Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. VI ZR 492/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2263

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

17. November 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 2; ZPO § 287
Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs-
und Richtig-stellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] vor.
[X.], Urteil vom 17. November 2015 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. November 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Die
Revision gegen das Urteil der 27.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der
Beklagten
die
Erstattung von [X.] für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs-
und Richtigstellungsansprüchen.
Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print-
und Onlineaus-gabe der "B.

". Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen
A. beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen M. B.

AG und danach für die Firma [X.] In den Print-
und Onlineausgaben der "B.

"
vom 21.
November 2012 veröffentlichte die Beklagte einen
Artikel, der
in Bezug auf den Kläger un-ter voller Namensnennung die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielt:
1
2
-

3

-

"Vor seinem Engagement bei der angeblichen Biotech-Firma war [X.] Vorstandschef des großen [X.].. Bei einer Übernahme verlor [X.] dort seinen Job. Seitdem, so heißt es in [X.], sei er auf der Suche nach neuen Angebo-ten."
Mit getrennten
Schreiben vom 23.
November 2012 forderten die Pro-zessbevollmächtigten des [X.] in dessen Auftrag die Beklagte zur Unterlas-sung, Gegendarstellung und Richtigstellung auf. Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 26.
November 2012 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie erklärte sich bereit, den Gegendarstellungs-
und Richtigstellungsanspruch durch eine Korrekturberichterstattung zu erfüllen, was in der Folgezeit geschah.
Am
29.
November 2012 machten die Prozessbevollmächtigten
des
Klä-gers
gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erstattung der durch die Auffor-derungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend, wobei sie
die Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung als drei An-gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne abrechneten. Für die Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung legten sie jeweils eine 1,3-Geschäftsge-bühr, für das Begehren auf Gegendarstellung eine 1,5-Geschäftsgebühr zu-grunde. Auf diese Forderungen in Höhe von insgesamt 4.813,14

Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.530,58

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines nicht erstatteten

verlangt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Zugrundelegung nur einer ge-bührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 [X.] und einer 1,3-Geschäftsgebühr auch für das Begehren auf Gegendarstellung verurteilt, an den Kläger 587,86

Berufung des
[X.]
hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3
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4

-

2.826,60

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Be-gehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das
Berufungsgericht
hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die [X.] dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgemei-nen Persönlichkeitsrechts
für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfol-gung
unstreitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung aber nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 [X.]. [X.] erbrachte an-waltliche Leistungen beträfen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Ein innerer Zu-sammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn diese
bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwalt-lichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs [X.]. Danach lägen
drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und [X.] Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang be-stehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne.
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-

5

-

Der Ansatz einer 1,5-Gebühr gemäß Nr.
2300 VV [X.] sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die außergerichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese
im Regelfall wegen des [X.] und des Zeitdrucks schwierig im Sinne der Nr.
2300 VV [X.] sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon [X.] nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Kläger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Allerdings sei die Beklagte im Außenverhältnis als Schädigerin insoweit nur nach einem Gegenstandswert von 20.000

h-tet, da hinsichtlich der Onlinegegendarstellung die erbrachte anwaltliche Leis-tung wegen Verstoßes gegen das aus §
56 Abs. 2 Nr. 4 RStV (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
in der Fassung vom 10.10.2006
-
Rundfunkstaats-vertrag)
folgende Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Gegen-darstellung nicht zweckmäßig gewesen sei. Insgesamt ergebe sich deshalb bei einem Gegenstandswert von 40.000

und von 60.000

bereits gezahlten 1.530,58

[X.] von 2.826,60

II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des [X.] für dessen außergerichtliche anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne
Rechtsfehler
bejaht.
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der 7
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Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem we-gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 -
VI ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 -
VI [X.], [X.], 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 -
VI
ZR 176/07, [X.], 985 Rn. 5).
Dementsprechend wird von der
Beklagten
auch nicht weiter in Frage gestellt, dass sie wegen der abgemahnten Veröffent-lichungen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend, es handele sich bei den mit den drei Anwaltsschreiben vom 23.
November 2012 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im ge-bührenrechtlichen Sinne und es sei nur eine 1,3-Geschäftsgebühr für die au-ßergerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung anzusetzen.
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile
vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, [X.], 896 Rn.
12; vom 12. Juli 2011 -
VI [X.], NJW 2011, 3657 Rn. 15;
jeweils mwN).
Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben.
3.
Das Berufungsgericht
hat
im Streitfall
mit Recht
drei verschiedene An-gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne angenommen.
a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei [X.] Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen [X.], welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Rechts-anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtli-10
11
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-

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cher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen entwickelt hat. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rech-nung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO
Rn.
14 mwN; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, [X.], 121 Rn.
11; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn.
7; vom 21.
Juni 2011
-
VI
ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn.
8; vom 12.
Juli 2011 -
VI
[X.], aaO
Rn.
17).
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze auch nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es den Kläger im Innenver-hältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen, und es diese Anwaltskosten im Außenverhältnis des [X.] zur Beklagten für erstat-tungsfähig gehalten hat.
aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der [X.] im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es hat mit Recht
im Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3.
August 2010 ([X.], [X.], 896 Rn.
18
ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-, Gegendarstellungs-
und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Ange-legenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt. Nach den Ausführungen des Senats unterscheiden sich die von den Anwälten des [X.] im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrach-13
14
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ten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maß-geblich. Gegendarstellungs-
und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der [X.] zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen
das Recht ein, die Richtigstel-lung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber ge-währt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den [X.] ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (Senatsurteil vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO
Rn.
18 mwN). Hinzu kommt, dass die [X.] Ansprüche vom Rechtsanwalt
ein unterschiedliches Vorgehen ver-langen. So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltli-che Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklä-rung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurteil vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO Rn.
19). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfol-gen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifi-schen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO Rn.
20).
bb) Auch wenn der Senat in seinem
Urteil
vom 3.
August 2010 auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der [X.] der Revision nicht um eine rechtsfehlerhaft "schematische Betrachtungs-15
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9

-

weise", wenn das Berufungsgericht aus der Begründung dieses Urteils folgert, dass regelmäßig bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs-
und Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 [X.] vorliegt. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die
Art der
Ansprüche, welche
der Anwalt eines Geschädigten in dessen [X.] geltend macht.
Die
in diesem Sinne verstandene
Entscheidung des Senats vom 3.
August 2010
fand
im Schrifttum Zustimmung, welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von [X.] Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl.
Frauenschuh, [X.], 410, 411, 416; Kleinke,
[X.] 2010, 409
f.;
[X.], [X.] 2010, 472; [X.]/[X.], Presserecht, 5.
Aufl., §
29 Tz.
49; kritisch [X.]/[X.], [X.], 317, 321 f.). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leis-tungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269 Rn.
23; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO
Rn.
13; vom 21.
Juni 2011 -
VI
ZR 73/10, aaO Rn.
10; vom 12.
Juli 2011 -
VI
[X.], aaO Rn.
22). Nach den vorste-henden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen An-sprüche
inhaltlich und
in ihrer Zielsetzung
gerade
nicht überein.
cc) Im Hinblick darauf, dass die
im
Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistun-gen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein getrenntes Vorgehen wegen der Unterschiede der 16
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10

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geltend gemachten Ansprüche und zur besonderen Übersichtlichkeit im [X.] als erforderlich und zweckmäßig angesehen hat.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision
gegen den Ansatz einer 1,5-Ge-bühr gemäß Nr.
2300 VV
[X.] für die außergerichtliche Formulierung der Ge-gendarstellung.
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hin-aus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfang-reich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5.
Februar 2013 -
VI
ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn.
7; [X.], Urteile vom 11.
Juli 2012 -
VIII
ZR 323/11, [X.], 2813 Rn.
8
ff.; vom 13.
November 2013 -
X
ZR 171/12, [X.], 206 Rn.
23). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Ansatz der höhe-ren Gebühr damit begründet, dass eine Gegendarstellung wegen des [X.] und des Zeitdrucks als schwierig im Sinne der Nr.
2300 VV
[X.] anzusehen sei
(§ 287 ZPO). Zudem hat es darauf abgestellt, dass es sich bei den Ausgangsveröffentlichungen um zwei falsche Behauptungen über den Kläger gehandelt habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Dies
ist jedenfalls vertretbar. Wie sich aus der Begründung des [X.] vom 3.
August 2010 (VI
ZR 113/09, aaO Rn.
19) ergibt, sind bei der [X.] von [X.] formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die [X.] als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG
Hamburg, ZUM 2010, 976, 978; AnwK-[X.]/Onderka, 7.
Aufl., Rn.
13; Frauenschuh, [X.], 410, 414, 416). Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
August 2001
-
1 BvR 35/01, [X.], 356, 357),
umso weniger erreicht werden kann, je 17
18
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11

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mehr Zeit seit der Behauptung des [X.] vergangen ist. Dies gilt
-
wegen des Verbreitungsgrads
-
insbesondere, wenn es sich um eine Veröf-fentlichung in einer Tageszeitung und in deren Online-Ausgabe handelt. Entge-gen der Auffassung der Revision steht der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine ständige Rechtsprechung der Kammer
der Annahme einer Prüfung
im Ein-zelfall
nicht entgegen, weil es sich insoweit regelmäßig um vergleichbare Sach-verhalte handelt, was bei einer solchen Prüfung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen ist.

Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
229 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2014 -
27 [X.] -

Meta

VI ZR 492/14

17.11.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. VI ZR 492/14 (REWIS RS 2015, 2263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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