Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. LwZR 7/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 874

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
[X.]ZR 7/13
Verkündet am:

28. November 2014

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.] Czub,
die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

[X.]
-
des [X.] vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als
der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] (Oder)

[X.] -
vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit schriftlichem Vertrag verpachtete [X.]ihm gehörende Grundstücke (insgesamt 11,73 ha bestehend aus den Flurstücken 55 und 28) der Beklagten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die [X.] vom 1.
November 2003 bis zum 31. Oktober 2021 zu einem jährlichen Pachtzins von 2.444,65

Die Pachtflächen befanden sich in dem Gebiet, in dem später ein Boden-ordnungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verpächter schrieb im April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass er zugunsten der Klägerin gegen eine 1
2
-
3
-

Weiter
erklärte er, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im April 2008, dass sie den Landverzicht von [X.] zu ihren Gunsten annehme und einen In dem Bodenordnungsverfahren wurden an Stelle der [X.] und 28 u.a. die Flurstücke 114 und 70 gebildet. Die Klägerin wurde auf Grund des Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde vom 1.
Oktober 2010 im Juni/Juli 2011 als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe der Flurstücke sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Nichtherausgabe entstandenen Verzugsschadens gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks
und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Prozesskosten
festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
Der zu entscheidende Sachverhalt entspricht -
mit der Abweichung, dass es hier um Grundstücke geht, die vor
dem Eintritt des neuen Rechtszustands in dem Bodenordnungsverfahren einem anderen Eigentümer gehörten -
demjenigen in dem zwischen denselben Parteien geführten Revisionsverfahren 3
4
-
4
-
([X.]ZR 6/13). Der [X.] nimmt zur Begründung seiner Entscheidung deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in jener Sache heute ergangenen Urteils Bezug.

Stresemann

Czub

Brückner

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 -
12 [X.] 26/11 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 -
5 U ([X.]) 73/12 -

Meta

LwZR 7/13

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. LwZR 7/13 (REWIS RS 2014, 874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 874

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