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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 253/15
vom
5. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August
2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das Tatgericht hat es zwar versäumt, konkrete Feststellungen zum Wirk-stoffgehalt des vom Angeklagten in drei Fällen umgesetzten Ampheta-minöls zu treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
4 [X.], [X.], 339). Der [X.] vermag aber mit Rücksicht auf die aus dem Öl hergestellten erheblichen Mengen von Amphetaminpaste -
3
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auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch und angesichts der maßvoll verhängten Einzelstrafen den Straf-ausspruch gefährdet.
Fischer [X.]
Eschelbach
Ott Bartel
Meta
05.08.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 2 StR 253/15 (REWIS RS 2015, 7031)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7031
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