914; vgl. auch [X.]/[X.] NStZ 1999, 292,294/295). Da der Strafzumessung aber der Strafrahmen des minder schwerenFalles gemäß § 177 Abs. 5 StGB zugrundegelegt ist, der für Abs. 3 und Abs. 4des § 177 StGB gleich ist, und auf die schärfere Qualifikationsnorm des § 177Abs. 4 Nr. 1 StGB weder innerhalb der [X.] noch der Strafzumes-sung selbst zu Lasten des Angeklagten abgestellt ist, kann auf diesemRechtsfehler der Strafausspruch nicht beruhen.Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdefüh-rers weist aber die eigentliche Strafzumessung auf.Die [X.] hat strafschärfend gewertet, daß der [X.] plante, den von ihm begehrten Geschlechtsverkehr bei erneuter Ver-weigerung durch die Verwendung einer Waffe zu erzwingenfl ([X.]). [X.] hat aber, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, vonder Erzwingung des Geschlechtsverkehrs freiwillig Abstand genommen. Er [X.] das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) nicht verwirk-licht. Das [X.] bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat gerich-tete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tathandlungen nicht straf-schärfend berücksichtigt werden dürfen ([X.], 114; 1996, 491; StV1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH Beschl. v.4.7.1997 - 2 StR 273/97). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie hier - von [X.] eines Regelbeispiels freiwillig Abstand genommen wurde. [X.] darf der - zunächst - auf eine Vergewaltigung abzielende Vorsatz [X.] nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen des- [X.] lassen besorgen, daß dies aber geschehen ist. Die Strafe kann [X.] deshalb keinen Bestand haben, so daß es keiner Erörterung bedarf, [X.] der Frage der Schuldangemessenheit der Strafe ausreichend die Folgen [X.] künftige Leben des Angeklagten gewürdigt sind (vgl. dazu [X.] 1991,207; 1993, 25 f.; 1995, 296 f.).Jähnke Detter [X.]
Meta
23.06.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2000, Az. 2 StR 225/00 (REWIS RS 2000, 1862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung
3 StR 363/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 77/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
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