Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2021, Az. I ZR 80/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9119

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung bei Absehen von Begründung


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ([X.], Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt ([X.] 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; [X.], NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497, 1498 [juris Rn. 19]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 932 Rn. 6 = [X.], 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der [X.] bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. [X.], [X.], 1609 Rn. 9 f. mwN; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der [X.] von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 1609 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 5).

4

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

5

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 80/20

28.01.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: I ZR 80/20

§ 544 Abs 6 S 2 Halbs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2021, Az. I ZR 80/20 (REWIS RS 2021, 9119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9119


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 80/20

Bundesgerichtshof, I ZR 80/20, 28.01.2021.


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