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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140316B1STR337.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]
vom
14. März
2016
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
Veröffentli[X.]hung:
ja
___________________________
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 78a Satz 1
Vorsätzli[X.]her Bankrott dur[X.]h Verheimli[X.]hen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürli-[X.]hen Person bei fortdauerndem Verheimli[X.]hen bis zur Rests[X.]huldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird.
[X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2016 -
1 [X.] -
LG Nürnberg-[X.]
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen
vorsätzli[X.]hen Bankrotts
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. März
2016
gemäß §
349 Abs. 2 StPO
bes[X.]hlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Nürnberg-[X.]
vom 13. April 2015 wird als unbegründet verwor-fen.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzli[X.]hen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen es als Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer zwei Monate für voll-stre[X.]kt erklärt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er den Eintritt der [X.] als Verfahrenshindernis geltend ma[X.]ht und im Übrigen die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist aus den Gründen der Antragss[X.]hrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Erörterung bedürfen ledigli[X.]h die Frage der Verfolgungsverjährung und die Strafzumessung.
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I.
Das [X.] hat im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1.
Na[X.]h der Inanspru[X.]hnahme aus Bürgs[X.]haften beantragte der Ange-klagte dur[X.]h seinen anwaltli[X.]hen Vertreter beim Amtsgeri[X.]ht (Insolvenzgeri[X.]ht) [X.] mit am 1. April 2005 dort eingegangenem S[X.]hreiben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zu diesem [X.]punkt besaß er, wie er wusste, in einem Depot der Bank C.
in Z.
eine auf seinen Na-men lautende Geldanlage über mehr als zwei Mio. US-Dollar. In den von ihm persönli[X.]h unters[X.]hriebenen Anlagen zum Insolvenzeröffnungsantrag, in denen u.a. Guthaben sowie Wertpapiere zu benennen waren, gab er ledigli[X.]h ein Guthaben von 16,68 Euro bei der V.
an. Das Depot in [X.] vers[X.]hwieg er bewusst.
Am 30. Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Na[X.]h diesem [X.]punkt, am 19.
September 2005, legte er das in
dem Depot bei der C.
dann vorhandene Guthaben von mehr als 2,4 Mio. US-Dollar für 120 Monate in eine kapitalbildende Lebensversi[X.]he-rung bei der [X.]
Ltd. an. Au[X.]h diesen Umstand teilte er weder dem Insolvenzgeri[X.]ht no[X.]h der Insolvenzverwalterin mit.
Mit Bes[X.]hluss vom 19. November 2007 stellte das Amtsgeri[X.]ht [X.] fest, dass der Angeklagte Rests[X.]huldbefreiung erhalte, wenn er für die [X.] von se[X.]hs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Obliegenheiten na[X.]h §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfülle. Am 8. Januar 2008 hob das Amtsgeri[X.]ht das Insolvenzverfahren auf. Mit Bes[X.]hluss vom 6. September 2011 erteilte es dem Angeklagten s[X.]hließli[X.]h die in Aussi[X.]ht gestellte Rests[X.]huldbefreiung.
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Obwohl er weiterhin hierzu verpfli[X.]htet war, ma[X.]hte der Angeklagte au[X.]h bis zu diesem [X.]punkt weder gegenüber dem Insolvenzgeri[X.]ht no[X.]h der Insol-venzverwalterin
wel[X.]he später zur Treuhänderin (vgl. §
287 Abs.
2 [X.]) wur-de
Angaben über sein bis zum 18.
September 2005 bei der C.
be-stehendes Depot und über seine ans[X.]hließend mit der [X.]
Ltd. abges[X.]hlossene Lebensversi[X.]herung. Ihm war dabei bekannt, dass er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.
Juni 2005 na[X.]h §
20 [X.], dana[X.]h jedenfalls bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 8.
Januar 2008 aus §
97 Abs. 1 Satz
1 [X.] und bis zur Erteilung der Rests[X.]huldbefrei-ung am 6.
September 2011 aus §§
20, 97 [X.] die Verpfli[X.]htung hatte, den Inhalt des Depots bzw. na[X.]h der Vermögensums[X.]hi[X.]htung seine Lebensversi-[X.]herung gegenüber dem Insolvenzgeri[X.]ht und der Insolvenzverwalterin bzw. Treuhänderin zu offenbaren, weil diese Vermögenswerte dem [X.] unterlagen. Da der Angeklagte jedo[X.]h den Anlagebetrag für seine [X.] nutzen und deshalb verhindern wollte, dass er in die [X.] fällt, vers[X.]hwieg er dessen Existenz. Na[X.]hdem am Ende des [X.] ledigli[X.]h 102 Euro zur Verfügung standen, kam es zu keiner Vertei-lung an die Insolvenzgläubiger, die Forderungen in Höhe 1,8 Mio. Euro ange-meldet hatten.
Als den [X.] Finanzbehörden im Jahr 2012 über eine sog. [X.] bekannt wurde, dass der Angeklagte über eine Geldanlage verfügte, wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Hinbli[X.]k auf die
vers[X.]hwie-gene Geldanlage widerrief das Amtsgeri[X.]ht [X.] am 2. Oktober 2012 die dem Angeklagten im September 2011 erteilte Rests[X.]huldbefreiung. Daraufhin veran-lasste der Angeklagte über seinen Verteidiger, dass sein gesamtes Guthaben bei der [X.]
Ltd. in Höhe von nahezu 1,8 Mio. Euro auf ein Anderkonto bei der Treuhänderin überwiesen wurde. Hierdur[X.]h wurde diese 7
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in die Lage versetzt, die Insolvenzforderungen im Wege einer Na[X.]htragsvertei-lung mit einer Quote von 95,9 % zu bedienen.
2.
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzli[X.]hen Bankrott gemäß §
283 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
6 StGB gewertet, weil er einen [X.] Bestandteil seines Vermögens, der im Falle der Eröffnung des [X.] zur Insolvenzmasse gehört, bewusst verheimli[X.]ht habe. Es hielt die Tat deswegen ni[X.]ht für verjährt, weil sie erst mit Erteilung der Rests[X.]huldbe-freiung dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht [X.] am 6.
September 2011 beendet gewesen sei. Bis zu diesem [X.]punkt sei der Angeklagte au[X.]h ohne besondere Na[X.]hfra-ge zur Offenlegung bislang verheimli[X.]hter Vermögenswerte verpfli[X.]htet gewe-sen. Die Verjährung sei deshalb dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Dur[X.]hsu[X.]hungsanordnungen vom 6.
November 2012 sowie die Anklageerhebung vom 10.
August 2013 wirk-sam unterbro[X.]hen worden (§
78[X.] Abs.
1 Nr.
4 und 6 StGB).
II.
Das von der Revision geltend gema[X.]hte Verfahrenshindernis der Straf-verfolgungsverjährung (§
78 Abs.
1 Satz
1 StGB) liegt ni[X.]ht vor. Die Dur[X.]hsu-[X.]hungsanordnungen vom 6.
November 2012 haben die Verjährung wirksam unterbro[X.]hen, weil die Verjährungsfrist zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht abgelau-fen war.
1.
Vorsätzli[X.]her Bankrott (§ 283 Abs.
1 und 2 StGB) verjährt gemäß §
78 Abs.
3 Nr. 4, Abs.
4 StGB in fünf Jahren.
2.
Gemäß §
78a Satz
1 StGB beginnt
die Verjährung, sobald die Tat be-endet ist. Dies war hier erst am 6.
September 2011 mit der Feststellung der 9
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Rests[X.]huldbefreiung dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht und ni[X.]ht s[X.]hon mit der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens der Fall.
a) Na[X.]h dem vom [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung [X.] materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter [X.] insgesamt abs[X.]hließt, das Tatunre[X.]ht mit-hin tatsä[X.]hli[X.]h in vollem Umfang verwirkli[X.]ht ist (vgl. etwa Urteile vom 26.
Februar 1997
3 StR 525/96, [X.]St 43, 1, 7; vom 18.
Juni 2003
5
StR 489/02, [X.], 41; vom 2.
Dezember 2005
5
StR 119/05, [X.], 925, 927 [insoweit in [X.]St 50, 299 ni[X.]ht abgedru[X.]kt] und vom 19.
Juni 2008
3
[X.], [X.]St 52, 300, 302). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat ni[X.]ht allein an die weitere Verwirkli[X.]hung tatbestandli[X.]h ums[X.]hriebener Merkmale der Straftat na[X.]h deren Vollendung anknüpft; vielmehr umfasst die [X.] au[X.]h sol[X.]he Umstände, die
etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htsgüters[X.]hutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat
zwar ni[X.]ht mehr von der objektiven Tatbestandsbes[X.]hreibung erfasst werden, aber denno[X.]h das mate-rielle Unre[X.]ht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das ges[X.]hützte Re[X.]hts-gut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2008
3 [X.], [X.]St 52, 300, 303 [X.]).
b) Das Re[X.]htsgut der Insolvenzdelikte besteht im S[X.]hutz der [X.] vor unwirts[X.]haftli[X.]her Verringerung, Verheimli[X.]hung und ungere[X.]hter Verteilung zum Na[X.]hteil der Gesamtgläubigers[X.]haft [X.], StGB, 63.
Aufl., Vor §
283 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirts[X.]hafts-
und Steu-erstrafre[X.]ht, Vor §§
283
ff. StGB Rn.
1).
Verheimli[X.]hen ist dabei jedes Verhal-ten, dur[X.]h das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur [X.] der Kenntnis der Gläubiger oder der des Insolvenzverwalters ent-zogen wird. Verheimli[X.]hen kann daher sowohl dur[X.]h fals[X.]he Angaben als au[X.]h 13
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dur[X.]h Unterlassen bei Verletzung einer Auskunfts-
oder Anzeigepfli[X.]ht verwirk-li[X.]ht werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 283 Rn.
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f. [X.]).
[X.]) Bei der Insolvenz einer natürli[X.]hen Person dauert im Falle des Ver-heimli[X.]hens von Vermögensbestandteilen im Sinne von §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB der Angriff auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut bei einer erstrebten Rest-s[X.]huldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgeri[X.]ht dur[X.]h Be-s[X.]hluss feststellt, dass der S[X.]huldner die beantragte Rests[X.]huldbefreiung [X.] hat (vgl. §
287a Abs.
1 Satz
1 [X.] bzw. §
289 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pfli[X.]ht, ohne besondere Na[X.]h-frage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§
20, 97 [X.] ni[X.]ht nur na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern au[X.]h no[X.]h na[X.]h dessen Abs[X.]hluss im Rests[X.]huldbefreiungsverfahren fort (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8.
März 2012
[X.], Z[X.] 2012, 751). [X.] Hand-lungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter mögli[X.]h (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn.
96 [X.]). Au[X.]h ist das Tatunre[X.]ht der Bankrottstraftat in sol[X.]hen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirkli[X.]ht, wenn die Rests[X.]huldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzli[X.]he [X.] dieser Pfli[X.]ht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Rests[X.]huldbefreiung darstellt (vgl. §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]). Bis dahin wird dur[X.]h weiteres Verheimli[X.]hen von Vermögensbestandteilen das materielle Un-re[X.]ht der Tat vertieft, weil hierdur[X.]h der Angriff auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut perpetuiert wird.
d) Soweit die Revision eine Verjährung des Tatges[X.]hehens daraus [X.] will, dass sie das Verhalten des Angeklagten in mehrere voneinander zu trennende Taten aufspaltet, ist dem ni[X.]ht zu folgen.
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Zwar hat der Angeklagte, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat, mehrere als Verheimli[X.]hen zu wertende tatbestandsmäßige Bankrotthandlungen im Sinne von §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB begangen, indem er Vermögensbestandteile erst dur[X.]h Fals[X.]hangaben und später dur[X.]h pfli[X.]htwid-riges Unterlassen verheimli[X.]ht hat. Diese Handlungen stehen jedo[X.]h ni[X.]ht iso-liert und re[X.]htli[X.]h unabhängig nebeneinander. Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitli[X.]hen Willen zur Verheimli[X.]hung des im Ausland angelegten Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Rests[X.]huldbefreiung ein einheitli[X.]hes Delikt des Bankrotts (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
November 1978
3
StR 387/78; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1957
1
StR 492/57, [X.]St 11, 145, 146).
Die Tat begann mit den Fals[X.]hangaben in den Anlagen zu dem am 1.
April 2005 eingerei[X.]hten Insolvenzantrag, mit denen der Angeklagte das Vorhandensein weiterer Vermögensbestandteile bewusst wahrheitswidrig [X.]. Sie setzte si[X.]h in der pfli[X.]htwidrigen Ni[X.]htoffenlegung des weiterhin vor-handenen Vermögens bis zur Rests[X.]huldbefreiung fort. Ums[X.]hi[X.]htungen oder ertragsbedingte Zuwä[X.]hse im Vermögen, namentli[X.]h die Auflösung des Depots bei der C.
und die Neuanlage des [X.] in einer Lebens-versi[X.]herung, stellten keine Zäsuren dar, die das ans[X.]hließende Weiterver-heimli[X.]hen zu eigenständigen Taten qualifizieren würden. Vielmehr dienten so-wohl die Fals[X.]hangaben im Insolvenzantrag als au[X.]h das ans[X.]hließende weite-re Vers[X.]hweigen des vorhandenen Vermögens dem einheitli[X.]hen Ziel, dieses bis zur Rests[X.]huldbefreiung geheim zu halten, um einen Zugriff im Insolvenz-verfahren zu vermeiden.
Au[X.]h wenn das pfli[X.]htwidrige Vers[X.]hweigen des bereits dur[X.]h fals[X.]he Angaben verheimli[X.]hten Vermögensgegenstands damit ledigli[X.]h der Si[X.]herung der [X.] diente und keinen neuen, eigenständigen Angriff auf das ge-17
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s[X.]hützte Re[X.]htsgut bewirkte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
November 1978
3
StR 387/78), war es für die Frage, wann das Tatges[X.]hehen seinen Ab-s[X.]hluss fand, ni[X.]ht bedeutungslos. Denn es perpetuierte die Gefährdung für das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut mit dem Ziel einer Verletzung desselben bis zur [X.] Rests[X.]huldbefreiung. Damit hatte das Tatges[X.]hehen mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§
283 Abs.
6 StGB) seinen endgültigen Abs[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht gefunden. Soweit
in der Literatur im Verheimli[X.]hen eines bereits zuvor beiseite ges[X.]hafften [X.] eine mitbestrafte Na[X.]htat gesehen wird (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., § 283 Rn.
87; Heine/[X.] in S[X.]hönke/
[X.], StGB, 29.
Aufl., § 283 Rn.
66, jeweils [X.]), ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]hts anderes.
e) Der Umstand, dass es si[X.]h beim Bankrott um ein [X.], führt
entgegen der Auffassung der Revision
ebenfalls ni[X.]ht zur An-nahme der [X.] bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es trifft allerdings zu, dass bei [X.], bei denen mit dem [X.] zuglei[X.]h eine endgültige Verletzung des Re[X.]htsguts eintritt, wie [X.] bei Zerstörung oder Bes[X.]hädigung einer Sa[X.]he, der Angriff auf das ge-s[X.]hützte Re[X.]htsgut damit au[X.]h abges[X.]hlossen ist. Daher ist die Tat bei Zu-standsdelikten wie Körperverletzung oder Sa[X.]hbes[X.]hädigung mit der Herbei-führung des re[X.]htswidrigen Zustands und Abs[X.]hluss der Tathandlung beendet (vgl. dazu [X.], StGB, 63.
Aufl., Vor §
52 Rn. 58 [X.]).
Beim Verheimli[X.]hen von Vermögensbestandteilen gemäß §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB besteht dagegen der tatbestandli[X.]he Erfolg ni[X.]ht in einer Re[X.]hts-gutsverletzung, sondern in einer Gefährdung des ges[X.]hützten Re[X.]htsguts. [X.] handelt es si[X.]h bei diesem Bankrotttatbestand re[X.]htsgutsbezogen um ein 20
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abstraktes [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Vor
§§ 283 ff.
Rn.
22 [X.]). Da der Taterfolg tatobjektsbezogen ausgestaltet z-li[X.]hes, si[X.]h gegenseitig auss[X.]hließendes Begriffspaar (vgl. [X.]/[X.] aaO). Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Gefährdung für das Re[X.]htsgut na[X.]h dem Eintritt des tatbestandli[X.]hen Erfolgs fortdauert, findet das Tatges[X.]hehen mit diesem no[X.]h ni[X.]ht seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Abs[X.]hluss. Vielmehr wird bei dieser läubi-ger dienende Vermögensbestand des S[X.]huldners zwar gefährdet, aber no[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Sobald die verheimli[X.]hten Vermögensbestandteile bekannt werden, können sie zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden.
Da somit ni[X.]ht nur die Re[X.]htspfli[X.]ht zur Offenbarung des verheimli[X.]hten Vermögensgegenstandes fortbesteht, sondern au[X.]h die Gefährdungslage, die no[X.]h in eine (endgültige) Verletzung des Re[X.]htsguts ums[X.]hlagen kann und na[X.]h dem Willen des [X.] au[X.]h soll, handelt es si[X.]h beim Verheimli[X.]hen ge-mäß §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB im Ergebnis um ein Dauerdelikt (zum Begriff vgl. [X.], StGB, 63. Aufl., Vor §
52 Rn.
58). Ein vorheriger Abs[X.]hluss des Tatge-s[X.]hehens kann bei [X.]en allenfalls dann vorliegen, wenn der Angriff auf das Re[X.]htsgut bereits so weit fortges[X.]hritten ist, dass der Täter be-reits eine gesi[X.]herte Position erlangt hat, die einer (endgültigen) Verletzung des Re[X.]htsguts glei[X.]hkommt. Dies war hier jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Denn der Ange-klagte erlangte weder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 no[X.]h mit dem Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 19. November 2007 die gesi[X.]herte Erwartung einer Rests[X.]huldbefreiung. Mit diesem Bes[X.]hluss stellte das [X.] ledigli[X.]h fest, dass der Angeklagte eine Rests[X.]huldbefreiung erlangen kann, wenn er für die [X.] von se[X.]hs Jahren die si[X.]h aus §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ergebenden Obliegenheiten erfüllt. Eine abs[X.]hließende Prüfung, ob 23
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die Voraussetzungen der Rests[X.]huldbefreiung tatsä[X.]hli[X.]h eingetreten sind, soll-te dagegen erst na[X.]h Ablauf dieses [X.]raums stattfinden.
Im Ergebnis hat hier zwar die Fals[X.]hangabe im Insolvenzantrag zum Taterfolg des Verheimli[X.]hens geführt; au[X.]h trat spätestens mit dem Verheimli-[X.]hen der Vermögenswerte in [X.] die objektive Bedingung der
Straf-barkeit ein (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Januar 2013
1 [X.], [X.]R StGB § 283 Abs. 2 Herbeiführen 1 = [X.]St 58, 115 [X.]). Jedo[X.]h war der Angriff auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut hierdur[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen, weil der Angeklagte fortlaufend weiter gegen seine Pfli[X.]ht zur Offenbarung der ver-heimli[X.]hten Vermögensbestandteile verstieß. Ein endgültiger S[X.]haden war no[X.]h ni[X.]ht eingetreten, weil die verheimli[X.]hten Vermögensbestandteile bei ih-rem Bekanntwerden no[X.]h zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden konnten und der Angeklagte au[X.]h no[X.]h keine gesi[X.]herte Erwartung auf Rest-s[X.]huldbefreiung erlangt hatte. Weder die Einleitung no[X.]h die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vers[X.]hafften ihm eine sol[X.]he gesi[X.]herte Position.
f) Ein Verglei[X.]h mit der
Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Delikt der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 [X.] führt zu keinem ande-ren Ergebnis.
Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren ist ebenfalls zuglei[X.]h [X.] und [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2009
1 StR 627/08 Rn.
37, [X.]St 53, 221, 229; [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
Dezember 2008
1
StR 322/08 Rn.
22, [X.]St 53, 99, 106). Au[X.]h bei diesem Straftatbestand bewirkt ni[X.]ht allein das pfli[X.]htwidrige Verheimli[X.]hen von Besteuerungsgrundla-gen in einer Steuererklärung die [X.]. Vielmehr ist die Tat bei [X.] erst dann beendet, wenn sie dur[X.]h eine unri[X.]htige Steuerfest-setzung (§
155 [X.]) ihren endgültigen Abs[X.]hluss gefunden hat (vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 7. Februar 1984
3
StR 413/83, [X.], 142) oder das zu-24
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ständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgebli[X.]hen [X.]raum allgemein abges[X.]hlossen hat (vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 7.
November 2001
5 StR 395/01, [X.]R [X.] §
370 Verjährung 9 =
[X.]St 47, 138). Denn erst zu diesem [X.]punkt ist für den [X.] regelmäßig ni[X.]ht mehr mit einer zutreffenden Steuerfestsetzung zu re[X.]h-nen. Au[X.]h bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern dur[X.]h unri[X.]htige Angaben ist die Tat erst dann beendet, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß §
168 [X.] einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Na[X.]hprüfung glei[X.]hsteht, selbst wenn die unri[X.]htigen Angaben bereits in den Umsatzsteuervoranmel-dungen gema[X.]ht worden sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
März 1989
3 StR 552/88, [X.], 188).
Im Gegensatz zu dem vom Prinzip der Abs[X.]hnittsbesteuerung na[X.]h [X.] geprägten Besteuerungsverfahren bei [X.] ist das Insolvenzverfahren bis zur Rests[X.]huldbefreiung als Einheit an-zusehen. Erst mit dieser findet das Verfahren seinen endgültigen Abs[X.]hluss. Mit der bei der Steuerhinterziehung einer [X.] ni[X.]ht entgegen ste-henden Mögli[X.]hkeit steuerli[X.]her Na[X.]hprüfung oder Beri[X.]htigung (vgl. §§ 164, 172 ff. [X.]) ist
entgegen der Auffassung der Revision
die fortwährende Tat-bestandsverwirkli[X.]hung der Verheimli[X.]hung von Vermögensbestandteilen dur[X.]h Unterlassen gemäß §
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB daher ni[X.]ht verglei[X.]hbar.
III.
Die Strafzumessung hält ebenfalls re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Er-gänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragss[X.]hrift des [X.] bemerkt der Senat:
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1. Im Hinbli[X.]k darauf, dass es si[X.]h bei dem Verheimli[X.]hen der im [X.] befindli[X.]hen Vermögensbestandteile um eine einheitli[X.]he Tat des [X.] handelt, stellt die spätere Ni[X.]htoffenbarung dieser Vermögensbestandteile ni[X.]ht etwa nur eine bloße Si[X.]herungstat für ein bereits verjährtes Verheimli[X.]hen dur[X.]h fals[X.]he Angaben dar (s.o.). Eine Strafrahmenvers[X.]hiebung gemäß §
13 Abs. 2 StGB kam wegen der Fals[X.]hangaben im Insolvenzantrag und damit [X.] aktiven Täus[X.]hung ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Dauer des Verheimli[X.]hens durfte das [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der kriminellen Energie strafs[X.]här-fend berü[X.]ksi[X.]htigen.
2. Einer Erörterung der Mögli[X.]hkeit, gemäß §
41 StGB eine Geldstrafe neben einer (damit niedrigeren) Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu ver-hängen, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht. Aufgrund ih-res Ausnahme[X.]harakters (vgl. [X.], Urteile vom 24.
August 1983
3
StR 89/83, [X.]St 32, 60, 65 und vom 28. April 1976
3 StR 8/76, [X.]St 26, 325, 330 sowie Bes[X.]hluss vom 26.
November 2015
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StR 389/15) muss zwar die Ents[X.]heidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher [X.] werden, ni[X.]ht aber die Ni[X.]htanwendung der Vors[X.]hrift des §
41 StGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein erhebli[X.]her Gewinn aus der Tat die An-wendung des §
41 StGB nahe legt (vgl. [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
41 Rn.
32 [X.]). Dies war hier ni[X.]ht der Fall.
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14
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IV.
Die Kosten-
und Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
[X.] Cirener [X.]
[X.]
Bär
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Meta
14.03.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2016, Az. 1 StR 337/15 (REWIS RS 2016, 14611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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