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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 201/15
vom
4. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts
Berlin vom 30.
Januar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 15. Mai 2015 bemerkt der Senat:
Das Tatgericht ist zwar bei der [X.] verpflichtet, in einer Gesamt-würdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls anwendet (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 1987
3 [X.], [X.]R StGB vor § 1 minder schwerer Fall [X.] 4). Es ist indes nicht verpflichtet, den jeweils für den Ange-klagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr sei-ner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 1966
5 [X.], [X.]St 21, 57, 59; vom 19.
Januar
1982
1 StR 734/81,
NStZ 1982, 200; [X.]/Kühl, StGB, 28.
Aufl., § 50 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumes-sung, 5.
Aufl., Rn.
933; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 50 Rn. 15 f.; Horn/[X.], [X.], 8. Aufl., §
50 Rn. 5; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
50 Rn.
5). Der [X.] findet insofern keine Anwendung.
[X.]
Schneider
Dölp
König
Feilcke
Meta
04.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2015, Az. 5 StR 201/15 (REWIS RS 2015, 10274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10274
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