Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZR 138/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11559

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280520UIIIZR138.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 138/19
Verkündet am:

28. Mai 2020

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.], Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug

[X.] § 29 Abs. 1, § 35; [X.] § 271 Abs. 1, § 291 Satz 1

a)
Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs-
oder [X.] aus einem Wild-schadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ([X.]) durchlaufen werden.

b)
Der [X.] wird im Allgemei-nen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig.

c)
Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 [X.] durch Klage er-folglos entgegen, kann der Geschädigte [X.] in entsprechender An-wendung von §
291 Satz 1 [X.] verlangen.

[X.], Urteil vom 28. Mai 2020 -
III ZR
138/19 -
LG [X.]

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 7. Mai 2020, durch den Vorsit-zenden
Richter Dr. [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und [X.] sowie [X.] Herr am 28. Mai 2020

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2019 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass der [X.] verurteilt wird, an den Kläger über die mit Urteil des [X.] vom 17.

Die Kosten des [X.] hat der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert vom [X.]n Zinsen auf zwei [X.] wegen Wildschadens.

Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S.

(Rheinland-Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbe-scheid erhob der [X.] am 4. November 2015 Klage vor dem Amtsgericht. 1
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Dieses hielt den [X.] gerichtete Berufung des [X.]n blieb auch nach Erhebung einer Gehörsrüge erfolglos. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den [X.]n auf, den ausgeurteilten Betrag zuzüglich
Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage ge-gen den Vorbescheid zu zahlen. Der [X.] erfüllte am 11. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für den [X.]raum vom 5. November 2015 bis 11. Dezember

Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S.

vom 20. densersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid er-hob der [X.] am 4. Juli 2016 ebenfalls Klage, die im ersten und zweiten Rechtszug einschließlich Erhebung einer Gehörsrüge ohne Erfolg blieb. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den [X.]n auf, den festge-setzten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der [X.] beglich am 8. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für die [X.] vom 4. Juli 2016 bis

Das Amtsgericht hat den [X.]n unter Abweisung der Klage im Übri--
Verzugszinsen für den [X.]raum vom 9. -
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der [X.] verur--
ohne Zinsen -
zu zahlen. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n.
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Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt weitgehend ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide die Leistung ernsthaft und endgültig ver-weigert mit der Folge, dass er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch ohne Mah-nung in Verzug geraten sei. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein.

Danach sei zu berücksichtigen, dass der [X.] im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht sowie im anschließenden Berufungsverfahren die Aktivle-gitimation des [X.] sowie eine ordnungsgemäße Anmeldung des [X.] bestritten habe. Darüber hinaus habe der [X.] vorgetragen, die Schäden seien jedenfalls nicht ausschließlich durch Schwarzwild verursacht und auch die Schadenshöhe sei falsch berechnet worden. Das [X.] Beweis erhoben durch Einvernahme eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens und sodann den Vorbescheid im Wesentlichen aufrechterhalten. Die hiergegen durch den [X.]n -
den damaligen Kläger -
eingelegte Berufung sei offensichtlich unbegründet gewesen. Selbst auf ent-sprechenden Beschluss der Kammer habe er noch eine Gehörsrüge erhoben.

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Auch im zweiten Vorprozess habe der [X.] die Aktivlegitimation des [X.] ebenso wie die Schadensentstehung und die [X.] bestritten. Diesbezüglich habe das Amtsgericht Beweis durch Verneh-mung von Zeugen erhoben und sodann die Klage des [X.]n gegen den Vorbescheid abgewiesen. Auch in diesem Rechtsstreit habe die Kammer die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, und eine Gehörsrüge des [X.]n sei
ebenfalls erfolglos geblieben.

Insgesamt zeige das Verhalten des [X.]n, dass er nicht bereit ge-wesen sei, die berechtigten Ansprüche des [X.] auszugleichen. Die Kam-mer sei zu der Auffassung gelangt, dass Mahnungen keinen Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des [X.]n gehabt hätten, so dass unter Berücksichti-gung aller Umstände der Einzelfälle im Hinblick auf dessen Verhalten [X.] gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entbehrlich gewesen seien.

Wenn bereits die Stellung eines Klageabweisungsantrags eine endgülti-ge und ernsthafte Erfüllungsverweigerung darstellen könne, gelte dies erst recht für die Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid nach dem Jagdgesetz des [X.]. Hier befinde sich der Schuldner in einer aktiven Position und entscheide eigenständig, ob und mit welchem Vortrag er dem mit dem Vorbescheid festgestellten Anspruch entgegentreten wolle.

II.

Diese Ausführungen halten zum [X.] rechtlicher Nachprü-fung jedenfalls im Ergebnis stand.

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1.
Die Klage ist zulässig.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deswegen unzu-lässig, weil der Kläger sein Zinsbegehren nicht zum Gegenstand eines Vorver-fahrens machte.

aa) Nach § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ([X.]) können die Länder in Wild-
und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den [X.] eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entschei-dung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmun-gen hierüber (§ 35 Satz 2 [X.]). Das [X.] hat von dieser Ermächtigung in § 43 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) Ge-brauch gemacht.

Das Vorverfahren verfolgt neben dem Zweck, die Zivilgerichte zu entlas-ten, das
Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und Titulierung etwaiger [X.], weil Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer [X.] kaum noch zuverlässig festgestellt werden können (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013 -
III ZR 360/12, [X.]Z 197, 346 Rn. 28; vgl. auch Schuck
in Schuck, [X.], 3. Aufl., §
35 Rn.
24). Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
das heißt ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde -
vorliegt oder ob der Schaden (auch) auf
Witte-rungseinflüsse, Bestellungs-
oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und [X.] oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] fal-lende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist, lässt sich in vielen Fällen nur 12
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unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Da schnell vergäng-liche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Ver-bissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch [X.] (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes (Vor-)Verfahren nötig. Insoweit besteht auch ein staatli-ches Interesse an einer schnellen und reibungslosen [X.]edigung zwecks [X.] späterer aufwändiger Beweisaufnahmen (Senat, Urteile vom 15. April 2010 -
III ZR 216/09, NJW-RR 2010, 1398 Rn. 10 und vom 5. Mai 2011 -
III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn.
16).

Demgegenüber gehört die Entscheidung allgemeiner Fragen des materi-ellen Rechts nicht zu den Aufgaben des Vorverfahrens mit der Folge, dass [X.] auch nachträglich noch zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung [X.] werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2007 -
III ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209 Rn. 9; [X.] in
Mitzschke/[X.], [X.], 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Hierzu zählen auch die Voraussetzungen der §§ 286, 291 [X.].

bb) Dies zugrunde gelegt, musste bezüglich des Zinsbegehrens kein (weiteres) Vorverfahren durchlaufen werden, weil insoweit -
im Hinblick auf Fäl-ligkeit, Verzugs-
und [X.] -
nur (materiell-)rechtliche Fragen des [X.] Schuldrechts bezogen auf den [X.] in Rede stehen.

b) Anders als die Revision meint, führt auch der Umstand, dass der Klä-ger sein Zinsbegehren nicht schon in den beiden [X.] gerichtlich gel-tend machte, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Beim [X.] handelt es sich um einen originär zivilrechtlichen Schadensersatzan-16
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spruch, der vormals in § 835 [X.] geregelt war und nunmehr im Bundesjagd-gesetz normiert ist (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO, Rn. 25). Es ist keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche eine Partei hinderte, zunächst ei-nen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ohne Zinsen zum Gegenstand eines
Rechtsstreits zu machen und nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem weiteren Prozess einen hierauf aufbauenden Zinsanspruch einzuklagen. Überdies führte der Kläger in den beiden dem vorliegenden Rechtsstreit voran-gegangenen Verfahren keine [X.], mit denen er seine Forderungen verfolgte. Vielmehr hatte der [X.] dort Klage gegen die Vorbescheide er-hoben.

2.
Die Zuerkennung der [X.] durch das Berufungsgericht ist auch materiell-rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. [X.] kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, dass der [X.] mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide wegen ernsthafter und endgültiger Leistungs-verweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Verzug geriet, gerechtfertigt ist. Denn die vom Kläger geltend gemachten [X.] ergeben sich dem Grunde nach jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.].

a) Nach § 291 Satz 1 [X.] ist eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 1984 -
IVb [X.], [X.]Z 93, 183, 186 und vom 12. Juni 2018 -
KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 53; Pa-landt/[X.], [X.], 79. Aufl., § 291 Rn. 4) erfordert Rechtshängigkeit in [X.]m Sinne zwar, dass die Geldschuld durch Leistungsklage oder Mahnbe-scheid geltend gemacht wird; eine Feststellungsklage genügt nicht.

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Hier wurden die [X.]en in den beiden Vorpro-zessen indessen nicht vom Kläger mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid verfolgt. Vielmehr erhob der [X.] jeweils Klage gegen den Vorbescheid, so dass fraglich ist, ob damit (auch) die jeweilige [X.] als [X.] auf Leistung rechtshängig war. Das kann jedoch auf sich beru-hen, weil es gerechtfertigt ist, dem Kläger jedenfalls in entsprechender Anwen-dung des § 291 Satz 1 ZPO [X.] zuzusprechen.

aa) Mit der Auferlegung von [X.] verwirklicht sich das allge-meine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; [X.], Urteil vom 25. Januar 2013 -
V [X.], NJW-RR 2013,
825 Rn. 19). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 Satz 1 [X.] wird der Schuldner des-halb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (zB [X.], Urteile vom 14. Januar 1987
-
IVb [X.], NJW-RR 1987, 386 und vom 25. Januar 2013, aaO; [X.]/[X.] in Soergel, [X.], 13. Aufl., § 291 Rn. 2; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Januar 1965 -
VI [X.], NJW 1965, 531, 532). Darüber hinaus wird durch § 291 Satz 1 [X.] bezweckt, den Schuldner, der seiner Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Leistung nicht nachgekommen ist, dazu zu veranlassen, mög-lichst
rasch
zu erfüllen ([X.], Urteil vom 20. Mai 1985 -
VII ZR 266/84, [X.]Z 94,
330
,333; [X.]/[X.], aaO). Denn er soll aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung nicht ungerechtfertigten Vorteil ziehen
([X.], aaO). Die [X.] des §
291 [X.] soll dem Schuldner mithin auch den Anreiz nehmen, bis zur Beendigung des Prozesses und der darauffolgenden [X.] mit dem [X.] Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften ([X.]/[X.], aaO).

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Diese vom Gesetzgeber mit § 291 Satz 1 [X.] verfolgten Zwecke treffen für alle Schuldner deliktischer Schadensersatzansprüche gleichermaßen zu.
Es begründet daher im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm keinen ent-scheidenden Unterschied, ob sich Schuldner von Wildschadensersatzansprü-chen im Prozess als Kläger (gegen den Vorbescheid) oder
Schuldner anderer Schadensersatzforderungen als [X.] gegen ihre Inanspruchnahme (erfolg-los) verteidigen. Infolgedessen ist es angezeigt, den Gläubiger eines [X.]ersatzanspruchs so zu behandeln, als wäre sein im Vorbescheid festge-setzter Schadensersatzanspruch zu dem [X.]punkt, zu dem der von ihm in [X.] genommene Schuldner gegen den Vorbescheid Klage erhebt, im Sinne von § 291 Satz
1 [X.] rechtshängig geworden.

bb) Hinzu kommt, dass es dem Gläubiger eines [X.]s, soweit ein für ihn günstiger Vorbescheid ergangen ist, verwehrt ist, seine Forderung mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid gerichtlich zu ver-folgen, und eine Rechtsähnlichkeit zwischen Mahnbescheid und Vorbescheid anzunehmen ist, wenn die Sache bei Gericht rechtshängig wird. Dabei ist die im Vorbescheid festgesetzte Forderung tendenziell sogar mit einer höheren Plau-sibilität ausgestattet, weil er anders als der Mahnbescheid nicht nur auf den [X.], sondern vor allem auf einem Schätzgutachten eines be-hördlich bestellten [X.] beruht und außerdem erst ergeht, nachdem dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt wurde.

b) Abweichend von den Ausführungen der Revision bestehen hinsichtlich der Fälligkeit der [X.]en zum [X.]punkt der Klageer-hebungen gegen den jeweiligen Vorbescheid, ab dem der Kläger jeweils Zinsen begehrt, keine Bedenken, so dass nicht § 291 Satz 1, 2. Halbsatz [X.] ein-greift.
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Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den [X.]punkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Beschluss vom 18. November 2008 -
VI
ZB 22/08, [X.]Z 178, 338 Rn. 9 mwN). Ist eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 [X.]). Kann der Geschädigte we-gen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 [X.]) oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verlangen, tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im [X.]punkt der Rechtsgutsverletzung ein. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der Schadensersatzan-spruch zwischen der
Geschädigten-
und der [X.] streitig ist und sei-ne Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Verfahren geklärt werden muss, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist (vgl. [X.], aaO a.E.).

Infolgedessen wird der [X.], der ein originär zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ist (siehe oben [X.]. b), im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig (ebenso [X.], Jagdrecht [August 2019], § 29 [X.] [X.]. 5.2.2; [X.], Reichsjagdgesetz, 2.
Aufl., § 46 [X.]. 2 b). Dem Charakter als rein zivilrechtliche Forderung ent-spricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Klage nicht gegen die den Vorbescheid erlassende Gemeinde zu richten ist, der Rechtsstreit vielmehr zwi-schen den beteiligten Privatpersonen als Verfahren ausschließlich zivilpro-zessualer Natur ausgetragen wird (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013,
aaO). Der Ansicht der Revision, wonach der Gläubiger die Leistung erst verlangen könne, wenn der [X.] rechtskräftig festgestellt sei, ist deshalb nicht zu folgen. In Sonderheit werden die in den Rechtsstreiten gegen die im Vorverfahren geltend gemachten [X.] nicht durch 26
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Gestaltungsurteile nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]) zuge-sprochen, so dass auch das von der Revision herangezogene Urteil des [X.] vom 4.
April 2006 ([X.], [X.]Z 167, 139 ff) nicht [X.] ist. Denn der Anwendungsbereich des § 315 [X.] ist bei [X.]ersatzansprüchen -
nicht anders
als bei anderen deliktischen Schadenser-satzforderungen auch -
nicht eröffnet.

Dass bezüglich der hier zuerkannten [X.] eine Ausnahme von dem vorstehend dargestellten Grundsatz vorläge und deswegen etwas anderes zu gelten hätte,
ist nicht erkennbar.

III.

Zur Anspruchshöhe macht die Revision hingegen mit Recht darauf [X.] den Kläger entrichtete, während die vom Kläger vorgelegte -
Zinsen in Höhe von -
Berechnung das Ende der Verzinsungspflicht erst mit dem 11. Dezember 2017 annimmt. Der [X.] schuldet jedoch insoweit nur Zinsen vom 5. Juli 2016 (vgl. [X.], Urteil vom
24. Januar 1990 -
VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519) bis zum 8. Dezember 2017, mithin in Höhe
-
insoweit rechtskräftig gewordenen -
Urteilsausspruchs des Amtsgerichts ergibt sich [X.] noch ein weiterer

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.-

ist (§ 291 Satz 2, § 289 Satz 1 [X.]).

[X.]

[X.]

Arend

Böttcher

Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2018 -
10
C 69/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2019 -
6 S 181/18 -

Meta

III ZR 138/19

28.05.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZR 138/19 (REWIS RS 2020, 11559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 138/19

III ZR 360/12

III ZR 216/09

III ZR 91/10

V ZR 118/11

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