Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. IX B 149/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 10010

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Gegenstand

Feststellungslast und Beweislast für Aufwendungen im Zusammenhang mit Eigenleistungen zur Renovierung


Leitsatz

NV: Ist der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er zum Teil selbst nutzt und zum Teil vermietet, und macht er Aufwendungen für selbst vorgenommene Erhaltungsarbeiten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, so muss er nachweisen (§ 9a Satz 1 EStG), in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Eine Entscheidung des [X.] ([X.]) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das Finanzgericht ([X.]) weicht nicht --wie vorgetragen-- vom Urteil des [X.] vom 13. November 1979 [X.] ([X.]E 129, 53, [X.] 1980, 69) ab. Wenn es dort um das Entkräften des Beweises des ersten Anscheins (Erwerb eines Gebäudes in [X.]) durch Gegenbeweis statt durch den Beweis des Gegenteils geht (so dass der Steuerpflichtige lediglich die ernstliche Möglichkeit darlegen muss, dass im konkreten Einzelfall keine [X.] bestand), so hat im Streitfall der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Feststellungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat. Denn es ergibt sich aus dem Gesetz ausdrücklich (§ 9a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes), dass der Steuerpflichtige Werbungskosten nachweisen muss.

3

Die Sache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt, sondern greift im [X.] die Beweiswürdigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) im streitigen Einzelfall an, um die es in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil allenfalls nur mittelbar, im Rahmen eines geltend gemachten Zulassungsgrundes, gehen kann. Überdies und unabhängig von der mangelhaften Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger hat seine Aufwendungen gerade nicht anhand der Barbelege nachgewiesen. Wie das [X.] zutreffend ausführt, ergeben sich bei diesen Belegen gravierende Zweifel (z.B. kurzfristiges, nicht erklärbares Aufeinanderfolgen und Dokumentation von Produkten, die ersichtlich nicht mit den Erhaltungsarbeiten zusammenhängen können), die es nahelegen, dass verschiedene, als Erhaltungsaufwendungen deklarierte und geltend gemachte Ausgaben entweder gar nicht angefallen sind oder mit den Renovierungsarbeiten nicht zusammenhängen. Von daher musste das [X.] nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.]. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz [X.]O die Besteuerungsgrundlagen schätzen - und es hat die sehr großzügige Schätzung des [X.] nicht nur aus verfahrensrechtlichen Gründen gebilligt. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnungen ist als Beweismittel dagegen völlig untauglich. Denn sie beweist allenfalls die hier unbestrittene Tatsache, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt wurden, gibt aber keine Klarheit darüber, in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind.

Meta

IX B 149/10

27.01.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 21. September 2010, Az: 11 K 385/09 E, Urteil

§ 9a S 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 162 Abs 2 AO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. IX B 149/10 (REWIS RS 2011, 10010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10010

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