Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. LwZR 6/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 871

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
[X.]ZR 6/13
Verkündet am:

28. November 2014

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FlurbereinigungsG § 68 Abs.
1 Satz 1
Werden einem [X.] auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach §
52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende [X.]pachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] fort.
[X.], Urteil vom 28. November 2014 -
[X.]ZR 6/13 -
OLG [X.]

[X.] (Oder)

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.] Czub,
die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

[X.]
-
des [X.] vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als
der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] (Oder)

[X.] -
vom 17. Juli 2012
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit schriftlichem [X.] verpachteten W.
und [X.]eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B.

gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die [X.] vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen 7,52 ha auf das
Flurstück 57 in der Gemarkung [X.].
Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin 1
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gegen eine Geldverzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet seien und die
Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im Mai 2008, dass sie den [X.]verzicht der Verpächter zu ihren Gunsten ie Behörde zahlen werde.
In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes
Flurstück 119 gebildet,
als dessen Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Das Amtsgericht ([X.]wirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe des Grundstücks
und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens gerichtete Klage
abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat die
Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks
und
zum Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amts-gerichtlichen Urteils erreichen möchte.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt.
Das Recht der Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem [X.] habe sich nicht 3
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kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der [X.]abfindung nach § 68 Abs. 1 [X.] vorgelegen habe. Für eine entsprechende Anwendung der den rechtsgeschäftlichen
Erwerb der [X.] betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke, weil das Flurbereinigungsgesetz in § 73, §
49 Abs. 1 und 3 die gesonderte Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. [X.]) zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach
§ 68 Abs.
1 Satz
1 [X.] an dem neuen Grundstück begründeten Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach §
986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken
fortsetzen, die der
Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des Verpächters zur [X.] nach §
52 Abs.
3 Satz 2 Fall 2 [X.] erhalten hat.
1.
Die auf das
System der Regelungen im
Flurbereinigungsgesetz zur Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt
zutreffend.
a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten [X.] fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 [X.] eine [X.]abfindung erhalten und nicht nach § 51
Abs.
1 [X.]
seiner Abfindung in Geld 5
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zugestimmt hat. Nur die [X.]abfindung tritt nach
§ 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke betreffenden, nicht nach § 49 [X.] aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die Stelle der alten Grundstücke.
Die [X.], die der Verpächter im Falle seiner Zustimmung nach §
52 Abs. 1 [X.] erhält, ist kein Surrogat, an dem sich das vertragliche Recht des Pächters
zum Gebrauch der Sache und zum Genuss der Früchte (§ 585 Abs.
2, §
581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann ([X.], [X.], 121, 123; [X.], [X.], 113, 115).

Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Ver-zichts
auf eine [X.]abfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach §
54 Abs. 2 [X.] in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für [X.] zu verwenden sind.
Die Verwirklichung der Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das
Pachtverhältnis an dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 [X.] aufzuheben und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 73 Rn. 5; [X.], aaO; [X.], aaO).
b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbe-reinigungsgesetzes vom 16. März 1976 ([X.], [X.]) eingefügte Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten eines von dem Teilnehmer bestimmten [X.] eingetragen werden kann (§ 52 Abs. 3 Satz
2 Fall
2 [X.]), die Zustimmung des Teilnehmers zu
seiner
[X.] voraussetzt. Das Flurbereinigungsgesetz
enthält -
worauf die Revisionserwiderung hinweist -
keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des Teilnehmers auf eine [X.]abfindung zu Gunsten eines [X.] anders als ein Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.

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2. Dies rechtfertigt
gleichwohl nicht
den von dem Berufungsgericht
gezo-genen
Schluss, dass ein
Pachtverhältnis nicht nach §
68 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den Abfindungsflächen
fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine [X.]abfindung erhält. Werden einem
[X.]
auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach §
52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den
alten Grundstücken bestehende [X.]pachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] fort. Die Vorschrift über die gesonderte Entschädigung in §
73 Satz 1 [X.] kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68 Abs. 1 [X.]
auch bei einem [X.]verzicht des Teilnehmers zugunsten eines [X.] keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter in dem Verfahren statt [X.] Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den Verzicht nach §
52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] begründete Rechtsstellung des [X.] außer Betracht gelassen. Die dem [X.] anstelle des Teilnehmers zugeteilten Grundstücke
stellen
nach dem in der Regelflurbereinigung geltenden [X.]sprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1983 -
III ZR 118/81, [X.]Z 86, 226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des bisherigen Verpächters zugunsten des [X.] nicht mehr derselbe ist, ändert nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das Pachtverhältnis -
ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des [X.] erklärten Verzicht -
nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortgesetzt hätte.
aa) Die Vorschrift des
§ 68 Abs. 1 [X.]
ist auch dann anzuwenden, wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an
dessen Stelle der Dritte die [X.]abfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs.
3 Satz 2 Fall 2 [X.] wird
der in §
44 Abs.
1 [X.] bestimmte
Grundsatz der [X.]abfindung
nämlich
nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen 11
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Anspruch auf eine
Abfindung in [X.]. Dessen Anspruch auf die [X.]abfindung geht jedoch auf den [X.] über
(vgl. [X.], [X.] 1990, 299, 300). Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht
([X.], [X.] 1999, 549, 550; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2000
-
13 A 00.1510 juris Rn. 21).
Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den [X.] beruht in diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 [X.], sondern nach wie vor auf § 44 [X.] ([X.], [X.], 15, 16).
bb) Gründe,
die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 [X.] nur gegenüber dem Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden [X.] anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
(1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§
585 Abs. 2, §
581 Abs. 1 BGB) aufzuheben.
Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegeben-heiten, nicht
jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht, kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig von der Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.
(2) Dem Schutz des [X.] steht es nicht entgegen, §
68 Abs. 1 Satz
1 [X.] auf dessen [X.]erwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Ver-zicht eines Teilnehmers auf eine [X.]abfindung zu Gunsten eines [X.] dient meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer, [X.], 2. Aufl., § 52 Rn. 4; [X.], Rechtsfragen und Praxis des Flur-bereinigungsrechts, S.
217).
Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls 14
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nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den [X.] bestehenden Pachtverhältnisse führt.

b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist
auch nicht nach § 73 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Die Vorschrift über die gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters für eine [X.] ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine [X.]abfindung erhalten hat, fortgesetzt werden
kann. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach
jeder Verzicht des Verpächters auf eine [X.]abfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur
Beendigung des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht -
wie die Revision zu Recht bemerkt -
dem von § 73 [X.] verfolgten Zweck.
aa) Mit der Entschädigungsregelung des
§ 73 [X.]
sollten
die Rechte an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für eine [X.] an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden
(BT-Drucks 1/3385, S. 41).
Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse der Teilnehmergemeinschaft auf seine [X.]abfindung zu verzichten. Das verpachtete Grundstück
wird dann [X.] im Sinne des § 54 Abs. 2 [X.] und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für [X.] zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet.
Den mit der Entscheidung des Verpächters für eine [X.] verbundenen Verlust seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem 17
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Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung Schranken gesetzt
(vgl. [X.], aaO, 124). Unter diesen Umständen den Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf Grund der
Zustimmung zu einer [X.]
die weitere Erfüllung des Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu einem denkbaren Anspruch nach §
281, § 323 BGB aF, jetzt nach §
285 Abs. 1 BGB:
[X.], aaO, 121; [X.], aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs.
1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar
1982 -
III ZR 114/80, [X.]Z 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007

[X.], [X.]Z 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 [X.] ein öffentlich-rechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] von der Teilnehmergemeinschaft zu erfüllender
Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz-
und Nutzungsrechte begründet
worden, die infolge der Entscheidung des Verpächters
zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können
(vgl. [X.]/[X.], aaO, §
73 Rn. 1).
bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen [X.] nach §
68 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Pachtverhältnis an dem Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 [X.] besteht dann kein Bedarf.
III.
Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß
§ 563 Abs. 3 ZPO nach dem fest-gestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif.
Die Klägerin ist mit Eintritt des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der 20
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Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts ([X.]wirtschaftsgericht) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 -
12 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.05.2013 -
5 U ([X.]) 72/12 -

22

Meta

LwZR 6/13

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. LwZR 6/13 (REWIS RS 2014, 871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 871

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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13 A 18.1023 (VGH München)

Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens


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