Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 5 StR 589/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4713

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 2. September 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)verworfen, daßa) die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem [X.] Amtsgerichts [X.] vom 12. Oktober 1999entfällt; die dortige Gesamtfreiheitsstrafe bleibt [X.]) die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier [X.] festgesetzt wird.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen([X.] zwischen dem 9. März und 6. September 1999) zu [X.] einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr drei Monaten und neun Monatenverurteilt und mit weiteren sieben anderweitig verhängten Freiheitsstrafen aufeine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des Ange-klagten erzielt mit der Sachrüge den im [X.] ersichtlichen [X.]. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] -desanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Das [X.] hat die im Urteil des Amtsgerichts [X.] vom12. Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufge-löst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung([X.] 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die Zäsurwirkung der [X.] vom Amtsgericht [X.] einbezogenen und vom [X.] am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monatenentgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die [X.] ausgesetzte [X.] Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen blei-ben.Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfeh-lerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend einbezogenen Einzel-strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. Juni 2000([X.] 19. April bis 4. Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monatund zwei Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese mußwegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessenwerden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der zur Bewährung aus-gesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf mithin zwei Jahre und vier Monatenicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Ge-samtfreiheitsstrafe setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen [X.] -daß das [X.] bei zutreffender Würdigung der möglichen einzubezie-henden Freiheitsstrafen bei dem vielfach, auch einschlägig vorbestraften [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 589/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 5 StR 589/02 (REWIS RS 2003, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4713

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