Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. VIII ZR 163/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1427

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 163/06 vom 11. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 durch [X.] am [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.] [X.], sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,33 •. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2005 - 5 O 531/05 - [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 5213/05 -

Meta

VIII ZR 163/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. VIII ZR 163/06 (REWIS RS 2006, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1427

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