Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZB 91/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2393

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[X.] 91/02vom10. Juli 2003in dem [X.]:[X.]:ja (zu [X.]:ja [X.] § 17a Abs. 4 Satz 4Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) können trotz des un-veränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] auch die [X.]eals Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die ([X.] an den [X.] aus den Gründen des § 17a Abs. 4Satz 5 [X.] zulassen.BGB § 611Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienst-verhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirt-schaftlichen Fachschule.[X.], Beschluß vom 10. Juli 2003 - [X.]/02 -LG [X.] Calw- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des [X.] vom 26. November2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.[X.]: 593,10 [X.] Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen [X.] einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der [X.]- einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im [X.] mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, [X.] vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausge-gebenen [X.] in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisenhat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über- 3 -den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zuden ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an [X.] verwiesen. Das [X.] hat auf die [X.] Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den [X.] den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom [X.]zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die [X.] amtsgerichtlichen Entscheidung.II.1.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] gegendie Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den [X.] die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen [X.] anden obersten Gerichtshof des [X.] nur zu, wenn sie in dem Beschluß zu-gelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem[X.], das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassungginge damit ins Leere und würde für den [X.] keine Bindung entfalten (vgl.[X.]sbeschluß vom 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554 [X.] der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von [X.] das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des [X.]s aus-schließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur [X.] ([X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.]) nicht anzu-nehmen.- 4 -b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des [X.] § 17a [X.] beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsge-richtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 ([X.] [X.]), das nachseinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in [X.] getreten ist. Für den hier angespro-chenen Bereich sieht die Regelung des § 17a [X.] vor, die Frage der Rechts-wegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in derersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehrmit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegeszu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dientdie mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, [X.] Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in denrichtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-weges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist [X.] auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und4 [X.]). Die Regelung des § 17a [X.], die hinsichtlich des [X.] auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden [X.] verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit [X.] in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnteder jeweilige oberste Gerichtshof des [X.] - für den [X.]finanzhof [X.] die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nurüber ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der [X.] Gerichtsbarkeit also über das [X.]. Es lag nahe, daß [X.] diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, alser die [X.] in § 17a [X.] eigenständig regelte.Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassungder weiteren Beschwerde durch das [X.] an den [X.]- 5 -von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit [X.] des [X.]s als Beschwerdegericht durch § 17a [X.]keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. [X.] in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwer-de gegen Entscheidungen des [X.], soweit in ihnen ein neuerselbständiger [X.] enthalten war, was etwa der Fall war, [X.] Amtsgericht und das [X.] den zulässigen Rechtsweg unterschied-lich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] stand daher fürsich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom [X.] getroffenenBeschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf,BT-Drucks. 11/7030, [X.]). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung desinsoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in [X.] getretenen [X.] vom 17. Dezember 1990 ([X.] I S. 2847), das zeit-gleich mit der Novellierung des § 17a [X.] im Gesetzgebungsverfahren be-handelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Vorausset-zung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungdes [X.] nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders be-stimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für denhier angesprochenen Sachbereich, soweit die [X.]e über sofortige Be-schwerden entschieden hatten (vgl. [X.], in: [X.], 2. Aufl. 2001,§ 17a [X.] Rn. 39).c) Das [X.] vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des§ 17a [X.] nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung istaber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerdeist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwer-deweg zum [X.] eingeführt hat, dessen [X.] 6 -zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] festgelegten weitgehend entsprechen(vgl. [X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - [X.] - NJW-RR 2003,277, 279; zum Abdruck in [X.]Z 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch [X.] des § 17a [X.] nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerdeeigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten [X.] losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zurEinlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwer-de der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den [X.] daher der [X.] entschieden, daß die Beschwerde nach § 17aAbs. 4 Satz 4 [X.] als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hi-nausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Be-schluß vom 12. November 2002 - [X.] - NJW 2003, 433, 434; vgl. auchBeschluß vom 26. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1192 f; [X.] 2002, 3725; [X.] NJW 2003, 1069).Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] im Zivilprozeß aberjedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die [X.] Vorschrift nach Auffassung des [X.]s nicht unbeachtet bleiben, daßdas [X.] die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahrenvorgesehen hat, in denen das [X.] Beschwerdegericht ist (vgl. § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, diesich in Beschwerdeverfahren stellen, dem [X.] nicht weiter [X.] werden und daß der Rechtsmittelzug in [X.] demHauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, [X.]/4722, [X.]). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfallder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568- 7 -Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des [X.]s im [X.] und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzun-gen, unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17aAbs. 4 [X.] mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig gere-gelt hat, darf nach Auffassung des [X.]s nicht übersehen werden, daß ersteine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrens-ordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebersplangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] be-ruhte, wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in [X.] ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bun-desgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen [X.] des [X.]s ging auf [X.], die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im [X.] auf [X.] beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nichtweiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung [X.] in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführungder revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätzein Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zu-dem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 [X.] die Möglichkeit vorbehält,Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1[X.] hinaus in die Zuständigkeit der [X.]e zu legen. Vor [X.] würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17aAbs. 4 Satz 4 [X.] in Ländern, die von der [X.] [X.] machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den- 8 -[X.] erweitern, obwohl das [X.] denRechtsmittelzug zum [X.] unabhängig davon, ob zweitinstanz-lich die [X.]e oder die [X.]e entschieden haben, im [X.] - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Über-gangsregelung abgesehen [X.] in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zu-dem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zu-gang zum [X.] davon abhinge, ob das betreffende Land von der[X.] Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt [X.], daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehendmit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidungnach § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.] zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegenden Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch [X.]e in [X.] der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den [X.]-gerichtshof zulassen können. [X.] man dies anders (so auf dem Boden [X.], bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere [X.] sofortige -Beschwerde, [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a [X.] Rn. 16; [X.], ZPO, 6. Aufl., § 17a [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a [X.] Rn. 13;Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a [X.] Rn. 16), blieben die ver-fahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen [X.] durch den [X.] klären zu lassen, hinter der allge-meinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwernachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daßder Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem [X.] überse-hen hat, § 17a [X.] entsprechend zu modifizieren, hält der [X.] im Wege [X.] eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] für gerechtfer-- 9 -tigt, die auch den [X.]en die Befugnis gibt, aus den Gründen des Sat-zes 5 die Beschwerde an den [X.] zuzulassen.Das [X.] hat seine Zulassung, wie den [X.] zu [X.] ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung [X.] solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichter-lich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des [X.]s zurFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 [X.]der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit [X.] dient (vgl. [X.]Z 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunktaber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zusammenhängt, sieht sich der [X.] nach § 17a Abs. 4 Satz 6 [X.] andie Zulassung gebunden.2.Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zuentscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeits-verhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag inseiner praktizierten Durchführung (vgl. [X.] [X.] 1992, 1125) als Arbeitsver-hältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtspre-chung des [X.]arbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad derpersönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete be-findet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von [X.] erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisati-on eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-- 10 -weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Ein-gliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin,daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. [X.] kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der [X.]. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höhe-rer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daßdem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative undfachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung [X.] oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des [X.]-arbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der [X.] als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die [X.] als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnethaben (vgl. [X.] [X.] 1997, 600, 601; [X.] 1998, 595, 596). Diese Grundsätzewendet das [X.]arbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei esdarauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebun-den ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weiseseiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände [X.] gestalten kann ([X.] [X.] 1997, 600, 602; [X.] 1998, 595, 597).Das [X.]arbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierendeUnterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen [X.] außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozen-ten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß derstärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem aucheine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträgerentspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß [X.] allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragenwerden kann, während [X.], die außerhalb [X.] 11 -Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. [X.] aaO).Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtlicheBetrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. [X.] des [X.] auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen [X.] zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrach-tungsweise bleibt ([X.] [X.] 1997, 600, 602 f), stellt der 7. [X.] stärker aufeine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtlicheVorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einemArbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis [X.] müssen. Auch nach Auffassung dieses [X.]s kommt es aber entschei-dend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb [X.] ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weiseder Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrerDienstleistungen mitgestalten kann (vgl. [X.] [X.] 1992, 1125, 1126 f).b) Der [X.] folgt der Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts, so-weit sie sich - auch im [X.] - auf die allgemeine Abgrenzung ei-nes Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters [X.]. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischenVeranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in [X.] erteilen, in Betracht kommt, hat das [X.]arbeitsgericht bisher offenge-lassen ([X.] [X.] 1998, 595, 597). Der [X.] hat keinen Anlaß, diese [X.] abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellun-gen und Vortrag des [X.] zu dieser Frage, die es erlauben würden, [X.] Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmen-bedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie [X.] der Weiterbildung anzutreffen sind. Der [X.] kann seiner [X.] 12 -dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihrenRechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das [X.] getroffen hat.c) Gemessen an den vorbeschriebenen [X.], diedas [X.] zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entschei-dung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar gel-tend, das [X.] habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeitenseien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des [X.],die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegebenworden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das [X.] aus demUmstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußerthat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habeden Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Recht-sprechung des [X.]arbeitsgerichts ([X.] 1998, 595, 596) davon ausgeht,daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Ar-beitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des [X.]snicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das [X.] unbeanstandetfest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich ver-abredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden,insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere [X.] in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des [X.] spricht (vgl. [X.] [X.] 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die [X.] weiter behauptete Vorgabe des [X.] angesichts der verein-barten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die [X.] als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in [X.] auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des [X.] 13 -ist die Würdigung des [X.]s, insoweit sei es lediglich um die [X.] Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies giltzum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt,daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und"Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unter-richtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeitdes [X.] vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme einesfreien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt wer-den muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufendenSchuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Klä-ger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unterAngabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor [X.] gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Ober-schulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind,weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenenWeise nachkommen könnte (vgl. [X.] [X.] 1992, 1125, 1127). [X.] auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der [X.] gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungs-klausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend [X.] in Abgrenzung zumDienstvertrag [X.] für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte aufdie Art und Weise der Unterrichtserteilung [X.] von den Hinweisen bei Beginn derTätigkeit abgesehen [X.] auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalbder [X.] erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfanghinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Land-gerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zubefinden haben.- 14 -[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 91/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZB 91/02 (REWIS RS 2003, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2393

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