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PDF anzeigen[X.]/01vom4. Dezember 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2001 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung [X.] durch den Beschluß des [X.] vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.[X.] n d e :Das Rechtsmittel ist unzulässig.Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht [X.] verweigert, findet nach derzeitigem Recht keineBeschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzlicheAusschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich(vgl. [X.] 28, 21, 36; 143; [X.], Beschluß vom 20. März 1990 [X.]) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesemRechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. [X.] im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat [X.] entgegender Ansicht des Klägers [X.] keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).Dr. MüllerDr. [X.]Wellner[X.]Stöhr
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. VI ZB 49/01 (REWIS RS 2001, 363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 363
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