Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 109/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4027

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 2. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 Zum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines Bürgschafts- oder Schuldmitübernahmevertrages für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers bestimmt worden ist. [X.], Urteil vom 2. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] (Oder) [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 3. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem [X.]n Miete aus einem Mietvertrag vom 14. November 2002 über einen Lkw. 1 Der Kläger, der gewerblich Fahrzeuge vermietet, ließ auf Bestellung [X.], der [X.], durch seinen Mitarbeiter einen Lkw auf deren [X.] bringen. Auf Aufforderung des Mitarbeiters des [X.] unter-zeichnete der [X.], der als Fahrer bei der inzwischen insolventen [X.] angestellt war, den [X.] als "2. Mieter" neben einem Bevollmächtig-ten der als "Kunde" und "Mieter" bezeichneten [X.]. 2 Der Kläger ist der Ansicht, der [X.] sei neben der [X.] Mieter geworden. Er behauptet, der [X.] sei vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen worden. 3 - 3 - Der [X.] behauptet, er habe mit seiner Unterschrift lediglich die [X.], der ausschließlich von seiner Arbeitge-berin, der [X.], gemietet worden sei. Der Mitarbeiter des [X.] habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er selbst Mieter des Lkw werden solle. 4 5 Hilfsweise hat der [X.] den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der [X.] sei zwar Mieter geworden. Denn die Beantwortung der von ihm als "2. Mieter" im Formularmietvertrag erfragten Angaben zu seiner Person (Wohnort, Personalausweisnummer, Führerscheinnummer) setzten voraus, dass der [X.] die Fragen gelesen und verstanden habe. Gegen seine Stel-lung als Mieter spreche auch nicht, dass mehrere im Vertrag getroffene [X.] nur von der [X.], nicht aber von dem [X.]n unterschrieben 9 - 4 - worden seien. Denn daraus folge lediglich, dass diese Vereinbarungen nur zwi-schen der [X.] und dem Kläger Geltung hätten. 10 Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag infolge der Anfechtung des [X.]n nichtig sei. Denn der Vertrag sei jedenfalls in Bezug auf die Ein-beziehung des [X.]n sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. 11 Die Situation des [X.]n bei Vertragsschluss sei mit der eines [X.] vergleichbar, der sich für Schulden seines Arbeitgebers verbürge. Die Bürgschaftsübernahme eines Arbeitnehmers für einen Geschäftskredit seines Arbeitgebers sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer zu der Bürgschaftserklärung durch den Hauptschuldner unter Ausnutzung [X.] geschäftlichen Unerfahrenheit und aus Sorge um den Bestand seines Ar-beitsplatzes veranlasst worden sei und ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe. Hier werde der [X.] zwar wirtschaftlich durch die Forderung des [X.] nicht auf unabsehbare [X.] völlig überfordert. Es reiche aber für die Anwendbarkeit von § 138 BGB aus, dass die Folgen des Vertrages für den [X.] Vertragsteil ungewöhnlich belastend seien, wenn es sich um eine typisierbare Fallgestaltung handele, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lasse. Das Haftungsrisiko sei für den [X.]n nicht überschaubar gewesen. Er habe nämlich neben der Haftung für Miete und Ansprüche aus verspäteter Rückgabe des Lkw sämtliche weiteren Ansprüche des [X.], die sich aus einer etwaigen Beschädigung oder dem Untergang der gemieteten Sache er-geben könnten, übernommen, ohne dass er im Verhältnis zur [X.] auf den [X.]punkt der Rückgabe oder die Verwendung des Lkw habe Einfluss nehmen können. Das sei auch für den Mitarbeiter des [X.], dessen Kenntnis der 12 - 5 - Kläger sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse, ohne weiteres erkennbar gewesen. Es habe mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf der Hand gelegen, dass der den Wagen übernehmende Fahrer ausschließlich im Auftrag und Interesse seines Arbeitgebers tätig geworden sei und intern [X.] Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gehabt habe. Die untergeordnete Stellung des [X.]n sei nicht zuletzt daraus erkennbar gewesen, dass er allein nicht berechtigt gewesen sei, Mietverträge im Namen der [X.] abzu-schließen. Bedeutung und Ausmaß des übernommenen Risikos habe der [X.] als angestellter Fahrer nicht abschätzen können. Es sei für einen Angestellten auch ungewöhnlich belastend, für sämtliche Ansprüche zu haften, die sich aus einem Mietvertrag über einen Lkw ergeben, dessen Einsatz ausschließlich sei-nem (früheren) Arbeitgeber zugute kommen solle. Des Weiteren sei zu [X.], dass die Inanspruchnahme des [X.]n als Angestellten regelmäßig erst dann für den Kläger wirtschaftlich interessant sei, wenn die [X.] insolvent geworden sei, das Angestelltenverhältnis also nicht mehr fortbestehe. 13 Bei so ausgeprägter Unterlegenheit eines Vertragspartners komme es entscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen sei und wie sich insbesondere der überlegene Vertragspartner verhalten habe. 14 Im vorliegenden Fall hätte der Kläger das Fahrzeug unstreitig nicht aus-gehändigt, wenn der [X.] den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Ob der [X.] bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich über seine mietvertragli-chen Verpflichtungen belehrt worden sei, könne dahinstehen. Auch wenn dies geschehen sei, ändere es nichts daran, dass der geschäftlich ungewandte [X.] habe annehmen müssen, die ihm von seinem damaligen Arbeitgeber übertragene Aufgabe zur Entgegennahme des Lkw nur erfüllen zu können, 15 - 6 - wenn er das Dokument unterzeichne. Dieser Konflikt sei für den [X.] des [X.] auch deutlich gewesen. II. 16 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Prüfung zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand. 1. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die - nicht auf tatrichter-licher Feststellung, sondern auf einer Würdigung des Vertrages beruhende - Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei neben der [X.] Mieter des Lkw geworden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der [X.] des [X.]n gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ver-stoßen ([X.] 131, 136, 138; [X.] Urteil vom 7. November 2001 - [X.], 506). 17 Es ist davon ausgegangen, dass der [X.] allein deshalb Mieter ge-worden sei, weil er den [X.] "2. Mieter" unterschrieben habe und die ihm gestellten Fragen nach Wohnort, Personalausweisnummer, [X.] nur habe beantworten können, wenn er sie zuvor gelesen und verstanden habe. 18 Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass der objektive Erklärungswert der Willenserklärung des [X.]n sich danach be-stimmt, wie seine Erklärung zur [X.] ihres Wirksamwerdens nach Treu und Glauben von dem Kläger verstanden werden musste ([X.] Urteil vom 18. Feb-19 - 7 - ruar 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 945, 946 m.w.N.). Dafür kann nicht allein die Wortwahl "2. Mieter" herangezogen werden, vielmehr ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Darüber hinaus sind Begleitumstände zu berück-sichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der abgegebenen Erklä-rung zulassen ([X.] Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 259). Schon der Vertragsinhalt spricht gegen den Willen des [X.]n zum Abschluss eines [X.]. Denn die wesentlichen vertraglichen Vereinba-rungen, wie [X.], Abschluss einer Insassenunfallversicherung, Verbot der Nutzung des Lkw im Ausland, Einbeziehung und Kenntnisnahme der [X.], sind auf den im [X.] gesondert vorgesehenen Unterschrifts-feldern nur von dem Bevollmächtigten der [X.] als Mieter, nicht aber von dem [X.]n unterschrieben worden. Angesichts der hierfür gesondert vorge-sehenen [X.] ist davon auszugehen, dass der Abschluss dieser Vereinbarungen deren Unterzeichnung voraussetzt. Da es sich bei den durch die Unterzeichnung besonders hervorgehobenen Vereinbarungen um wichtige Bestandteile des [X.] handelt, ist davon auszugehen, dass sie von dem Mieter unterzeichnet werden sollten. Eine Unterzeichnung durch den [X.]n ist jedoch nicht erfolgt. 20 Auch die Begleitumstände der Vertragsunterzeichnung weisen darauf hin, dass der [X.] keinen Mietvertrag abschließen wollte. 21 Der [X.] hat an seinem Arbeitsplatz den von seiner Arbeitgeberin bei dem Kläger zur Miete bestellten Lkw entgegengenommen. Daraus ergab sich für den Vertreter des [X.] erkennbar, dass der [X.] weder ein sachliches noch ein persönliches Interesse an der Miete des Lkw hatte und ihm neben seiner Arbeitgeberin kein eigenes Verfügungsrecht über den Lkw zu-22 - 8 - stand. Angesichts der daraus folgenden Interessenlage des [X.]n durfte der Kläger die Unterschrift des [X.]n auf dem [X.] nicht dahin verstehen, dass der [X.] selbst Mieter mit allen Rechten und Pflichten wer-den wollte. Auch aus den persönlichen Angaben des [X.]n ergibt sich nichts anderes. Das gilt selbst dann, wenn der Vertreter des [X.] den [X.]n auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen haben sollte. [X.] könnte allenfalls auf den Abschluss einer Schuldmitübernahme oder einer Bürgschaft geschlossen werden. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein [X.] oder ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der gegebenenfalls wegen ungewöhnlicher Belastung und struktureller Unterlegen-heit des [X.]n gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Denn der [X.] hat jedenfalls seine auf einen etwaigen Vertragsabschluss gerichtete [X.] wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen. 23 Nach §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leis-tung zum Gegenstand hat, binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen, wenn er durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden ist und die mündliche Verhandlung nicht auf seine Bestellung hin an seinem Arbeitsplatz geführt worden ist. 24 Die Widerrufsfrist beginnt mit dem [X.]punkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355 Abs. 2, 3 Satz 3 BGB). Für die Belehrung ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. 25 Im vorliegenden Fall wurde der Lkw unstreitig von der Arbeitgeberin des [X.]n, der [X.], telefonisch bestellt und von einem Mitarbeiter des 26 - 9 - [X.] auf deren Betriebsgelände gebracht, auf dem der bei der [X.] an-gestellte [X.] seinen Arbeitsplatz hatte. Dort ist der streitige Vertrag von dem [X.]n, der den Lkw für seine Arbeitgeberin entgegennehmen sollte, mit unterzeichnet worden. 27 Der hier in Betracht kommende Schuldmitübernahme- oder Bürgschafts-vertrag, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tä-tigkeit des [X.]n zugerechnet werden kann, ist ein Vertrag über eine ent-geltliche Leistung (vgl. [X.] 165, 363, 367 f.; 139, 21, 23 f.; [X.] Urteil vom 9. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 1594, 1595; [X.] NJW 1998,1295, 1296 zur Auslegung der Richtlinie). Für das Widerrufsrecht des [X.]n kommt es auch allein darauf an, dass er Verbraucher ist und den [X.] abgeschlossen hat. Dass diese Voraussetzungen für die Hauptschuldnerin, die [X.], nicht vorliegen, ist unerheblich ([X.] 165, 363, 367 f.). Denn § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer un-gewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden. Dieser Gefahr ist der Schuldüber-nehmer oder Bürge, der sich in einer Haustürsituation befindet, unabhängig da-von ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation [X.] ([X.] 165, 363, 367 f.). Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der [X.] ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Auch eine entsprechende Verfahrensrüge wurde - nach rechtlichem Hinweis in der [X.] - nicht erhoben. Der [X.] war somit zum Widerruf berechtigt. Er hat seine Willenserklärung auch widerrufen. Durch seine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums im Schriftsatz vom 26. August 2003 hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen etwaigen 28 - 10 - Vertrag nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes "Widerruf" ist [X.] nicht erforderlich ([X.] Urteile vom 21. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 128, 129; vom 25. April 1996 - [X.] - NJW 1996, 1964, 1965). 29 Durch die Widerrufserklärung des [X.]n hat sich ein etwaiger Bürg-schafts- oder Schuldmitübernahmevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Aus diesem ergibt sich aber kein Anspruch des [X.] gegen den [X.]n auf Ersatz von Nutzungen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 346 Abs. 1 BGB. Der Lkw ist nicht dem [X.]n, sondern der [X.] als alleiniger Mieterin zum Gebrauch über-lassen und von dieser auch genutzt worden. - 11 - 30 Da sich das Urteil des Berufungsgerichts somit im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision zurückzuweisen. Hahne [X.] Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 C 353/03 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 03.06.2004 - 15 S 55/04 -

Meta

XII ZR 109/04

02.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZR 109/04 (REWIS RS 2007, 4027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4027

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