Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 3 StR 253/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4129

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 253/11

vom
9.
August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
[X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
August 2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 7.
April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das [X.] hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren schweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Schäfer

Pfister

von Lienen

Mayer
Menges

Meta

3 StR 253/11

09.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 3 StR 253/11 (REWIS RS 2011, 4129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4129

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