Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. XII ZB 553/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14235

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 553/14

vom

11. März 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511
Zur Rechtsmittelbeschwer des [X.]n, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessurteil das Ziel verfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt zu werden.
[X.], Beschluss vom 11. März 2015 -
XII ZB 553/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
11.
März 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
September
2014 wird auf Kosten der
[X.]n verworfen.
Wert:
24.000

Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Unterpächterin der D.

GmbH, die mit Pachtvertrag vom 19.
Juni 2005 eine Im-mobilie zum Betrieb eines Reiter-
und Pferdehofs von der [X.]n gepachtet hatte. Für die Immobilie wurde auf Antrag einer Bank im Jahr 2006 die Zwangs-verwaltung angeordnet. Auf die gegen die Pächterin und die Unterpächterin erhobene Klage des [X.] stellte das [X.] mit rechtskräftigem Endurteil vom 14.
März 2008 fest, dass der Pachtvertrag vom 19.
Juni 2005 nichtig ist. Die zuvor schon in Liquidation befindliche Verpächterin ([X.]) wurde Anfang 2009 im Handelsregister gelöscht; im August 2009 wurde ein Nachtragsliquidator für die Geltendmachung von Vermögensansprü-chen aus der Versteigerung der Immobilie bestellt.

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-
3
-
Im vorliegenden Rechtsstreit
begehrt die Klägerin die Feststellung, dass besagter Pachtvertrag nicht nichtig sei. Für die [X.] hat sich in erster In-stanz ein Rechtsanwalt bestellt und den Klageantrag schriftsätzlich anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist niemand für die [X.] erschie-nen, woraufhin die Klägerin Erlass eines [X.], hilfsweise eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das [X.] hat die Klage
jedoch als [X.] abgewiesen, weil die [X.] gesetzlich nicht vertreten und damit nicht prozessfähig sei.
Gegen diese Entscheidung hat die [X.] Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass gegen sie entsprechend dem Klageantrag erkannt werden möge. Dann könne sie Ansprüche aus dem Pachtvertrag gegen die Pächterin
und/oder die die Zwangsvollstreckung betreibende Bank geltend machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die [X.] durch das erst-instanzliche Urteil nicht beschwert sei.
Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen
des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Urteil keine für die [X.] nachteilige rechtskraftfähige Ent-scheidung enthalte. Die beklagte [X.] sei

ohne dass es darauf ankomme, in welcher Weise sie zu dem Klagevorbringen Stellung genommen habe

[X.], wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für sie nach-2
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-
4
-
teilig sei. Das sei bei dem klageabweisenden
Urteil für die [X.] jedoch nicht der Fall, auch wenn sie in der Sache ihre Verurteilung begehre.
2. Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint,
ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend der Begriff der [X.] des Rechtsmittelführers und insbesondere die Frage geklärt, unter wel-chen Voraussetzungen ein [X.]r durch ein klageabweisendes Urteil [X.] sein kann.
Zum anderen erfordert auch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Denn der angefochtene Beschluss verletzt die [X.]
nicht in ihrem verfah-rensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der den Gerichten ver-bietet, den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu recht-fertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
April 2014

XII
ZB
486/12
FamRZ 2014, 1012 Rn.
6 mwN). Das Berufungsgericht
hat nämlich die Berufung der [X.]n zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Für die klagende [X.] gilt nach der Rechtsprechung des [X.] die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der [X.] zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entspro-chen worden ist ([X.]Z 140, 335, 338 =
NJW 1999, 1339; [X.] Beschlüsse vom 18.
Januar 2007

IX
ZB
170/06

NJW-RR 2007, 765 Rn.
6 mwN
und vom 5.
Juni 2014

V
ZB
16/14

NJW-RR 2014, 1279 Rn.
7).
Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines [X.]n der so genannten [X.]. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus,
ist aber 7
8
-
5
-
auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Januar 1992

XII
ZB
135/91

NJW 1992, 1513, 1514; [X.] Beschlüsse
vom 18.
Januar 2007

IX
ZB
170/06

NJW-RR 2007, 765 Rn.
6 mwN
und vom 5.
Juni 2014

V
ZB
16/14

NJW-RR 2014, 1279 Rn.
7).
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der
[X.] mit sei-nem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (Senats-urteil [X.]Z 85,
140, 142 =
FamRZ 1982, 1198; Senatsbeschluss vom 15.
Ja-nuar 1992

XII
ZB
135/91

NJW 1992, 1513, 1514 mwN; Musielak/Ball ZPO 11.
Aufl. Vor §
511 Rn.
26; [X.]/[X.] ZPO 22.
Aufl. Vor §
511 Rn.
72 mwN).
Ausgehend von der für die [X.]nseite maßgeblichen materiellen [X.] kann ein [X.]r zum einen Berufung gegen ein gemäß seinem Aner-kenntnis ergehendes Anerkenntnisurteil einlegen (Senatsbeschluss vom 15.
Ja-nuar 1992

XII
ZB
135/91

NJW 1992, 1513, 1514; [X.] Urteil vom 5.
Januar 1955

IV
ZR
238/54

NJW 1955, 545, 546). Zum anderen kann er auch durch eine
klageabweisende
Entscheidung beschwert
sein, etwa wenn Prozess-
statt Sachurteil ergangen (vgl. [X.]Z 28, 349
f. =
NJW 1959, 436; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. Vor §
511 Rn.
20),
die Klage als "derzeit unbegründet"
abgewiesen worden ist ([X.]Z 144, 242, 244
f. =
NJW 2000, 2988, 2989)
oder die Klageab-weisung auf einer Aufrechnung beruht ([X.], 167, 172; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4.
Aufl. Vor §§
511-541 Rn.
39).
b) Gemessen hieran ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung verneint hat.
Durch das erstinstanzliche
Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Beschwer der [X.]n folge
daraus, dass sie aufbauend auf die von der Klägerin begehrte Feststel-9
10
11
-
6
-
lung der Wirksamkeit des Pachtvertrags Ansprüche gegen Dritte durchsetzen könne. Abgesehen davon, dass ein derartiges Urteil zwischen den hiesigen [X.]en keinerlei Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten mit den genannten [X.] entfalten würde, ist der von der [X.]n bezeichnete "Nachteil"
bereits im Ansatz
nicht geeignet, eine ein Rechtsmittel der [X.]n ermöglichende materielle
Beschwer zu begründen. Denn diese
Beschwer muss sich aus
der Entscheidung selbst ergeben, wofür der rechtskräftige Inhalt der angefoch-tenen Entscheidung maßgebend ist ([X.] Beschluss vom 16.
April 1996

XI
ZR
302/95

NJW-RR 1996, 828, 829; Hk-ZPO/[X.] 6.
Aufl. Vor §§
511-577 Rn.
19; [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. Vor §
511 Rn.
19
b). Daher ist nicht ausreichend, wenn eine nachteilige Wirkung erst aus dem Zusammenwirken mit sonstigen Umständen folgt.
-
7
-
Denkbar wäre zwar
eine Beschwer, die darin liegen könnte, dass die Klage nicht
mit Sach-, sondern mit Prozessurteil abgewiesen worden ist. Die [X.] hat aber
mit ihrer Berufung nicht das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
1 [X.] 951/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.09.2014 -
23 [X.] -

12

Meta

XII ZB 553/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. XII ZB 553/14 (REWIS RS 2015, 14235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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