Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2014, Az. LwZR 6/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 872

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Gegenstand

Flurbereinigung: Fortsetzung eines an alten Grundstücken bestehenden Landpachtverhältnisses nach Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen an einen Dritten


Leitsatz

Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des [X.] vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] (Oder) - Landwirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit schriftlichem [X.] verpachteten W.und [X.]eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in [X.] gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die [X.] vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen 7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung [X.]        .

2

Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin gegen eine Geldleistung von insgesamt 41.500 € auf eine Landabfindung verzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten annehme und einen [X.] von 41.500 € nach Aufforderung an die Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes Flurstück 119 gebildet, als dessen Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

3

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem [X.] habe sich nicht kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der [X.]abfindung nach § 68 Abs. 1 [X.] vorgelegen habe. Für eine entsprechende Anwendung der den rechtsgeschäftlichen Erwerb der [X.] betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke, weil das [X.] in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.

II.

5

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. [X.]) zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] an dem neuen Grundstück begründeten Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den Vorschriften des [X.]es über die Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken fortsetzen, die der Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des Verpächters zur [X.] nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] erhalten hat.

7

1. Die auf das System der Regelungen im [X.] zur Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutreffend.

8

a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 [X.] eine [X.]abfindung erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 [X.] seiner Abfindung in Geld zugestimmt hat. Nur die [X.]abfindung tritt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke betreffenden, nicht nach § 49 [X.] aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die Stelle der alten Grundstücke. Die [X.], die der Verpächter im Falle seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 [X.] erhält, ist kein Surrogat, an dem sich das vertragliche Recht des Pächters zum Gebrauch der Sache und zum Genuss der Früchte (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann ([X.], [X.], 121, 123; [X.], [X.], 113, 115).

9

Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Verzichts auf eine [X.]abfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach § 54 Abs. 2 [X.] in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für [X.] zu verwenden sind. Die Verwirklichung der Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 [X.] aufzuheben und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 73 Rn. 5; [X.], aaO; [X.], aaO).

b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. März 1976 ([X.], [X.]) eingefügte Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten eines von dem Teilnehmer bestimmten [X.] eingetragen werden kann (§ 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.]), die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner [X.] voraussetzt. Das [X.] enthält - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des Teilnehmers auf eine [X.]abfindung zu Gunsten eines [X.] anders als ein Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.

2. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den [X.] fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine [X.]abfindung erhält. Werden einem [X.] auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende [X.]pachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] fort. Die Vorschrift über die gesonderte Entschädigung in § 73 Satz 1 [X.] kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68 Abs. 1 [X.] auch bei einem [X.]verzicht des Teilnehmers zugunsten eines [X.] keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter in dem Verfahren statt [X.] Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] begründete Rechtsstellung des [X.] außer Betracht gelassen. Die dem [X.] anstelle des Teilnehmers zugeteilten Grundstücke stellen nach dem in der Regelflurbereinigung geltenden [X.]sprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1983 - [X.], [X.]Z 86, 226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des bisherigen Verpächters zugunsten des [X.] nicht mehr derselbe ist, ändert nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des [X.] erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortgesetzt hätte.

aa) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 [X.] ist auch dann anzuwenden, wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die [X.]abfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 [X.] wird der in § 44 Abs. 1 [X.] bestimmte Grundsatz der [X.]abfindung nämlich nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen Anspruch auf eine Abfindung in [X.]. Dessen Anspruch auf die [X.]abfindung geht jedoch auf den [X.] über (vgl. [X.], [X.] 1990, 299, 300). Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht ([X.], [X.] 1999, 549, 550; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2000 - 13 A 00.1510 juris Rn. 21). Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den [X.] beruht in diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 [X.], sondern nach wie vor auf § 44 [X.] ([X.], [X.], 15, 16).

bb) Gründe, die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 [X.] nur gegenüber dem Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden [X.] anzuwenden, sind nicht ersichtlich.

(1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) aufzuheben. Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegebenheiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht, kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig von der Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.

(2) Dem Schutz des [X.] steht es nicht entgegen, § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf dessen [X.]erwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Verzicht eines Teilnehmers auf eine [X.]abfindung zu Gunsten eines [X.] dient meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer, [X.], 2. Aufl., § 52 Rn. 4; [X.], Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts, [X.]). Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstücken bestehenden Pachtverhältnisse führt.

b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch nicht nach § 73 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Die Vorschrift über die gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters für eine [X.] ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine [X.]abfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf eine [X.]abfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht - wie die Revision zu Recht bemerkt - dem von § 73 [X.] verfolgten Zweck.

aa) Mit der Entschädigungsregelung des § 73 [X.] sollten die Rechte an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für eine [X.] an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks 1/3385, S. 41).

Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse der Teilnehmergemeinschaft auf seine [X.]abfindung zu verzichten. Das verpachtete Grundstück wird dann [X.] im Sinne des § 54 Abs. 2 [X.] und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für [X.] zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet. Den mit der Entscheidung des Verpächters für eine [X.] verbundenen Verlust seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung Schranken gesetzt (vgl. [X.], aaO, 124). Unter diesen Umständen den Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf Grund der Zustimmung zu einer [X.] die weitere Erfüllung des Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1 BGB: [X.], aaO, 121; [X.], aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 [X.] ein öffentlich-rechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] von der Teilnehmergemeinschaft zu erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz- und Nutzungsrechte begründet worden, die infolge der Entscheidung des Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 73 Rn. 1).

bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen [X.] nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Pachtverhältnis an dem Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 [X.] besteht dann kein Bedarf.

III.

Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts ([X.]wirtschaftsgericht) zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                     Czub                       [X.]

Meta

LwZR 6/13

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 30. Mai 2013, Az: 5 U (Lw) 72/12

§ 52 Abs 3 S 2 Alt 2 FlurbG, § 68 Abs 1 S 1 FlurbG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2014, Az. LwZR 6/13 (REWIS RS 2014, 872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 872

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