Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. Xa ZR 34/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 66

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 34/06 Verkündet am: 17. Dezember 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Dezember 2009 durch [X.], die Richterin Mühlens und die Richter [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinnen, die im Übrigen [X.] wird, wird das am 6. Dezember 2005 verkündete Urteil des 1. [X.]s ([X.]) des [X.] abge-ändert und wie folgt neu gefasst: Das [X.] Patent 538 513 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage im Umfang seines [X.] sowie seiner Patentansprüche 3 bis 6, soweit diese nicht über Patentanspruch 2 auf [X.] zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Oktober 1991 angemeldeten, auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 538 513 ([X.]), das ein "[X.] zum Abtrennen von [X.] von [X.]" betrifft und sechs Patentansprüche umfasst. Patentansprüche 1 und 2 lauten in der [X.]: 1 "[X.] für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend [X.] plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vor-deren und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufenden [X.]n (26, 27) der Werkstücke hinaus-stehenden Überstände[n] (3, 4) von [X.] (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden [X.]n der Werkstücke ange-bracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem angetrie[X.]en Kappsägeblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vorderen (3) und den hinteren (4) [X.]überstand, - je einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), dessen Anschlagfläche (22 bzw. 23) mit einer Schnitte[X.]e des [X.] (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hin-teren [X.] (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anleg-bar ist, - einer Schrägführungsanordnung, mit der die [X.] (28 bzw. 29) zur Durchführung der [X.] mit dem wirksamen Bereich ihrer [X.] von einer Stellung über bzw. unter dem [X.] (2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufe[X.]e verlaufenden [X.] in eine Stellung unter bzw. über dem [X.] (2) und [X.] verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige [X.] (5) aufweist, an der beide [X.] (28 und 29) verfahr-bar gelagert sind. 2. [X.] nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordneten Kappsägeblatt (16 bzw. 17), dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (28 und 29) derart an der einzigen [X.] (5) gelagert sind, daß die [X.] (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der Sägeblätter angeordnet sind." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-genen Patentansprüche 3 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 - 4 - Die Klägerinnen ha[X.] gestützt auf den [X.] der mangeln-den Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) die vollständige Nich-tigerklärung des [X.] beantragt und sich dazu auf Vor[X.]utzungen durch die Maschinen [X.] 2, [X.] 11 und [X.] 23 der O.

S.p.A. so- wie auf die [X.] [X.]en 27 21 918 ([X.] KG) und 20 12 115 ([X.]) gestützt. Die Beklagte ist der Klage - auch mit zwei Hilfsanträgen - entgegengetreten. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 3 4 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt das Streitpa-tent in erster Linie mit folgendem Patentanspruch 1: "Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend beweg-ten plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlau-fenden [X.]n (26, 27) der Werkstücke hinausstehenden Überstände[n] (3, 4) von [X.] (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlau-fenden [X.]n der Werkstücke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem eigenen Motor (14 bzw. 15) angetrie[X.]en [X.] (16 bzw. 17) ausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vor-deren (3) und den hinteren (4) [X.]überstand, - je einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), [X.] (22 bzw. 23) mit einer Schnitte[X.]e des jeweiligen [X.] (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren [X.] (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anlegbar ist, - einer Schrägführungsanordnung, mit der die [X.] (28 bzw. 29) zur Durchführung der [X.] mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsä-geblätter von einer Stellung über bzw. unter dem [X.] (2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufe[X.]e verlaufenden [X.] in eine Stel-lung unter bzw. über dem [X.] (2) und zurück verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige [X.] (5) aufweist, an der beide [X.] (28 und 29) verfahrbar ge-lagert sind." Hilfsweise macht die Beklagte geltend, Patentanspruch 2 sei [X.] schutzfähig. 5 - 5 - Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 6 Im Auftrag des [X.]s hat Professor [X.]. [X.], [X.], [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-läutert und ergänzt hat. 7 Entscheidungsgründe: 8 Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Streitpa-tent hat nur im Umfang des Patentanspruchs 2 und der hierauf zurückbezoge-nen Patentansprüche 3 bis 6 Bestand. [X.] 1. Das Streitpatent betrifft ein Kappgerät ([X.]) für Maschi-nen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenförmigen Werkstücken wie [X.]anplatten oder Tischlerplatten (Stabsperrholz), die an ihrer Ober- und Unterseite mit einem Furnier oder einer Beschichtung versehen werden können und insbesondere in der Möbelindustrie Verwendung finden. Die [X.]n der Platten werden vielfach in einem weiteren Arbeitsschritt zum Kantenschutz und zur Verbesserung des Aussehens mit einem Streifen aus Furniermaterial oder Kunststoff, dem "[X.]" oder "Umleimer", versehen. Das Streitpatent befasst sich mit einem Kappgerät zum Abtrennen von überstehendem [X.] der vorderen und hinteren, im [X.] längs zur Bewegungsrichtung der bei der Bearbeitung geradlinig und fort-laufend bewegten plattenförmigen Werkstücke verlaufenden Kanten. Das Streitpatent schildert dabei [X.] mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als seit langem bekannt, nämlich mit jeweils einer mit 9 - 6 - einem angetrie[X.]en Kappsägeblatt ausgestatteten Sägeeinheit für den vorde-ren und den hinteren [X.]überstand, je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt mit einer Anschlagfläche, die mit einer Schnitte[X.]e des Säge-blatts fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren [X.] des Werkstücks angelegt werden kann, sowie einer Schrägführungsanordnung, mit der die [X.] zur Durchführung der [X.] mit dem wirksamen Bereich ihrer [X.] von einer Stellung über bzw. unter dem [X.] entlang [X.], die schräg zur [X.] des [X.] verläuft, in eine Stellung unter bzw. über dem [X.] und zurück verfahren werden kann. Die [X.]eibung des [X.] führt weiter aus, dass die Anordnung zur Schrägführung dabei aus zwei separaten, meist voneinander getrennten [X.] für den vorderen und für den hinteren Kanten-materialüberstand bestehe, wobei die [X.] in Form von Säulen-führungen als [X.]itzanordnungen, V-Anordnungen und [X.] sowie als Parallelogrammführung und als Waagerecht-Doppelstangenführun-gen bekannt seien ([X.]. [X.]. 1 Z. 33-51). Das Streitpatent bemängelt bei den bekannten Schrägführungsanordnungen als nachteilig, dass sie auf Grund der Unterteilung in getrennte [X.] relativ viel Platz [X.]ötigten, technisch aufwändig und wegen der großen Anzahl der erforderlichen Teile in der Fertigung teuer seien ([X.]. [X.]. 1 Z. 52-58). 2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein [X.] zur [X.] gestellt werden, das bei technisch einfachem Aufbau eine kompakte Konstruktion aufweist (vgl. [X.]. [X.]. 2 Z. 1-5). 10 3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des [X.] in der erteilten Fassung ein Kappgerät (zum Abtrennen von [X.] an den im [X.] quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufenden Schmalflä-chen) unter Schutz gestellt 11 - 7 - (1) mit jeweils einer Sägeeinheit für den vorderen und den hinteren [X.]überstand, die (1.1) mit einem angetrie[X.]en Kappsägeblatt ausgestattet ist, (2) und mit je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt, (2.1) dessen Anschlagfläche mit einer Schnitte[X.]e des jeweiligen Kappsägeblatts fluchtet und (2.2) an der vorderen bzw. hinteren [X.] der [X.] Werkstücke anlegbar ist, (3) sowie mit einer Schrägführungsanordnung, (3.1) mit der die [X.] (zur Durchführung der [X.] mit dem wirksamen Bereich ihrer [X.]) von einer Stellung über bzw. unter dem [X.] in eine Stellung unter bzw. über dem [X.] und zurück verfahrbar sind, (3.2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufe[X.]e verlaufenden [X.] (3.3) und die eine einzige [X.] aufweist, an der beide [X.] verfahrbar gelagert sind. 4. [X.] zeigt [X.]ur 1 des [X.]: 12 - 8 - In diesem Ausführungsbeispiel bezeichnet das Bezugszeichen 2 das [X.] parallel zur Bewegungsrichtung mit dessen Überstand 3 in Be-wegungsrichtung, dem ein (in dieser [X.]ur nicht dargestellter) weiterer Über-stand 4 am hinteren Ende (vgl. [X.]. 5) entspricht. Diese beiden Kantenüber-stände sollen durch das [X.] abgetrennt werden, während die oberen und unteren Überstände über vom Streitpatent nicht erfasste Fräsaggregate beseitigt werden (vgl. [X.]. [X.]. 3 Z. 52-56). Dies impliziert, dass der Schnitt in [X.] erfolgt, die die Bewegungse[X.]e der Werkstücke im [X.] senkrecht schneidet. Die [X.] für die Sägeeinrich-tungen weist die einzige [X.] 5 auf, die hier als Linearsäulenführung ausgebildet ist ([X.]. [X.]. 4 Z. 3-5) und zwei Laufschuhe 6 und 7 trägt, die von den [X.] 10 und 11 über die Kol[X.]stangen 8 und 9 verscho-[X.] werden können. An den beiden Laufschuhen sind seitlich die [X.] - 9 - gen 12 und 13 angeordnet, die die beiden Elektromotoren 14 und 15 tragen. An deren Antriebswellen sind wiederum die [X.] 16 und 17 drehfest befestigt ([X.]. [X.]. 4 Z. 8-12). An den freien Enden der Halterungen 18 und 19 (in [X.]. 2) an den Enden der Laufschuhe 6 und 7 sind ferner Anschläge 20 und 21 befestigt, die mit den Schnitte[X.]en der [X.] 16 und 17 ge-nau fluchtende Anschlagflächen aufweisen. Die Anschläge sind wiederum mit Rollen 24 und 25 ausgestattet, deren Anordnung die Anschlagsflächen präzise tangential in ihre [X.] einmünden lässt. In diesem [X.] bildet der Laufschuh 6 zusammen mit den Halterungen 12 und 18, dem Elektromotor 14, dem Sägeblatt 16 und dem [X.] mit der Rolle 24 die obere Sägeeinheit 28; entsprechend verhält es sich mit der unteren Sägeein-heit 29. I[X.] 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 des [X.] dahin ausgelegt, dass die beiden [X.] (Merkmal 1) jeweils einen eigenen Antriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt (Merkmal 1.1) aufweisen müss-ten. 14 2. a) Das Patentgericht hat die Neuheit des nach diesem Verständnis in Patentanspruch 1 des [X.] geschützten Gegenstands gegenüber der [X.] [X.] 27 21 918 deshalb bejaht, weil das [X.] 3.3., nach dem die Schrägführungsanordnung lediglich eine einzige [X.] aufweise, an der beide [X.] verfahrbar gelagert seien, bei der Entgegenhaltung nicht offenbart werde. Für die Kappung des vorderen Überstands und die Kappung des hinteren Überstands wird nach dieser [X.] jeweils eine gesonderte [X.] mit einer darauf ange-ordneten Sägeeinheit verwendet. Dies zeigt insbes. die [X.]ur 3 der Entgegen-haltung, bei der der in [X.] gesehen erste Schlitten zum Absägen 15 - 10 - des vorderen und der dahinter liegende Schlitten zum Absägen des hinteren [X.] dient ([X.]. S. 9 Abs. 1 und 2, S. 12, 15 Abs. 2): b) Nach der [X.] [X.] 20 12 115 erfolgt, wie das Patentgericht von der Berufung unangefochten und zutreffend festgestellt hat, die Führung des Schlittens auf einer Waagerecht-Doppelstangenführung (vgl. [X.]. S. 8 vorletzter Abs., S. 11 2. Abs.) und nicht auf einer Schrägführung. Auch das zieht die Berufung nicht in Zweifel, wenn sie ausführt, eine Schräg-führungsanordnung sei bei dieser Kappvorrichtung nicht vorhanden, die beiden Wagen 13 und 113 seien vielmehr auf den parallel zur Förderrichtung des Werkstücks verlaufenden Doppelführungsstangen 14 und 15 verschiebbar ge-lagert. Dies zeigt [X.]ur 1: 16 - 11 - Die beiden Kreissägen 6 und 106 sind dabei auf einer gemeinsamen [X.] (achs)symmetrisch zueinander angeordnet und verfügen je über einen eigenen Antriebsmotor 7 und 107. 17 c) Gegenüber den von den Klägerinnen behaupteten Vor[X.]utzungen [X.] 2, [X.] 11 und [X.]

23, die nach dem Vortrag der Klägerinnen eine einzige gemeinsame [X.] für die beiden [X.] verwenden, hat das Patentgericht den neuheitsbegründenden Unterschied dar-in gesehen, dass diese von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor ange-trie[X.] werden. Auch dies wird von der Berufung nicht angegriffen. 18 19 3. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Lehre des [X.] beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Die Maschinen der [X.] -Reihe hätten dem Fachmann keine Anregung gege[X.], zur Lösung des [X.] zu [X.], denn dort seien anders als bei den im Streitpatent als bekannt be-zeichneten [X.]en nicht zwei separate [X.] vorhanden. Es habe für den Fachmann nicht nahegelegen, zu diesem bekannten Konzept [X.]zukehren und lediglich die [X.] der [X.] -Geräte zu übernehmen. Auch die [X.] [X.] 27 21 918 habe dem Fachmann keine Anregung gege[X.], zur Lösung des [X.] zu gelan-gen. Diese viele Jahre alte Entgegenhaltung beschreibe eine Ausführungsform, bei der eine Schrägsäulenführung vorgesehen sei, und reihe sich als [X.] ein in die Beispiele aus dem Stand der Technik, die in der Streitpa-tentschrift als bekannt bezeichnet würden. Einen Hinweis darauf, die [X.] auf nur einer einzigen [X.] verfahrbar zu lagern, erhalte der Fachmann aus dieser [X.] nicht. Schließlich habe der Fachmann eine Anregung, zur Lösung des [X.] zu gelangen, auch der [X.] [X.] 20 12 113 nicht entnehmen können. Zum einen sei diese bereits 20 Jahre vor dem Anmeldetag des [X.] veröffentlicht worden. - 12 - Zum anderen werde das [X.] dort in anderer Weise abgeschnitten, nämlich dadurch, dass die Sägeblätter der über waagerechte Doppelstangen geführten [X.] auf Schlitten während der [X.] mit dem Werkstück durch [X.], gesteuert durch eine Kurve, in das [X.] eindrängen und so das Trennen des [X.]überstandes bewirk-ten. Zudem habe der Fachmann für den Einsatz in einer Schrägführungsan-ordnung auch die Stellung der Sägen auf dem Schlitten umkonstruieren müs-sen. Er habe der [X.] lediglich das Element der gemeinsamen ein-zigen [X.] entnehmen können. 20 II[X.] In der Berufungsinstanz verteidigt die Beklagte das Streitpatent zu-lässigerweise nur noch mit der Einschränkung, dass beide [X.] je-weils einen eigenen Antriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt aufweisen. Auf die Richtigkeit der Auslegung von Patentanspruch 1, wie sie das [X.] vorgenommen hat, kommt es daher nicht an. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] in dieser Fassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 21 Nach der Überzeugung des [X.]s gehörten die Geräte der [X.] - Reihe im Prioritätszeitpunkt des [X.] zum Stand der Technik. Diese Überzeugung des [X.]s stützt sich zum einen auf das Prospektblatt "O. -

/H. 1985", das die Klägerinnen im Termin vorgelegt ha[X.] und das jedenfalls dafür spricht, dass das Gerät [X.] 23 auf der H.

-Messe 1985 ausgestellt war. Zum anderen gründet die Überzeugung des [X.]s auf der Aussage des Zeugen [X.], der glaubhaft geschildert hat, dass er - als letzte Maschine, die er für seinen Betrieb angeschafft habe, - im Jahre 1984 ein Gerät [X.] 11 erwor[X.] und in seinem allgemein zugänglichen Betrieb auf- gestellt habe. Der neuheitsbegründende Unterschied zu den Geräten der [X.]- 22 - 13 - -Reihe besteht - wie unter 2 c ausgeführt - darin, dass die [X.] bei den [X.] -Geräten von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor angetrie- [X.] werden. Aus dem zur Abgrenzung hiervon vorgenommenen Zusatz in [X.] des [X.], dass je ein Antriebsmotor für jedes der beiden [X.] vorhanden sein soll, ergibt sich nicht, dass die [X.] unabhängig voneinander verfahrbar sein sollen. Hierüber sagt [X.] nichts aus. Die separate Verfahrbarkeit ergibt sich erst aus [X.] Dass die zwei Motoren für den Fachmann, als den der [X.] in Übereinstimmung mit dem Patentgericht einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einiger Erfahrung in der Konstruktion von [X.]en ansieht, nur Sinn ha[X.] konnten, wenn damit die voneinander unabhängige Verschiebbarkeit der [X.] erreicht werden sollte, er-schließt sich dem [X.] nicht. Welche Funktion die beiden Motoren ha[X.] soll-ten, lehrt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht. Dies ergibt sich vielmehr erst aus Patentanspruch 2. Dort erfährt der Fachmann, dass die [X.] dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Er entnimmt daraus, dass auch das Gegenteil möglich sein muss, sie nämlich unabhängig voneinander verschiebbar sein sollen. Allein aus dem Vorhanden-sein von je einem Motor für den Antrieb jedes Kappsägeblatts ergibt sich dies noch nicht. Hierfür kommen für den Fachmann auch andere und für sich nahe-liegende Gründe in Betracht wie die Erhöhung der Betriebssicherheit. Deshalb begründet dieser Zusatz allein noch keine erfinderische Tätigkeit. [X.] hat damit in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung keinen Bestand. 23 2. Dies gilt auch für die [X.] 3 bis 6 in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1. Diese ha[X.] keinen eigenen [X.] - 14 - schen Gehalt. Patentanspruch 3 gibt an, dass die einzige [X.] als lineare Säulenführung ausgebildet ist. Eine einzige [X.] mit Linear-säulenführung wurde bei dem Kappgerät nach der [X.] Offenlegungs-schrift 20 12 115 verwendet. Die [X.]uren 1 und 2 zeigen die beiden Führungs-stangen, aus denen die Linearsäulenführung gebildet ist, auf der die beiden Wagen der [X.] mit Laufschuhen geführt sind. Nach [X.] ist die einzige [X.] in einem Winkel zwischen 30 und 60°, nach Patentanspruch 5 in einem Winkel von 45° gegenüber der Werkstück-durchlaufe[X.]e geneigt. Dies ergibt sich auch aus der [X.] [X.], Seite 9 1. Absatz. Dass die [X.] über vorge-spannte spielfreie Laufschuhe auf der Linearführung gelagert sind ([X.]), bezeichnet die [X.]chrift zutreffend als seit langem bekannt ([X.]. 2 Z. 47-52). Eine spielfreie Führung der Bearbeitungseinheit ist bei einer Werkzeugmaschine notwendig, damit die Bearbeitung des Werkstücks den hohen Anforderungen an die Genauigkeit genügt. Linearführungen mit [X.] finden sich bei den [X.]n nach beiden [X.] Offenle-gungsschriften. IV. Patentanspruch 2 hat jedoch Bestand. Im Unterschied zu [X.] in der verteidigten Fassung gibt Patentanspruch 2 an, dass die [X.] dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich daraus, dass diese unabhängig voneinander verschiebbar sein [X.]. 25 1. Patentanspruch 2 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Allerdings be-schreibt die [X.] [X.] 27 21 918 getrennte [X.] unter Einsatz von zwei getrennten [X.]en. Aus der [X.] [X.] 20 12 115 waren [X.] bekannt, bei der sich die Säge-einheiten auf einer gemeinsamen, allerdings horizontalen [X.] [X.] - 15 - den. Eine Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen hätte damit zur Lehre des Patentanspruchs 2 des [X.] führen können, wenn der [X.] zu einer solchen Zusammenschau Anlass gehabt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Ein solcher Anlass ergab sich nicht aus der [X.] [X.]. Aus ihr konnte der Fachmann nicht entnehmen, dass es im Sinne seiner Aufga[X.]stellung sinnvoll sein konnte, die zwei getrennten [X.]en zu einer einzigen zu vereinigen. Aus der [X.] [X.] war für den Fachmann nicht zu entnehmen, dass die Schrägführung der einzigen [X.] im Sinne eines einfacheren [X.] und einer kompakteren Konstruktion sinnvoll sein konnte. Hinzu kommt, dass die Geräte nach den beiden [X.]en nach unterschiedli-chen Arbeitsprinzipien - einerseits dem Hindurchfahren der Sägeblätter durch die Werkstücke[X.]e, andererseits dem Eintauchen in das Werkstück durch [X.] - arbeiten, die eine Kombination nicht ohne aufwändige Um-konstruktion zuließen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann zu einer solchen Umkonstruktion in der Lage gewesen wäre, gab es für ihn jedoch keine Anregung, warum eine solche vorzunehmen war. Auch die [X.] -Geräte konnten dem Fachmann hierzu keine Anregung ge[X.]. Diese hatten den be-kannten Weg der [X.]e mit zwei separaten [X.] mit jeweils getrennten Antrie[X.] verlassen. Sie waren damit zwar möglicherweise kom-pakter als die aus der [X.] [X.] 27 21 918 und der deut-schen [X.] 20 12 115 bekannten Geräte, in ihren Einsatzmög-lichkeiten infolge der fehlenden Entkopplung der beiden [X.] aber eingeschränkt. Der vom Patentgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass die [X.] -Geräte deshalb keine Anregung bieten konnten, ohne Entkopp- lung lediglich eine [X.] zu übernehmen, tritt der [X.] daher bei. Auch die Zusammenschau mit den [X.] [X.]en gab hierzu keine Veranlassung. - 16 - 2. Mit Patentanspruch 2 ha[X.] auch Patentansprüche 3 bis 6 in ihrer Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 Bestand. 27 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.] mit §§ 91, 92, 97 ZPO. 28 [X.] Mühlens [X.] Grabinski ist in [X.] Urlaub und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschrei[X.]. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 Ni 22/04 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 34/06

17.12.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. Xa ZR 34/06 (REWIS RS 2009, 66)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 66

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