Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZR 158/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4772

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: [X.]a [X.]: nein [X.]R: [X.]a
BGB §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 6, 1610 Abs. 2; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kinder-gartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten [X.] enthalten. b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-pflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen. c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne [X.] auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur [X.] des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird. d) Zur Berücksichtigung des [X.]vorteils eines Unterhaltspflichtigen (im [X.] an [X.] vom 28. Februar 2007 - [X.] - zur [X.] vorgesehen). e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des [X.] des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind. [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des [X.] - des [X.] vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Abänderung des der [X.] geschuldeten nach-ehelichen Unterhalts. 1 Die Ehe der Parteien, aus der das am 4. Dezember 1993 geborene und bei der [X.] lebende Kind [X.] hervorgegangen ist, wurde im April 1998 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus der [X.]etzigen Ehe entstammt das am 17. Juni 1999 geborene Kind [X.] Die Ehefrau des [X.] ist in geringem Umfang erwerbstätig. 2 [X.] vom 2. Oktober 1998 hatte sich der Kläger u.a. [X.], an die [X.] ab 1. Oktober 1998 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.182 DM (604,35 •) zu zahlen. Auf die Abänderungswiderklage des [X.] wurde der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999 für die [X.] ab 18. Juni 1999 auf monatlich 939 DM (480,10 •) herabge-setzt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass das Einkommen des [X.] - 3 - [X.] vor der Errechnung des [X.] um Fahrtkosten zur Arbeit von monatlich 330 DM (168,73 •) sowie um den Unterhalt für dessen beide Kinder zu bereinigen sei. Die [X.] war damals nicht erwerbstätig und erziel-te auch keine sonstigen Einkünfte. 4 Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit (30. November 2002) keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er hat geltend gemacht, die [X.] übe inzwischen eine Teilzeitbeschäftigung aus und müsse sich Zinseinkünfte aus einem Teilbetrag des von ihm geleiste-ten Zugewinnausgleichs anrechnen lassen. Deshalb schulde er unter Berück-sichtigung seiner erheblichen Fahrtkosten und des gestiegenen [X.] keinen nachehelichen Unterhalt mehr. Die [X.] ist dem [X.] entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Unterhalt auf monatlich 199 • herabgesetzt. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.], mit der er beantragt hat, den [X.] auf monatlich 150 • zu reduzieren, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass der Klä-ger wie folgt Unterhalt zu zahlen hat: Für Dezember 2002 302 •, von Januar bis Juni 2003 monatlich 320 •, von Juli bis Oktober 2003 monatlich 306 •, für No-vember und Dezember 2003 monatlich 259 • und ab Januar 2004 monatlich 261 •. Dagegen hat der Kläger - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 7 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Urteil vom 29. Oktober 1999 gemäß § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern sei, weil sich die [X.], die für die Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts sowie für [X.] maßgebend gewesen seien, wesentlich verändert hätten. Denn der Kläger verfüge zwar über ein höheres Einkommen, müsse aber auch höheren Kindesunterhalt zahlen. Außerdem habe die [X.] eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] könne weiterhin Unterhalt nach § 1570 BGB beanspruchen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen [X.] [X.] Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Soweit die aus ihrer Erwerbstätig-keit erzielten Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichten, könne sie ge-mäß § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt verlangen. Die für die [X.]sbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse seien u.a. von dem Erwerbseinkommen des [X.] geprägt gewesen. Insofern könne [X.] nicht dessen tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen zugrunde gelegt wer-den, vielmehr sei die Steuerberechnung zunächst um unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Steuervorteile zu bereinigen. Sodann sei der auf den Klä-ger im Verhältnis zu seiner Ehefrau entfallende Anteil der Steuer zu ermitteln. 8 Sowohl die Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und [X.] als auch die Sonderausgaben wegen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten seien nur insoweit steuermindernd zu berücksichtigen, 9 - 5 - wie sie unterhaltsrechtlich anzuerkennen seien. Beide Positionen müssten [X.] auf das dementsprechende Maß herabgesetzt werden. Fahrtkosten seien in den Steuerbescheiden für eine Fahrtstrecke von 50 km angesetzt worden. Sie könnten aber unterhaltsrechtlich nur für eine Fahrtstrecke von 22 km anerkannt werden. Denn nur die hierdurch anfallenden Kosten seien in der abzuändern-den Entscheidung berücksichtigt worden, obwohl der Kläger damals schon an seinem [X.]etzigen, von seiner Arbeitsstelle weiter entfernt liegenden Wohnort [X.] habe. Deshalb sei es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt, nunmehr hö-here Fahrtkosten geltend zu machen. Unterhaltszahlungen seien in den Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 [X.]eweils in Höhe des von dem Kläger entsprechend dem Urteil vom 29. Oktober 1999 entrichteten Betrages von (aufgerundet) 5.762 • (480,10 • x 12 Monate) anerkannt worden. Sie müssten aber bei der Berechnung des für den Ehegattenunterhalt nunmehr maßgeblichen Einkommens grundsätzlich mit dem nach dem Berufungsurteil zu entrichtenden Betrag eingestellt werden, um eine Verzerrung der tatsächlichen Einkünfte zu vermeiden. Das rechnerische Problem, das sich daraus ergebe, dass die Höhe des Unterhalts der [X.] von der Höhe des Nettoeinkommens des [X.], letzteres aber von der Höhe der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltszahlungen an die [X.] abhänge, sei - wie bei der gleich gelagerten Problematik der Berechnung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt - in der Weise zu lösen, dass der Ehe-gattenunterhalt in zwei Stufen errechnet werde. Zunächst werde - ohne Berück-sichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen - der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann werde - unter Berücksichti-gung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen [X.] - der endgültige Ehegattenunterhalt fest-gestellt. Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Einkünfte erzielten und beide zusammen steuerlich veranlagt worden seien, sei die sodann [X.] 6 - che Steuer auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Als Aufteilungsmaß-stab biete sich das Verhältnis der [X.] an, die nach dem Grundtarif auf die Summe der Einkünfte eines [X.]eden Ehegatten zu zahlen [X.]. 11 Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen dürfe. Dies gelte im Rahmen des Abänderungsverfahrens allerdings nur für den Un-terhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des [X.] folge. Bei der Steuerberechnung sei deshalb erst ab November 2003 der sogenannte Splittingvorteil außer [X.] zu lassen; stattdessen sei die Steuer maßgebend, die der Kläger nach dem Grundtarif zu zahlen hätte. [X.] seien der Kinderzuschlag zu seinem Einkommen sowie die Freibe-träge für die beiden Kinder dem Grunde nach weiterhin zu berücksichtigen, letz-tere der Höhe nach allerdings nur, soweit sie nicht auf der bestehenden Ehe beruhten. Bis Oktober 2003 sei dagegen die nach dem [X.] zu berech-nende und auf den Kläger entfallende Steuer auf sein zu versteuerndes Ein-kommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Ein Wohnvorteil aus der Nutzung des [X.] in S. sei dem Klä-ger nicht zuzurechnen. Dabei könne dahinstehen, ob die [X.] mit dem ent-sprechenden Vortrag präkludiert sei, weil der Kläger schon zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren das [X.] bewohnt habe. Jedenfalls habe ein entsprechender Wohnvorteil die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. An dem von den Parteien be-wohnten [X.] habe kein Wohnvorteil bestanden, weil die Belastungen den Mietwert überstiegen hätten. Der [X.] auch kein Sur-rogat für Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös der Immobilien in [X.] dar, denn während der Ehe seien solche Einkünfte nicht erzielt worden. 12 - 7 - Von dem Einkommen des [X.] sei - wie in der abzuändernden Ent-scheidung - der Tabellenunterhalt für die beiden Kinder abzusetzen. Dies stehe zwar bezüglich des Unterhalts für das Kind [X.] mit der Rechtsprechung des [X.] nicht in Einklang. Der [X.] sei es aber verwehrt, sich dar-auf zu berufen, dass die Unterhaltspflicht des [X.] für dieses Kind die eheli-chen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe. Das Abänderungsverfahren diene nicht der Korrektur rechtlich unzutreffend beurteilter, aber tatsächlich unverän-dert gebliebener Umstände. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts seien allerdings - anders als bei der[X.]enigen des [X.] - die steuerlichen Vorteile der neuen Ehe auch für die [X.] ab November 2003 zu berücksichtigen. Allerdings seien auch insofern die steuerlichen Vorteile aus einem Teilbetrag der Fahrtkosten sowie der Durchführung des [X.] zu eliminieren. [X.] von dem so ermittelten Nettoeinkommen des [X.] ergebe sich nach der [X.] Tabelle der folgende vorläufige Kindesunterhalt ([X.]eweils mo-natlich) für [X.]: von Dezember 2002 bis Juni 2003 292 •, von Juli bis Dezember 2003 309 • und ab Januar 2004 326 •; für [X.]: von Dezember 2002 bis Juni 2003 241 •, von Juli 2003 bis Dezember 2003 255 •, ab Januar 2004 269 •. 13 Die von dem Kläger geltend gemachten Kindergarten- und Betreuungs-kosten für sein Kind aus zweiter Ehe seien neben dem vollen Tabellenunterhalt nicht abzugsfähig. In diesem sei vielmehr der auf den Vater entfallende Teil der Betreuungskosten enthalten. Der weitere Anteil sei von der Mutter abzudecken, und zwar entweder durch die tatsächliche Betreuung oder durch Übernahme der entsprechenden Kosten. Schließlich sei von dem bereinigten Einkommen des [X.] der Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen. 14 Die [X.] erziele seit September 2002 ein durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen von 1.109,59 •. Hiervon seien Fahrtkosten zur [X.] in Höhe von 160 • abzusetzen. Ihr sei wegen der ihr obliegenden [X.] - 8 - ung des Kindes zuzubilligen, anstelle der zeitaufwändigeren öffentlichen [X.] ihren Pkw zu nutzen. Das nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibende Einkommen sei nur zu 2/3 in die Bedarfsberechnung im Wege der [X.] einzustellen. Der [X.], die zu 3/4 einer vollen Stelle erwerbstätig sei, könne angesichts des Alters des Kindes nur eine halb-schichtige Tätigkeit zugemutet werden. Zu 1/3 sei ihre Arbeit deshalb als übe-robligationsmäßig zu bewerten. Sie brauche sich nicht darauf verweisen zu [X.], dass [X.] durch Dritte, insbesondere die Großeltern, betreut werden könne. Bei der Ermittlung des eheangemessenen [X.] sei nur das aus zumutbarer Tätigkeit stammende Einkommen zu berücksichtigen. Das überobligationsmäßig erzielte Einkommen sei in einem weiteren Schritt unter [X.] teilweise als bedarfsdeckend anzurechnen. Insoweit sei es hier angemessen, diesen Teil des Einkommens zu einem Drittel zu be-rücksichtigen. Darüber hinaus seien auf den Bedarf der [X.] weder er-sparte Wohnkosten noch fiktive Zinseinkünfte anzurechnen. 16 Auf der Grundlage der so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen der Parteien sei der nacheheliche Unterhalt zunächst vorläufig zu errechnen. Der endgültige Betrag sei sodann unter Berücksichtigung der sich aus dem vorläufi-gen Unterhalt ergebenden Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen zu [X.]. Letztere beeinflussten die Höhe des sowohl für den nachehelichen [X.] als auch für den Kindesunterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens des [X.]. Dabei seien für den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt teilweise unterschiedliche Berechnungen durchzuführen, da für den Kindesun-terhalt der Splittingvorteil durchgehend zu berücksichtigen sei. Wegen des [X.] des Kindesunterhalts sei zunächst dessen endgültige Höhe zu bestimmen. Sie belaufe sich für [X.] von Dezember 2002 bis Juni 2003 auf mo-natlich 308 • und ab Juli 2003 auf monatlich 326 •, während für [X.] von Dezem-17 - 9 - ber 2002 bis Juni 2003 monatlich 254 • und ab Juli 2003 monatlich 269 • anzu-setzen seien. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltspflichten ergebe sich der endgültige nacheheliche Unterhalt in der ausgeurteilten Höhe als Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte und unter zusätzlicher Anrechnung des aus der überobligationsmäßigen Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkom-mensteils. Soweit der Kläger geltend mache, die [X.] habe ihren [X.] verwirkt, weil sie sein Umgangsrecht mit [X.] seit Jahren vereitele, bleibe dieser Einwand ohne Erfolg. Es sei zwar möglich, dass der Kläger sein Um-gangsrecht nicht ausüben könne, weil [X.] den Kontakt zu ihm ablehne. Die ab-lehnende Haltung des Kindes sei [X.]edoch nicht zwingend auf eine bewusste Be-einflussung durch die [X.] zurückzuführen. Ebenso sei es möglich, dass das Verhalten des [X.] für die Abneigung ursächlich sei. Die [X.] habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen beim Vater liegenden Gründen es aus ihrer Sicht zu Schwierigkeiten beim Umgangs-recht gekommen sei. Ferner sei denkbar, dass sie [X.] nur unbewusst negativ beeinflusse oder es lediglich unterlasse, positiv auf ihn einzuwirken. Selbst wenn die [X.] aber nicht alles unternommen haben sollte, um den Kontakt zwischen Vater und [X.] zu fördern, könne hieraus keine Verwirkung des [X.] hergeleitet werden. Regelmäßig führe nicht bereits ein [X.] Unterlassen, sondern erst die schuldhafte Vereitelung des Umgangs zu einer Verwirkung. Dafür fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. [X.] habe der Kläger seine Behauptung, bereits seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung unterlasse die [X.] nichts, um das Umgangsrecht zu erschweren oder gar zu verhindern, nicht ausreichend konkretisiert. 18 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 19 - 10 - I[X.] 20 1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] des [X.] gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgebenden Verhältnisse eine wesentliche Ände-rung erfahren haben. Der Kläger verfügt zwar zum einen über ein höheres Ein-kommen als in dem vorausgegangenen Rechtsstreit. Mit Rücksicht darauf schuldet er aber auch höheren Kindesunterhalt. Zum anderen erzielt auch die [X.] inzwischen Erwerbseinkommen. Deshalb kann der Kläger eine Abän-derung des Urteils vom 29. Oktober 1999 verlangen. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] nunmehr nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt ist. Das Maß des ihr geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen [X.] (§ 1578 Abs. 1 BGB), die u.a. durch das Einkommen des [X.] geprägt waren. 21 a) Das Berufungsgericht hat das festgestellte Nettoeinkommen des [X.] um Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bereinigt, die es auf der Grundlage der im vorausgegangenen Rechtsstreit berücksichtigten kürzeren Fahrtstrecke ermit-telt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger seinerzeit nicht mehr in [X.], sondern schon in S. lebte, ist es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ver-wehrt, nunmehr geltend zu machen, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrage nicht 22 km, sondern mehr. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zu Recht andererseits den steuerlichen Vorteil, der dem Klä-ger durch die insoweit tatsächlich höheren Werbungskosten zukommt, außer Betracht gelassen. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtsprechung des Se-nats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwen-dungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind ([X.]surteil 22 - 11 - vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 75/02 - [X.], 1159, 1161 und [X.] 163, 84, 94 = [X.], 1817, 1820). Das ist hier der Fall. 23 b) Das Berufungsgericht hat eine fiktive Steuerberechnung auch insofern durchgeführt, als es den Splittingvorteil, der dem Kläger aufgrund seiner Wie-derverheiratung zugute kommt, hinsichtlich des [X.] für die [X.] ab November 2003 nicht berücksichtigt hat. Auch dagegen ist aus [X.] nichts zu erinnern. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines [X.] Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf den Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 ([X.] 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Be-tracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen ([X.] [X.] 163, 84, 90 f.). Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der hier gebotenen Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die [X.] ab der Änderung der Rechtsprechung durch den vorge-nannten Beschluss. 24 Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich auch mate-riell nach § 323 ZPO. Die Unterhaltspflicht des [X.] bestimmte sich nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999, auch wenn hierdurch der frühere Teilvergleich abgeändert worden war. Eine Durchbre-chung der Rechtskraft ist deshalb nur unter den materiellen Voraussetzungen des § 323 ZPO zulässig. Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden [X.] Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die [X.] für die Durchbrechung der Rechtskraft. Die aus ihr folgende Bindungswir-kung der abzuändernden Entscheidung darf auf Abänderungsklage nur insoweit 25 - 12 - beseitigt werden, als erstere auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich ge-ändert haben. Insofern ist seit längerem anerkannt, dass sich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskon-formen Auslegung einer Norm durch das [X.] ergeben kann ([X.]surteil vom 12. Juli 1990 - [X.] ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der [X.] inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den [X.] gilt ([X.] 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie [X.] 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts oder des [X.] aber erst ab Verkündung der maßgebli-chen Entscheidung in Betracht (so für den Splittingvorteil: [X.]surteil vom 28. Februar 2007 - [X.] - zur [X.] vorgesehen). Auf diese Rechtsprechung des [X.] hat das [X.] in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer zwei-ten Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbe-schwerde waren, ausdrücklich hingewiesen ([X.] 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). Der Splittingvorteil hat zur Ermittlung des eheangemessenen [X.] der [X.] deshalb erst für die [X.] ab November 2003 außer Betracht zu bleiben. Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des [X.], sondern von sei-nem tatsächlichen Einkommen auszugehen ([X.]surteil [X.] 163, 84, 101; a.A. [X.] [X.], 1223, 1224). Daran hält der [X.] fest. 26 - 13 - c) Soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil, den der Kläger nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlangen kann, in Höhe eines vorläufig errechne-ten [X.] berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Nachprü-fung allerdings nicht stand. 27 28 Nach der genannten Bestimmung sind als Sonderausgaben [X.] an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfän[X.] beantragt hat (sog. [X.]). Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des [X.] zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interes-sen verletzt werden ([X.]surteil vom 29. April 1998 - [X.] ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruch-nahme steuerlicher Vorteile aus dem [X.] geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird ([X.]surteil vom 28. Februar 2007 - [X.] - zur [X.] vorgesehen). Ist das nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu [X.] verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des [X.] Gebrauch machen kann. Der maßgebli-che [X.]punkt des Abzugs richtet sich nämlich nach dem[X.]enigen der [X.] Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der [X.]raum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird ([X.], 383 unter [X.] b der Gründe; 167, 58; 145, 507 unter 2 e der Gründe). Unterhaltszahlungen können steuerlich deshalb nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsäch-lich geleistet worden sind (sog. In-Prinzip). 29 - 14 - Im vorliegenden Fall war es danach zwar zutreffend, das Einkommen des [X.] ohne Berücksichtigung der steuerlichen Vorteile aus dem [X.] in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich 480,10 • zu errechnen, da der Kläger die Abänderung dieses Unterhalts begehrt. Es geht aber nicht an, vorläufig ermittelte Unterhaltsbeträge in die steuerliche Berech-nung einzustellen, da nicht absehbar ist, dass diese in dem Jahr, für das sie bestimmt sind, tatsächlich geleistet werden können und deshalb zu einer steu-erlichen Entlastung noch in diesem Jahr führen. Anders verhält es sich vorlie-gend lediglich in Höhe eines Unterhalts von monatlich 150 •, nachdem der Klä-ger im Berufungsverfahren sein Abänderungsbegehren entsprechend einge-schränkt hat. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, von dem Erweiterungsvorbehalt (Abänderung auf 0 •) keinen Gebrauch zu machen, stand fest, dass er in Höhe von 150 • monat-lich unterhaltspflichtig bleiben würde. Deshalb wäre für das [X.] ein Be-trag von 1.800 • (150 • x 12) im Rahmen des [X.] zu berücksichtigen gewesen. Der zweistufigen Berechnung, die das Berufungsgericht durchgeführt hat, bedarf es danach aber in keinem Fall. Sie wäre - abgesehen von den zuvor genannten Gründen - in den sich als Masseverfahren darstellenden [X.] auch kaum praktikabel. 30 d) Soweit für die Einkommensberechnung der [X.] maßgebend ist, hat das Berufungsgericht die Aufteilung der auf den Kläger und seine Ehe-frau entfallenden Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge vorge-nommen, die [X.]eder Ehegatte nach dem Grundtarif auf seine Einkünfte zu [X.] hätte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. für die Aufteilung einer nach Trennung von Ehegatten fällig gewordenen Steuerschuld: [X.]surteil vom 31. Mai 2006 - [X.] ZR 111/03 - [X.], 1178, 1180). 31 - 15 - e) Das Berufungsgericht hat den Kinderzuschlag (Kinderkomponente), den der Kläger von seinem Arbeitgeber, der [X.], für beide Kinder zusätzlich zu seiner Vergütung erhält, insgesamt als Einkommensbestandteil berücksich-tigt. Auch dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 32 33 Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s war neben dem [X.] auch der [X.] aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der [X.] das [X.]eweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen ([X.]surteil vom 14. Februar 1990 - [X.] ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung hat der [X.] aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen, nicht un-eingeschränkt festgehalten. Für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 [X.] hat er vielmehr entschieden, dass dieser bei der Bemessung des [X.]s der geschiedenen Ehefrau nur hälftig anzusetzen ist, wenn er sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch für eine bestehende Ehe gezahlt wird. Denn durch diesen Zuschlag soll den unter-schiedlichen Belastungen des [X.] Rechnung getragen, also auch die zusätzliche Belastung in der neuen Familie abgemildert werden ([X.]sur-teil vom 28. Februar 2007 - [X.] - zur [X.] vorgesehen). 34 Anders verhält es sich indessen mit dem hier in Rede stehenden Kinder-zuschlag. Dieser wird dem [X.] nicht gewährt, weil er verheiratet ist, son-dern weil er Kinder hat, wobei es gleichgültig ist, aus welcher Ehe diese stam-men. Der Zuschlag beruht deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht ausge-führt hat, nicht auf der bestehenden Ehe. Sein Bezug setzt ersichtlich auch 35 - 16 - nicht voraus, dass die Eltern eines Kindes überhaupt zusammenleben. Er ist deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-ten Einkommens. Insoweit hat es bei dem vorstehend genannten Grundsatz zu bleiben (für den Fall, dass es sich um ein Stiefkind des Unterhaltspflichtigen handelt vgl. aber [X.]surteil vom 28. Februar 2007 - [X.] - zur [X.] bestimmt). f) Auch den dem Kläger für den [X.] [X.] bei der Veranlagung zur Ein-kommensteuer gewährten Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG hat das Berufungsgericht zu Recht einbezogen. Der Freibetrag von 1.824 • für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 • für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-bedarf des Kindes werden nämlich für [X.]edes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung ei-nes Kindes für einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grund-sätzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haus-halt aufgenommen oder unterhalten hat ([X.] Einkommensteuergesetz 25. Aufl. § 32 Rdn. 4). Da diese Freibeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt wer-den, brauchen sie nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden. 36 Anders zu beurteilen sind dagegen die auf § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG [X.] Freibeträge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorge-nannten Beträge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der [X.] voraus, so dass auf [X.]eden Ehegatten ein Freibetrag von insgesamt 2.904 • entfällt. Der aus § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des 37 - 17 - [X.] zukommende - Steuervorteil muss deshalb der bestehenden Ehe und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen ([X.] FamRZ 2003, 1821, 1823). Das hat das Berufungsgericht beachtet und im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu Recht für die [X.] ab November 2003 die bei der Steuerberechnung berücksichtigten Freibeträge von zuvor 8.712 • um 2.904 • auf 5.808 • vermindert. g) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Wohnvorteil bedarfser-höhend zu berücksichtigen. Wie es im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann dahinstehen, ob die [X.] sich im Rahmen des vorliegenden Abände-rungsverfahrens auf einen Wohnvorteil des [X.] berufen kann oder ob sie mit dem entsprechenden Vorbringen nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Kläger schon zur [X.] der Vorentscheidung in dem [X.] miet-frei wohnte. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen des [X.] um einen Wohnvorteil zu erhöhen ist. Er schuldet den ausgeurteilten Unterhalt, wie die Berechnungen unter 3. zeigen, auch unabhängig davon. 38 h) Von dem Einkommen des [X.] ist mit dem Berufungsurteil vorweg der Tabellenunterhalt für die beiden Kinder in Abzug zu bringen. Denn der [X.]unterhalt für [X.] ist bereits in der abzuändernden Entscheidung vorweg [X.] worden. Daran ist deshalb festzuhalten. Das Abänderungsverfahren er-möglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die zwischenzeitlich eingetre-tenen veränderten Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der [X.] Entscheidung. Soweit diese Grundlagen unverändert geblieben sind, bleibt die aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Entscheidung be-stehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat- und 39 - 18 - Rechtsfragen erneut zu prüfen ([X.]surteil vom 21. Februar 2001 - [X.] ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). 40 i) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die von dem Kläger geltend gemachten Kindergarten- und sonstigen Betreuungskosten für das Kind [X.] von seinem Einkommen abzusetzen. Auch das begegnet keinen rechtlichen Beden-ken und wird von der Revision nicht angegriffen. aa) Die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu dem zu leistenden Tabellenunterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindergar-tens schuldet und ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuenden [X.] oder des Kindes handelt, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei [X.] [X.], 663 f.). Soweit davon ausgegangen wird, der betreuende Elternteil sei anspruchsberechtigt, wird darauf abgestellt, dass diesem durch die [X.] eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werde, so dass insoweit berufsbedingte Aufwendungen vorlägen (vgl. einerseits [X.], 4, andererseits [X.] 1998, 710 ff.). 41 Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Kind [X.] den Kindergarten besucht. Deshalb ist offen, ob dies in erster Linie aus pä-dagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Falls letzteres der Fall sein soll-te, würde es sich um einen Anspruch der Ehefrau des [X.] handeln, die der [X.] gemäß § 1582 BGB aber im Rang nachgeht. Falls für den Kindergar-tenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund stehen sollten, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Denn dessen angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, schließt 42 - 19 - also bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erzie-hung ein (§ 1610 Abs. 2 BGB). 43 Insoweit stellt sich die Frage nach der Art dieses Bedarfs. Als [X.], d.h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der [X.] schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelmäßig anfällt. Mehrbedarf ist demgegenüber der Teil des [X.], der regelmäßig während eines längeren [X.]raums anfällt und das [X.] derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufen-den Unterhalts berücksichtigt werden kann ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133; [X.] [X.], 663, 667). Der [X.] teilt die Auffassung, dass [X.]edenfalls der Beitrag für einen halb-tägigen Kindergartenbesuch, wie er hier im Hinblick auf die zusätzlich geltend gemachten Betreuungskosten ersichtlich erfolgt, grundsätzlich keinen Mehrbe-darf des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist [X.] die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag um Kosten handelt, die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebens[X.]ahres eines Kindes anfallen. Diese Kosten werden durch die Sätze der [X.] Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnitt-lichen, über einen längeren [X.]raum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sind. Im [X.] der [X.] der [X.] Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines [X.] als gesichert anzusehen ist, ist der Aufwand für den üblichen Kindergarten-besuch [X.]edenfalls enthalten. In den niedrigeren Einkommensgruppen führt die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB dazu, die Lücken beim Kindesunterhalt zu schließen, so dass auch dieses Kind faktisch 44 - 20 - über den gleichen Betrag wie in der [X.] verfügt (ebenso [X.] [X.], 642; vgl. auch [X.] [X.], 663, 669). Da der [X.] Kindesunterhalt nach Gruppe 5 bzw. ab Januar 2004 nach [X.] der Düs-seldorfer Tabelle schuldet, ist der [X.] [X.]edenfalls nicht zusätzlich in Abzug zu bringen. 45 [X.]) Für die weiter geltend gemachten Betreuungskosten gilt nichts [X.]. Die ergänzende Betreuung des Kindes erfolgt erkennbar, um der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Da der Kläger den vollen Barunterhalt des Kindes sicherstellt, obliegt seiner Ehefrau indessen die tat-sächliche Betreuung. Soweit sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann und gegebenenfalls einen Anspruch gegen ihren Ehemann hat, geht ihr [X.]sanspruch dem[X.]enigen der [X.] im Rang nach. [X.]) Von dem Einkommen des [X.] hat das Berufungsgericht schließlich einen mit 1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Auch das ist nach der Rechtsprechung des [X.]s unbedenklich. 46 3. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der [X.] hat das Berufungsgericht mit monatlich 1.109,59 • festgestellt und hiervon Fahrt-kosten von monatlich 160 • abgezogen. Es ist davon ausgegangen, dass der [X.] mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung des Kindes [X.] ledig-lich eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist und sie im Übrigen - nämlich zu 1/3 ihrer Tätigkeit - überobligationsmäßig arbeitet. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 47 Den auf die überobligationsmäßige Tätigkeit der [X.] entfallenden Teil ihres Einkommens hat das Berufungsgericht unter Würdigung der [X.] Umstände in Höhe eines Drittels für berücksichtigungsfähig gehalten, 48 - 21 - den entsprechenden Betrag allerdings auf den zuvor nach der [X.] errechneten Bedarf angerechnet. 49 Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu be-messende Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (sog. unterhaltsrelevan-ter Anteil) ebenfalls im Wege der [X.] bzw. der Differenzmethode zu be-rücksichtigen. Nur der nicht unterhaltsrelevante Anteil dieser Einkünfte prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht; er hat bei der [X.] voll-ständig außer Betracht zu bleiben ([X.]surteil [X.] 162, 384, 393 ff.). 4. Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber ebenso wenig in Frage wie die Einbeziehung des Vorteils aus dem [X.] in Höhe der vorläufig errechneten Unterhaltsbeträge. Nach den im Übrigen rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen schuldet der Kläger [X.]edenfalls den ausgeurteilten Unterhalt, wie die folgende Berechnung zeigt: 50 Dezember 2002: 51 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des [X.] ist in [X.] des vom Berufungsgericht vorläufig ermittelten Betrages von 2.238,06 • an-zusetzen. [X.] sind Fahrtkosten von 220 •, der Kindesunterhalt in Höhe des vorläufig ermittelten Betrages von insgesamt 533 • sowie der [X.] von 1/7 (verbleibendes Einkommen = 1.272,91 •). Auf Seiten der [X.] sind von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.109,59 • die Fahrtkosten von 160 • sowie ebenfalls der [X.] in Abzug zu bringen (verbleibendes Einkommen = 813,93 •). Dieses Einkommen ist in Höhe von 542,62 • (2/3) sowie in Höhe des unterhaltsrelevanten Anteils von 90,44 • (1/3 des Restbetrages) in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Dann errechnet sich ein Unterhalt von 319,93 • (1.272,91 • ./. 542,62 • ./. 90,44 • = 639,85 • : 52 - 22 - 2). Die Leistungsfähigkeit des [X.] ist gegeben; ihm verbleiben von seinem - insoweit nicht um den Erwerbstätigenbonus zu vermindernden - Einkommen 1.183,06 • (2.238,06 • ./. 220 • ./. 533 • ./. ausgeurteilter Unterhalt von 302 •). 53 Januar bis Juni 2003: 54 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des [X.] beträgt 2.278,02 •. Die Abzugspositionen und das Einkommen der [X.] sind un-verändert. Der geschuldete Unterhalt beläuft sich deshalb auf (2.278,02 • ./. 220 • ./. 533 • = 1.525,02 • ./. 217,86 • Erwerbstätigenbonus = 1.307,16 • ./. 542,62 • ./. 90,44 • = 674,10 • : 2 =) 337,05 •. Juli bis Oktober 2003: 55 Der Kindesunterhalt beträgt nunmehr 564 •. Der geschuldete Unterhalt beläuft sich deshalb auf (2.278,02 • ./. 220 • ./. 564 • = 1.494,02 • ./. 213,43 • Erwerbstätigenbonus = 1.280,59 • ./. 542,62 • ./. 90,44 • = 647,53 • : 2 =) 323,77 •. 56 November und Dezember 2003: 57 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des [X.] beträgt 2.141,26 •. Er schuldet deshalb nachehelichen Unterhalt in Höhe von (2.141,26 • ./. 220 • ./. 564 • = 1.357,26 • ./. 193,89 • Erwerbstätigenbonus = 1.163,37 • ./. 542,62 • ./. 90,44 • = 530,31 • : 2 =) 265,16 •. 58 Ab Januar 2004: 59 Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des [X.] beträgt 2.181,71 •, der Kindesunterhalt 595 •. Der Unterhalt der [X.] errechnet sich daher mit (2.181,71 • ./. 220 • ./. 595 • = 1.366,71 • ./. 195,24 • Erwerbs-tätigenbonus = 1.171,47 • ./. 542,62 • ./. 90,44 • = 538,41 • : 2 =) 269,20 •. 60 - 23 - Da das Berufungsgericht für die [X.] ab Januar 2004 den Unterhalt auf monatlich 261 • herabgesetzt hat, kommt es auch auf die Frage, inwieweit sich das Einkommen des [X.] durch die Berücksichtigung des [X.] in Höhe von monatlichen Unterhaltsleistungen von 150 • erhöht, nicht an. 61 62 5. Die Unterhaltsansprüche der [X.] sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Revision wendet insoweit ein, diese Auffassung beruhe auf einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozessstoffs. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis durch [X.] gestellt, dass die [X.] das gemeinsame Kind so beeinflusst habe, dass es den Kontakt zu seinem Vater ablehne und aggressiv reagiere, wenn es von ihm nur angesprochen werde. Dieses unnatürliche [X.] beruhe darauf, dass die [X.] das Kind in einen Loyalitätskonflikt [X.] habe, aus dem es sich nicht mehr befreien könne. Zudem habe die [X.] die im November 2003 vergleichsweise getroffene [X.] nicht [X.] eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des vom Kläger eingeschalteten Jugendamtes und der [X.] seien daran gescheitert, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe [X.]n Kontakt zwischen Vater und [X.] zu vermitteln. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. 63 Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhalts-anspruchs des betreuenden Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. [X.] muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der [X.] zu rechtfertigen ([X.]surteil vom 14. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 356, 358). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des [X.] nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend 64 - 24 - vorgetragen, dass der [X.] ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulas-ten ist. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht, vielmehr wäre dies auf einen unzulässigen [X.] hinausgelaufen. 65 Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im [X.] gestaltet hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, [X.] Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Zum anderen hat der Kläger das der [X.] angelastete Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser verursachten Loyalitätskonflikt des Kindes ange-führt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei [X.] denkbar, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des [X.] zurückzuführen sei, [X.]edenfalls nicht auszuschließen. Solange das aber der Fall ist, erscheint die Schlussfolgerung, der [X.] sei ein schwer-wiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt. Dass diese möglicherweise auf [X.] hätte einwirken können, um ihn zu Besuchen beim Vater zu bewegen, rechtfertigt allein die Annahme einer Verwirkung ebenso wenig - 25 - wie bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des - tatsächlich gewährten - [X.] (vgl. zu letzterem [X.]surteil vom 22. November 2006 - [X.] ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195). [X.] Bundesrichter [X.] ist auf Dienstreise
[X.] und verhindert, zu unterschreiben.
[X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2003 - 34 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2004 - 11 UF 875/03 -

Meta

XII ZR 158/04

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZR 158/04 (REWIS RS 2007, 4772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4772

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