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PDF anzeigen[X.] vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Revisionsführer hat in Erwiderung auf den Antrag des [X.] (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde ([X.], 407; [X.], 5. Aufl. § 345 Rdn. 24). Die Beanstandung, dass ein in der [X.] aufgeführter Verstoß des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Män-gel der Liste die Revision nicht begründen können ([X.] aaO § 260 Rdn. 52). - 3 - Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind. Wahl Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
23.02.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 1 StR 24/06 (REWIS RS 2006, 4846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4846
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