Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. I ZR 288/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2929

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 288/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

hufeland.de [X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen [X.] vor der [X.] miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind [X.] auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö-sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbe-reich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte [X.] erstreckt worden ist (im [X.] an [X.] 130, 134 [X.] Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht [X.] dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen [X.]auftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im [X.] an [X.], [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 135/01, [X.], 262 = [X.], 338 [X.] soco.de). [X.], [X.]. v. 23. Juni 2005 [X.] OLG [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Domainnamen —hufeland.defi. 1 Die Klägerin betreibt seit 1986 in [X.] unter der Firma —[X.] [X.] für ganzheitliche immunbiologische [X.] eine Klinik für Krebskranke. Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren ver-pflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung —[X.] KLINIKfi mit dem beschreibenden Zusatz —für ganzheitliche immunbiologische [X.] 2 - 3 - und der Ortsangabe. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 8. Februar 1991 einge-tragenen Marke —[X.]fi für —Dienstleistungen eines Krankenhauses, phar-mazeutische Präparate und [X.] Seit 1994 wird die Klägerin [X.] zuvor [X.] Unternehmen [X.] als Kommanditgesellschaft betrieben. Die beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des [X.] in [X.] geführten Kreiskrankenhauses ent-standen und seitdem mit der Firma —[X.] Krankenhaus GmbH Bad Langen-salzafi im Handelsregister eingetragen. Die [X.] hat vorgetragen, das ehema-lige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200. Geburtstag des als Be-gründer der Naturheilkunde geltenden, aus [X.] stammenden Arztes Christoph Wilhelm [X.] (1762-1836) in —Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm [X.]fi umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung verwendet. 3 Die [X.] ließ 1999 den Domainnamen —hufeland.defi für sich registrieren. Sie verwendet diese [X.]adresse für ihren [X.]auftritt. Die Klägerin, die [X.] die für ihre persönlich haftende Gesellschafterin registrierten [X.] —hufeland.comfi, —hufeland-klinik.defi und —hufelandklinik.defi verwenden kann, sieht in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens —hufeland.defi durch die [X.] eine Verletzung ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung. Sie hat [X.] soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung [X.] beantragt, die [X.] zu verurteilen, 4 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung —hufe-land.defi für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb ei-nes Krankenhauses als [X.]-Domainname zu benutzen; 2. durch Erklärung gegenüber der [X.] eG auf den Domainnamen —hufeland.defi zu verzichten. - 4 - 5 Das [X.] hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] GRUR-RR 2003, 83). Hiergegen wendet sich die [X.] vom Senat zugelassene [X.] Revision, mit der die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung ge-richteten Anspruch der Klägerin gegen die [X.] bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe an der geschäftlichen Bezeichnung —[X.]klinikfi nach §§ 5, 153 [X.] i.V. mit § 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die Firma der Klägerin werde durch diese Wortverbindung maßgeblich geprägt. Der nachfol-gende Zusatz —für ganzheitliche immunbiologische Therapie [X.] sei ein rein [X.], der vorangestellte Name der persönlich haftenden Gesellschafterin allenfalls mitprägender Bestandteil der [X.]. Der Verkehr neige zu einer Verkürzung komplexer Bezeichnungen auf selbständig kennzeichnungskräf-tige Bestandteile, hier auf den Begriff —[X.]klinikfi als Kombination eines als Phantasiewort verstandenen Namens ([X.]) mit der Beschreibung des [X.] (Klinik). Im Übrigen verwende die Klägerin den Firmenbe-standteil —[X.]klinikfi in Alleinstellung; sie werde auch von [X.]. Der Begriff —[X.]klinikfi werde wiederum durch den Nachnamen des den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes Christoph Wil-helm [X.] geprägt. Der Bestandteil —[X.]fi sei originär [X.] - 5 - kräftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt oder mit einer bestimmten Heilmethode verbinde. 8 Das durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der Klägerin werde von der [X.]n durch die Verwendung des Domainnamens —hufeland.defi verletzt. Die [X.] könne der Klägerin kein eigenes [X.] prioritätsäl-teres [X.] Recht an der Verwendung des Namens —[X.]fi entgegenhalten. Auch wenn der Rechtsvorgänger der [X.]n die Bezeichnung —Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm [X.]fi bereits seit 1962 ohne Unterbrechung geführt habe, habe er durch die [X.] keinen bundesweiten Schutz an dieser [X.] können, weil der Einzugsbereich des von ihm betriebenen Krankenhauses stets auf den Landkreis Bad [X.] beschränkt gewesen und daher nur ein regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei. Einer späteren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990 auf das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckte Kennzeichenrecht der Klägerin entge-gen. In der Verwendung der bundesweit abrufbaren [X.]-Adresse —[X.] durch die [X.] liege eine überregionale Nutzung des [X.] —[X.]fi, mit der die [X.] das Kennzeichenrecht der Klägerin [X.]. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an dem Firmenschlagwort —[X.]klinikfi ein Kennzeichenschutz zusteht. 10 - 6 - 11 a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das Un-ternehmen der Klägerin im Verkehr als —[X.]klinikfi bezeichnet. Dies entspricht auch der Kurzbezeichnung, die die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin stets für ihr Unternehmen verwendet haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird im Übrigen durch die Firma —[X.] [X.] für ganzheitliche immunbiologische [X.] nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten bür-gerlichen Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zunächst als [X.] Unternehmen geführten Klägerin und bei dem nachgestellten Zu-satz —für ganzheitliche immunbiologische [X.] um eine glatt beschreibende Angabe handelte. Die Bezeichnung —[X.]klinikfi stellt damit ein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-kenG geschütztes Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus [X.] unterscheidungskräftig, weil der Verkehr [X.] wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt hat [X.] in dem Bestandteil —[X.]fi überwiegend keine be-schreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte Behand-lungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt [X.] zurückgeht, sondern allein einen beliebigen Namen oder eine Phantasiebe-zeichnung sieht. 12 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der Rechts-vorgängerin der Klägerin zustehende Firmenschlagwort —[X.]klinikfi mit der Herstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) [X.] erstreckt worden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen örtlichen oder regionalen Be-schränkungen unterlagen, sind hinsichtlich ihrer räumlichen Schutzwirkung so zu behandeln, als hätte niemals eine Trennung [X.] bestanden ([X.] 130, 134, 141 f. [X.] Altenburger Spielkartenfabrik). 13 - 7 - 14 2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die [X.] verletze durch die Verwendung des Domainnamens —hufeland.defi das Kennzeichenrecht der Kläge-rin. a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorgänger der [X.]n das Kreiskrankenhaus Bad [X.] von 1962 bis zu seiner Umfirmierung im [X.] 1993 als —Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm [X.]fi geführt. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser Unternehmens-bezeichnung im Zuge der [X.] nicht auf die alten Bundesländer er-streckt worden ist. Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung des von der [X.]n betriebenen Kreiskrankenhauses um ein Kennzeichen von regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. [X.] 130, 134, 141 f. [X.] Altenburger Spielkartenfabrik; [X.], [X.]. v. [X.] [X.] I ZR 135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 [X.] soco.de; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rdn. 221). Diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von Unternehmens-kennzeichen, die im Zeitpunkt der [X.] lediglich örtliche oder regio-nale Bedeutung hatten, ist durch die [X.] nicht auf die alten [X.] erstreckt worden ([X.] 130, 134, 141 f. [X.] Altenburger Spielkartenfab-rik). 15 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten Kennzeichen-rechts an der Unternehmensbezeichnung —Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm [X.]fi sowie an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort —Krankenhaus 16 - 8 - [X.]fi oder —[X.]-Krankenhausfi unberührt geblieben ist, obwohl der Schutzbereich des im prägenden Bestandteil (—[X.]fi) übereinstimmenden [X.] am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesländer erstreckt worden ist. Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutz-rechte geführt. Denn [X.] zwischen existierenden Schutzrechten sind nicht nach [X.], sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln ([X.] 130, 134, 147 f. [X.] Altenburger Spielkartenfabrik). c) Unter diesen Umständen liegt in dem beanstandeten Verhalten nur dann eine Verletzung des [X.], wenn die [X.] mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens —hufeland.defi ihre Tätigkeit über das für ein Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hat. Dies hat das Berufungs-gericht [X.] wie die Revision mit Erfolg rügt [X.] zu Unrecht angenommen. 17 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der [X.] der bundesweit abrufbaren [X.]adresse —[X.] eine überregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte der Klägerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz des ubiquitä-ren Charakters des [X.] kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen sich und sein Angebot im [X.] darstellt, darauf geschlos-sen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entspre-chend auf das gesamte [X.] oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich [X.] aus welchen Gründen auch im-mer [X.] auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im In-ternet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbe-reichs verbunden ist ([X.] [X.], 262, 263 f. [X.] soco.de; [X.]. v. 13.10.2004 [X.] I ZR 163/02, [X.], 431, 432 f. = [X.], 493 [X.] [X.]). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die [X.] den [X.] - 9 - zugsbereich ihres Krankenhauses mit dem [X.]auftritt erheblich ausdehnen und sich nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte. Allein der Umstand, dass ihre [X.]seite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt nicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen. [X.]) Ist dem [X.]auftritt der [X.]n kein Hinweis auf eine räumliche Ausweitung des [X.] zu entnehmen, muss die Klägerin es hinneh-men, dass die [X.] den Domainnamen —hufeland.defi hat registrieren lassen und nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet. Es ist einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist. So stellt —hufeland.defi sowohl für die Klägerin als auch für die [X.] die ideale [X.]adresse dar, weil es sich um den kenn-zeichnungskräftigsten Bestandteil und damit um den Teil der Firma handelt, auf den der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu reduzieren geneigt sein wird. Auch sind Zusätze [X.] im Streitfall etwa die Vornamen —[X.] oder Sachbe-zeichnungen wie —[X.] oder —Krankenhausfi [X.] wenig attraktiv nicht nur, weil sie die Eingabe für den [X.]nutzer verlängern, sondern vor allem, weil bei zusam-mengesetzten Domainnamen für den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise die Bestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder Unterstrei-chungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen). 19 Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeits-prinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen (vgl. [X.] 149, 191, 200 [X.] shell.de; [X.], [X.]. v. 11.4.2002 [X.] I ZR 317/99, [X.], 706, 709 = [X.], 691 [X.] vossius.de; [X.]. v. 9.9.2004 [X.] I ZR 65/02, [X.], 430 = [X.], 488 [X.] mho.de). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmen-schlagwort registriert, braucht anderen Trägern desselben Namens oder [X.] - 10 - bestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die [X.] [X.], den Domainnamen —hufeland.defi zu verwenden, solange sie ihren bishe-rigen räumlichen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die bestehende Gleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu [X.] aaO § 17 Rdn. 47 m.w.[X.]). 3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als rich-tig, wonach der Rechtsvorgänger der [X.]n schon vor der [X.] die Bezeichnung —Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm [X.]fi geführt hat, kommt es auf eine weitere, an sich ebenfalls begründete [X.] nicht an. Die Revi-sion rügt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der [X.]n auseinandergesetzt hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlag-worts —[X.]klinikfi der Klägerin sei durch eine Reihe anderer Bezeichnungen geschwächt worden, die ebenfalls den Namen des Arztes [X.] verwendeten. Nach dem Vortrag der [X.]n nennen sich auch andere Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen nach [X.] (—[X.] Bad Emsfi, —Sophien- und [X.]-Klinikumfi in [X.], —[X.]-Zentrum für Gesundheitsbildung [X.]). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmen-schlagworts —[X.]klinikfi der Klägerin durch diese anderen Bezeichnungen so weit geschwächt worden ist, dass es sich gegenüber der Verwendung des [X.]teils —[X.]fi als Domainname eines in einem anderen Bundesland gele-genen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Die Frage bedarf aber der Klärung, falls entgegen dem revisionsrechtlich zu [X.] Sachverhalt nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden [X.]-Kennzeichen ausgegangen werden könnte. 21 - 11 - 22 II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.]n bestätigt hat. Da bislang [X.] dazu fehlen, ob das Krankenhaus der [X.]n [X.] wie sie vorgetragen hat [X.] seit 1962 den Namen von Christoph Wilhelm [X.] führt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2002 - 7 O 270/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.10.2002 - 6 U 17/02 -

Meta

I ZR 288/02

23.06.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. I ZR 288/02 (REWIS RS 2005, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2929

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