Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2021, Az. V ZR 95/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4376

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Gegenstand

Rückabwicklung eines finanzierten Eigentumswohnungskaufs: Anrechnung von Prozesszinsen auf die vom Verkäufer zu ersetzenden Darlehenszinsen


Leitsatz

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 8.509,13 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr Ehemann kauften im März 2007 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 128.519 €. Zur Finanzierung schlossen sie einen Darlehensvertrag mit einer Bank über einen Betrag von 141.300 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2017. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen einer fehlerhaften Beratung der Käufer verurteilt, an die Klägerin 141.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung. Ferner wurde festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung steht. Im Mai 2017 vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann zur Ablösung des Darlehens eine Zwischenfinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut; die Auszahlung dieses Darlehens erfolgte am 5. Mai 2017. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015 erhielt die Klägerin von der Beklagten am 22. August 2017 einen Betrag von 168.753,07 €, der sich aus den für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendeten Kosten von 141.300 € und aus [X.] in Höhe von 27.453,07 € bis zum Auszahlungstag zusammensetzt.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns Ersatz der auf das erste Darlehen gezahlten Zinsen und der Kosten der Zwischenfinanzierung unter Abzug von Mieteinnahmen. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 35.924,72 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] deren Verurteilung in Höhe von 34.191,81 € aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 27.453,07 € (Zinsen des ersten Darlehens) nebst anteiligen Zinsen erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Darlehenszinsen, die zur Finanzierung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31. März 2017 aufgewandt worden seien, zu. Hierauf seien nur die eingenommenen Mieten, nicht aber die mit Urteil vom 23. Juli 2015 zugesprochenen [X.] anzurechnen. Es liege insoweit keine unzulässige Doppelkompensation vor. Die Verpflichtung zur Zahlung der [X.] einerseits und zur Erstattung der Darlehenszinsen andererseits beträfen nicht denselben Schaden, sondern dienten der Kompensation jeweils unterschiedlicher Vermögensinteressen. Bei den [X.] handele es sich um einen typisierten Mindestschaden für die Vorenthaltung der Hauptsumme; auch solle das Verhalten des Schuldners sanktioniert und dieser zur alsbaldigen Erfüllung angehalten werden. Mit der Erstattung der Darlehenszinsen solle hingegen nicht ein - aus der zeitweiligen Vorenthaltung eines Geldbetrages - entgangener Nutzungsvorteil, sondern ein gesonderter Vermögensnachteil in Form von Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag ausgeglichen werden. Die Darlehensaufnahme beruhe nicht auf einem Zahlungsverzug der [X.], sondern sei von Beginn an für die Finanzierung des infolge der Pflichtverletzung vereinbarten Kaufpreises notwendig gewesen.

II.

4

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision der [X.] hat bis auf einen Betrag von 8.509,13 € nebst anteiligen Zinsen Erfolg.

5

1. Richtig ist der Ausgangspunkt des [X.]. Aufgrund des in dem Vorprozess ergangenen Urteils zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte der Klägerin neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch zu dem Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung steht. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst grundsätzlich auch die Kreditkosten, die für ein [X.] angefallen sind, welches - wie hier - von dem Käufer ausschließlich für den Erwerb des Kaufgegenstandes aufgenommen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.] 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Urteil vom 13. April 2021 - [X.]/20, BeckRS 2021, 8424 Rn. 14 zu § 826 [X.]; BeckOGK [X.]/[X.]/[X.], [1.3.2021], § 675 Rn. 506).

6

2. Die Beklagte stellt den der Klägerin zuerkannten Anspruch auf Ersatz der Zinsen für das zur vollständigen Finanzierung des rückabgewickelten Kaufvertrags aufgenommene erste Darlehen und der Kosten der Zwischenfinanzierung nach Grund, Höhe und vorgenommenen Abzügen für Mieteinnahmen nicht in Abrede. Das Urteil des [X.] lässt insoweit auch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte möchte mit der Revision nur erreichen, dass die von ihr gezahlten [X.] in Höhe von 27.453,07 € auf die Zinsen aus dem ersten Darlehen angerechnet und die Verurteilung entsprechend reduziert wird.

7

3. Die bis zum 5. Mai 2017 gezahlten [X.] sind entgegen der Ansicht des [X.] auf die der Klägerin zugesprochenen Darlehenszinsen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.

8

a) Bei der im Ausgangspunkt nach der [X.] vorzunehmenden Schadensberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Danach sind Vorteile zu berücksichtigen, die durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht wurden und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 31. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 108 Rn. 8 mwN). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden ([X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.], NJW 2004, 3557).

9

b) Daraus folgt nach der Rechtsprechung des [X.], dass dem Bereicherungsgläubiger neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 [X.] aus einem rechtsgrundlos überlassenen Geldbetrag nicht kumulativ ein Anspruch auf [X.] für den überlassenen Geldbetrag zusteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass [X.] die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Durch die Zuerkennung des Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist dieser Nachteil ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von [X.] würde den Bereicherungsgläubiger ohne Grund besserstellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - [X.], [X.], 2213 Rn. 6; [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.] 79/97, NJW 1998, 2529, 2531; Urteil vom 25. April 2017 - [X.] 573/15, [X.], 2104 Rn. 44; ebenso [X.], 150, 161). Aus diesem Grund können Prozess- und Verzugszinsen nicht nebeneinander geltend gemacht werden ([X.], 283, 285; Erman/[X.], [X.], 16. Aufl., § 291 Rn. 6), und ein auf Verzug gestützter Zinsschaden gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 [X.] ist nicht mit dem Anspruch auf [X.] kombinierbar, da der [X.] ansonsten doppelt entschädigt werden würde (Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 291 Rn. 38). Daher kommt für ein und denselben Zeitraum entweder nur der Anspruch auf Nutzungsersatz oder nur der Anspruch auf [X.] - je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger ist - zum Tragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - [X.] aaO; [X.], [X.] 1970, 233, 236).

c) Danach sind die der Klägerin bis zum 5. Mai 2017 gezahlten [X.] auf die ihr erstatteten Zinsen für das erste Darlehen anzurechnen.

aa) Die Rückabwicklung des Kaufvertrags der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der [X.] erfolgt hier zwar nicht im Wege des [X.], sondern im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 Abs. 1 [X.]. Für die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Kaufvertrags gelten aber keine anderen Grundsätze. Durch den auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch soll der Zustand geschaffen werden, der (hypothetisch) der Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis entspricht. Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1 [X.] verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie von dem Vertragsschluss abgesehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1811, 1814). Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte aber nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (Senat, Urteil vom 4. April 2014 - [X.], NJW 2015, 468 Rn. 20, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 200, 350).

bb) Unerheblich ist weiter, dass der Klägerin nicht Ersatz von Nutzungen des aufgebrachten Kaufpreises, sondern Ersatz der für das zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommene Darlehen gezahlten Zinsen zuerkannt worden ist. Sie hat den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln bestritten, sondern vollständig mit dem aufgenommenen ersten Darlehen finanziert. Deshalb konnte sie weder die ihr als Ersatz für die Darlehensvaluta noch die als Ersatz für die Darlehenszinsen geleisteten Zahlungen der [X.] frei verwenden. Sie musste sie vielmehr zur Erfüllung der Darlehensverpflichtungen einsetzen, was auch geschehen ist. Blieben die [X.] anrechnungsfrei, stünde die Klägerin so, als hätte sie eigene Mittel aufgewendet, die zu ihrer freien Verwendung gestanden hätten. Da das aber nicht der Fall war, sie vielmehr, wie ausgeführt, ausschließlich fremde Mittel eingesetzt hat, die ihr vollständig ersetzt worden sind, würde ihr mit den [X.] ein geldwerter Vorteil (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1979 - [X.], NJW 1979, 1494) zugewandt, den sie ohne das schädigende Ereignis nicht hätte erlangen können. Sie stünde besser, als wenn die Beklagte ihre Beratungspflichten erfüllt hätte. Dann nämlich wäre es einerseits weder zu dem Abschluss des Kaufvertrages noch zu dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs gekommen, die Klägerin verfügte andererseits aber auch nicht über Mittel, die sie vorher nicht hatte. Ohne deren Anrechnung verblieben der Klägerin die [X.], obwohl ihr nicht nur die Darlehensvaluta, sondern auch die Darlehenszinsen vollständig ersetzt worden sind. Sie hätte aus dem rückabgewickelten Kaufvertrag nicht nur keinen Schaden mehr, sondern einen Vorteil erlangt. Dieses Ergebnis ist mit dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.

d) Es lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck des § 291 [X.] rechtfertigen.

aa) Zwar soll, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, durch den Anspruch auf [X.] das Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt. [X.] stellen insoweit einen verschuldensunabhängigen Risikozuschlag für den Schuldner dar, der es auf den Rechtsstreit ankommen lässt und in diesem unterliegt (Erman/[X.], [X.], 16. Aufl., § 291 Rn. 1; MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 291 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] [1.11.2019], § 291 Rn. 1). Hierdurch soll dem Schuldner der Anreiz für eine verzögerte Zahlung genommen und er zur alsbaldigen Erfüllung angehalten werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1985 - [X.], [X.]Z 94, 330, 333; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 291 Rn. 2).

bb) Dieser Zweck rechtfertigt und erfordert aber keinen Ausschluss der Vorteilsausgleichung.

(1) Der Anspruch auf [X.] soll in erster Linie den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - [X.], NJW 2019, 2851 Rn. 6; [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.] 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Sein Sanktionscharakter besteht, erschöpft sich aber auch darin, dass der Gläubiger die [X.] auch dann erhält, wenn sein Schaden geringer ist. Einen darüber hinausgehenden Strafcharakter hat die Norm nicht. Ihr Zweck, den Schuldner zu pünktlicher Zahlung anzuhalten, könnte es auch nicht rechtfertigen, dem Gläubiger den Schaden, der ihm durch die vorenthaltene Möglichkeit, über sein Geld zu verfügen, entsteht, doppelt zu ersetzen.

(2) Aus dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 ([X.], NJW-RR 2013, 825) ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] nichts anderes.

(a) Der Senat hat zwar in der der Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung [X.] trotz einer möglicherweise entstehenden Überkompensation zuerkannt. Grund dafür war aber nicht, dass eine Anrechnung von [X.] generell nicht in Betracht käme, sondern, dass sie im konkreten Fall nicht möglich war. Die dortigen Kläger hatten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des großen Schadensersatzes nach § 463 [X.] aF verlangt. Die Ermittlung dieses Schadens erfolgt grundsätzlich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem [X.] zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 108 Rn. 8). Es entsteht aber, nicht anders als bei der Rückabwicklung eines Vertrags im Wege des [X.] (dazu Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 825 Rn. 13), nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der nach § 291 [X.] zu verzinsen ist (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 51 Rn. 28).

(b) Richtig ist allerdings, dass sich bei der Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die zeitweilige Nutzung des Grundstücks darstellt und die Zuerkennung von [X.] unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass der Kläger für die Dauer des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke behalten darf als auch in Gestalt von [X.] Erträge aus dem Kaufpreis erhält, der die wesentliche Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildet (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 825 Rn. 18). Ein solcher Vorteil lässt sich aber bei der Schadensberechnung im Wege des großen Schadensersatzes nicht vermeiden. Die [X.] sind keine saldierungsfähige Position. Sie sind vielmehr auf den Saldo geschuldet, der sich bei der Saldierung ergibt. Sie lassen sich keiner hierbei berücksichtigten Position zuordnen. Daher verwirklicht sich in einer solchen Fallkonstellation das mit § 291 [X.] für den Schuldner verbundene Risiko eines verschuldensunabhängigen Zuschlags auf die Klageforderung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - [X.], aaO, Rn. 19).

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anrechnung der rechtskräftig zugesprochenen [X.] nach den Grundsätzen der [X.] im konkreten Fall auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 23. Juli 2015 entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (Senat, Urteil vom 4. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 350 Rn. 27; [X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1517, 1518). Sie ist - wie hier - in dem [X.] zu klären. Bei der hier maßgeblichen Frage der Vorteilsanrechnung ist bei wertender Betrachtung die Höhe des zu ersetzenden Schadens zu bestimmen; dies betrifft den haftungsausfüllenden Tatbestand der in dem Vorprozess festgestellten Haftung dem Grunde nach. Die Zuerkennung der [X.] auf den zu zahlenden Betrag im Urteil vom 23. Juli 2015 sagt daher nichts darüber aus, ob diese auf einen weiteren Schaden, der von der [X.] nach dem Feststellungsausspruch zu tragen ist, anzurechnen sind.

f) Die von der [X.] entrichteten [X.] sind allerdings, anders als die Revision meint, nicht in vollem Umfang auf die für das Erstdarlehen entstandenen Kreditkosten anzurechnen.

aa) Im Wege der Vorteilsausgleichung sind auf einzelne Schadenspositionen nur solche Vorteile anrechenbar, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren; der einzelne Schadenposten muss mit dem Vorteil in dem Sinne kongruent sein, dass beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 6. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 52, 54; Urteil vom 4. April 2014 - [X.], NJW 2015, 468 Rn. 20, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 200, 350 jeweils mwN). Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 [X.] zu ersetzen hat, sind gezahlte [X.] dann anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

bb) Daraus folgt, dass eine Anrechnung der mit Urteil vom 23. Mai 2015 zugesprochenen [X.] auf die als Schaden geltend gemachten Darlehenszinsen nicht in vollem Umfang in Betracht kommt.

(1) Eine Kongruenz zwischen den von der Klägerin und ihrem Ehemann erstatteten Darlehenszinsen und den zugesprochenen [X.] besteht nur für den Zeitraum vom 21. Dezember 2012 bis zum 4. Mai 2017. Demgegenüber kommt die Anrechnung der [X.] auf Darlehenszinsen, die bis zum 20. Dezember 2012 von der Klägerin und ihrem Ehemann entrichtet worden sind, nicht in Betracht, da [X.] erst ab dem 21. Dezember 2012 zugesprochen wurden und es insoweit an der erforderlichen Kongruenz fehlt. Dies gilt auch für die ab dem 5. Mai 2017 zugesprochenen [X.], die sich nach den Feststellungen des [X.] auf 1.770,39 € belaufen. Ab diesem Zeitpunkt wurden von der Klägerin und ihrem Ehemann - bedingt durch die Zwischenfinanzierung - keine Zinsen mehr auf das erste Darlehen aus dem [X.] gezahlt. Die [X.] ist aufgrund der beschränkt eingelegten Revision nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

(2) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht bei den als Schaden geltend gemachten Kosten der Zwischenfinanzierung eine Anrechnung der [X.] in Höhe von 1.770,39 € vorgenommen hat. Dieser Betrag ist von dem Gesamtbetrag der [X.] in Höhe von 27.453,07 €, deren Anrechnung die Klägerin auf die auf das Darlehen aus dem [X.] gezahlten Zinsen mit der Revision verlangt, in Abzug zu bringen.

III.

Das Berufungsurteil kann daher bis auf einen Betrag von 8.509,13 € keinen Bestand haben. Dieser Betrag errechnet sich aus zwei Teilbeträgen, nämlich einem Teilbetrag von 6.738,74 €, der sich aus der Differenz des der Klägerin von dem Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von 34.191,81 € und der nur in Höhe von 27.453,07 € eingelegten Revision ergibt, und zum anderen aus dem Betrag von 1.770,39 €, in dessen Umfang das Berufungsgericht die [X.] bereits mit den Kosten der Zwischenfinanzierung verrechnet hat. Insoweit ist die Revision unbegründet.

Wegen des verbleibenden Betrags von 25.682,68 € ist das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Senat ist insoweit mangels Entscheidungsreife eine abschließende Sachentscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nicht möglich. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] lässt sich lediglich ermitteln, dass in dem Zeitraum vom 21. Dezember 2012 bis zum 4. Mai 2017 [X.] in Höhe von 25.682,68 € gezahlt worden sind. Die Höhe der in diesem Zeitraum von der Klägerin und ihrem Ehemann gezahlten Darlehenszinsen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht festgestellt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte sich dabei ergeben, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann effektiv gezahlten Darlehenszinsen hinter den im gleichen Zeitraum angefallenen [X.] zurückbleiben, kommt in dem Umfang der Differenz eine Anrechnung nicht in Betracht.

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 95/20

02.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 7. April 2020, Az: 4 U 81/19

§ 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 291 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2021, Az. V ZR 95/20 (REWIS RS 2021, 4376)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3261 MDR 2021, 1520-1521 REWIS RS 2021, 4376 WM 2022, 1898 REWIS RS 2021, 4376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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