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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZB 40/04
vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 13. Juli 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - [X.] - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kosten-rechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt sol-che nicht.
Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den [X.] fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
- 3 -
Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
[X.]
Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. IX ZB 40/04 (REWIS RS 2004, 2375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2375
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