Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZB 198/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6036

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 198/12

vom

8. Mai
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
59
Zur Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung.

[X.], Beschluss vom 8. Mai 2013 -
XII ZB 198/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai
2013 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 28.
März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 10.000

Gründe:
[X.]
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner verpflich-tete sich in einem notariellen Vertrag vom 6.
August 2003 unter anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Belgien
zu übertragen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäßi-gen Erklärungen abzugeben.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb
diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der Hauptsache beantragt, den Antragsgeg-ner zu verpflichten, der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und der 1
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Eintragung
der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine Verpflichtung bereits mit sei-nen
im notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt.
Das Amtsgericht
hat den Anträgen stattgegeben.
Mit der dagegen einge-legten Beschwerde hat der Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde mangels Beschwer des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde des Antragsgegners.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574
Abs.
1 Satz
1
Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Die An-nahme des [X.]s, die Beschwerde sei mangels Beschwer
unzu-lässig, verletzt den Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip ab-zuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in [X.], aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 26.
Oktober
2011

XII
ZB
465/11

FamRZ
2012, 24 Rn.
7 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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6
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4
-
a) Nach Auffassung des [X.]s fehlt es dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer. Es komme hierfür entsprechend der überwie-genden Auffassung nicht auf die sogenannte formelle, sondern auf die [X.] an. Darunter sei jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der [X.] Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Danach sei der [X.] durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Rechten ver-letzt. Der Antragsgegner berufe sich im Ergebnis auf ein fehlendes Rechts-schutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Er sei damit selbst
der Auffassung, dass er zur Übertragung seines Miteigentumsan-teils verpflichtet sei. Diese Verpflichtung greife er auch nicht an. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Anders als bei der Titulierung einer be-reits erfüllten Geldforderung habe er auch durch die Vollstreckung (nach §
894 ZPO) keine Nachteile zu befürchten, vielmehr gehe der Beschluss des [X.] nach seiner eigenen Auffassung ins Leere.
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nach §
59 Abs.
1 FamFG in seinen Rech-ten beeinträchtigt
und damit beschwert (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
59 Rn.
1).
Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner
ist auch in materieller Hinsicht beschwert. Die
materielle Beschwer
ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von [X.] verpflichtet worden ist.

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-
5
-
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Erfüllung betrifft die Be-gründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. Denn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel gel-tend zu machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im Ge-gensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte, durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme. Schon weil die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht [X.] ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner
drohenden Schaden nicht an.
Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine
Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig
(vgl.
Senatsbeschluss
vom 15.
Januar 1992

XII
ZB
135/91

NJW 1992, 1513, 1514). Die vom Ober-landesgericht
angeführte Regelung in §
99 Abs.
2
ZPO
stellt eine [X.] für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil
sogar allein mit [X.] auf das [X.] statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die [X.] in §
99 Abs.
1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird. Selbst wenn es dem [X.] wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentschei-dung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Hk-ZPO/[X.] 5.
Aufl. §
99 Rn.
10; vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Januar 1992

XII
ZB
135/91

NJW 1992, 1513, 1514).
Ein [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 16.
Dezember 1975

VI
ZR
202/74

NJW 1976, 1267 mwN) liegt hier nicht vor. Denn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung
das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferleg-te Verpflichtung bereits erfüllt.
Demnach ist eine Beschwer gegeben.

10
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-
6
-
c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache ver-wehrt, weil das [X.] sich noch nicht mit den Einwendungen des Antragsgegners befasst hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückzu-verweisen.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2011 -
27 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
II-5 [X.]/11 -

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Meta

XII ZB 198/12

08.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZB 198/12 (REWIS RS 2013, 6036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6036

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