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PDF anzeigen[X.] 415/01vom24. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.; hier: Beschwerde gegen die [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2002 beschlos-sen:Die Beschwerde der Nebenklägerin [X.] gegen den [X.] vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zu-rückgewiesen.Gründe:Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Ne-benklägerin [X.] , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe fürdie Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwalt-liche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte undnach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die ge-gen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der [X.] ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung kei-nen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.[X.] [X.] [X.]
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 415/01 (REWIS RS 2002, 4863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4863
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