27. Senat | REWIS RS 2013, 229
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Markenbeschwerdeverfahren - "Supremo" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 057 062.3
hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Dezember 2013 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] k.A. Schmid
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Zurückweisung der zur Eintragung für
Einlagen (orthopädische) für Schuhe, Einlagen (Schuh-) gegen [X.], orthopädische Schuhe, orthopädische Sohlen, Stiefel für medizinische Zwecke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- Groß- und Internethandelsdienstleistungen für Schuhwaren, Kopfbedeckungen, orthopädische Einlagen für Schuhe, Einlagen (Schuh-) gegen [X.], orthopädische Schuhe, orthopädische Sohlen, Stiefel für medizinische Zwecke
angemeldeten Wortmarke
Supremo
hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle zum einen jegliche Unterscheidungskraft und zum anderen sei es beschreibend. „Supremo“ sei auf [X.] und Italienisch eine [X.]lativangabe. Es handle sich also um eine anpreisende Aussage, die insbesondere Fachkreise ohne weiteres verstünden. Das habe auch das [X.] am 29. März 2007 ([X.]) festgestellt. Die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen seien dagegen vor längerer [X.] erfolgt; heute würde wohl auch in diesen Fällen anders entschieden.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen werde in [X.] nicht in dem von der Markenstelle und vom [X.] angenommenen Sinn verstanden, zumal es ganz unterschiedliche Bedeutungen habe. Dementsprechend seien bereits Supremo-Zeichen eingetragen. Mangels Verständlichkeit bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Außerdem handle es sich um ihren Firmennamen, der in der Branche bekannt sei. Das Zeichen werde seit langem intensiv benutzt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.
Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht sowohl § 8 Abs. 2 Nr. 1 als auch Nr. 2 [X.] entgegen.
Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auch das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 677 Rn. 68 - Postkantoor; [X.] GRUR 2001, 630 ff.).
Die Markenstelle hat belegt, dass „Supremo“ im [X.] und [X.]en eine Anpreisung ist. Das verstehen selbst allgemeine Verbraucherkreise wegen der Ähnlichkeit zum [X.] „[X.]“ ohne weiteres. Bedeutungen, wie etwa „Oberster Gerichtshof“, ergeben im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen Sinn, so dass die Verbraucher auf den anpreisenden [X.]lativ abstellen werden. Eine Mehrdeutigkeit, die Unterscheidungskraft ergeben könnte, ist damit nicht gegeben.
Einer Registrierung als Marke steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.
Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. [X.], [X.] [X.], [X.], 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. [X.] GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).
Die Markenstelle hat belegt, dass „Supremo“ im [X.] und [X.]en unter anderem auch beschreibende Bedeutungen haben kann. Diese nennt zum Teil auch die Anmelderin in ihrer Beschwerde. Wenn daneben nicht beschreibende Bedeutungen gegeben sind, berührt dies das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit diese im Kontext mit den beanspruchten Waren überhaupt zum Tragen kommen können.
Es genügt, dass nicht unmaßgebliche Teile der angesprochenen Kreise in dem angemeldeten Wort eine beschreibende Angabe sehen können.
Dies ist schon deshalb zu erwarten, weil im Bereich „Schuhwaren“ [X.] Waren einen besonderen Ruf genießen. Auch wenn dies für den orthopädischen Bereich nicht in gleichem Maße gilt, sind in der Branche doch ausreichende Fremdsprachenkenntnisse gegeben.
Die Angaben der Anmelderin zur Bekanntheit ihrer Marke und ihres Firmennamens können keine Verkehrsdurchsetzung nahelegen. Dazu müssten weitaus detailliertere Angaben vorliegen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Meta
17.12.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 27 W (pat) 549/13 (REWIS RS 2013, 229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 229
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