Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 73/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 64/06 [X.] ([X.]) 73/06 [X.] ([X.]) 79/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die [X.] des Antragstellers vom 12. September 2007 werden verworfen beziehungsweise zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller war zunächst als [X.] Rechtsanwalt im Sinne des § 1 [X.] zugelassen und begehrte die Zulassung zur [X.] Rechts-anwaltschaft. Mit [X.]escheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung abgelehnt. Den vom Antragsteller gegen den ablehnenden [X.]escheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 64/06 ist. 1 Daneben hat der Antragsteller gegen den [X.]escheid vom 28. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht M.

—Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaftfi erhoben. Mit [X.]eschluss vom 20. Januar 2006 hat das 2 - 3 - Verwaltungsgericht [X.]

festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den [X.] des Landes [X.]

verwiesen. Die dagegen eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.]

zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom [X.]undesverfassungs-gericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ([X.], 3049). Der [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers in dem Verfahren [X.] ([X.]) 79/06. Der Antragsteller begehrt außerdem die Zulassung zum [X.]. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit [X.]e-scheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht [X.]

erhoben. Mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der [X.] nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den [X.] des Landes [X.]

verwiesen. Die dagegen eingelegte [X.]eschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes [X.]

zurückgewiesen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers in dem Verfahren [X.] ([X.]) 73/06. 3 Mit Schriftsatz vom 12. September 2007 hat der Antragsteller mitgeteilt, er halte an allen bisher gestellten [X.]efangenheitsanträgen fest. Zudem hat er erklärt, er möchte zusätzlich Ri[X.]GH Dr. F.

ablehnen und weitere neue Gründe gegen Rechtsanwältin [X.]vorbringen. 4 Mit inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 14. Februar 2007 hatte der Antragsteller sämtliche Rechtsanwälte, die dem Senat als ehrenamtliche 5 - 4 - [X.] angehören, wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Zur [X.]egrün-dung hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die [X.]undesrechtsanwalts-kammer habe die abgelehnten [X.] aufgrund —berufspolitischer und wirt-schaftlicher Eigeninteressen der [X.] [X.] in die Vorschlags-liste für die zu berufenden anwaltlichen [X.]eisitzer aufgenommen. Die abgelehn-ten [X.] seien als Rechtsanwälte und damit —erwerbswirtschaftlich im [X.] Eigeninteresse tätigfi und würden zum Antragsteller —im [X.] Rechtsberatungsmarkt im direkten wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhält-nisfi stehen. Überdies hatte der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 einen der als ehrenamtlichen [X.] tätigen Rechtsanwälte wegen [X.]e-sorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt, weil dieser an dem Senatsbeschluss vom 19. September 2003 ([X.]GH - [X.] ([X.]) 74/02, NJW 2003, 3706) mitgewirkt und darin —unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestelltfi und —Tatsachen fehlerhaft und willkürlich bewertetfi sowie —die Rechtsprechung des [X.] in willkürlicher Weise offensichtlich unzutreffend wiedergegeben und bewusst und gewollt [X.] habe. 6 Die abgelehnten [X.] haben sich zu den [X.]n dienst-lich geäußert. 7 I[X.] 1. Die im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 enthaltenen Ablehnungsge-suche gegen die ehrenamtlichen [X.] des Senats sind als unzulässig zu verwerfen. 8 - 5 - a) Die Gesuche sind rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur einzelne [X.], nicht aber das Gericht als solches oder ein ganzer Senat abgelehnt werden können (vgl. [X.]FH, [X.]eschl. v. 2. März 1967 - [X.]/66; [X.]GH, [X.]eschl. v. 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56 m.w.N.). Das gilt folgerichtig auch für die Ablehnung aller ehrenamtlichen [X.] dieses Fachsenats. 9 [X.]ei der Ablehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände ange-führt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s aus Gründen [X.], die in persönlichen [X.]eziehungen dieses [X.]s zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache liegen (vgl. [X.] 1935, 2894, 2895; [X.]GH NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es bei den [X.]n des Antragstellers. Sie geben sich zwar den [X.], als sollten die einzelnen namentlich benannten [X.] abgelehnt wer-den, richten sich jedoch der Sache nach gegen alle ehrenamtlichen [X.], die für den Senat ausgewählt worden sind oder ausgewählt werden könnten. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit der abgelehnten [X.] allein daraus herleitet, dass diese aus einer Vorschlagsliste ausgewählt worden sind, in die sie zuvor von der [X.]undes-rechtsanwaltskammer aus den Reihen der zugelassenen Rechtsanwälte aufge-nommen worden waren. Dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung. Der [X.] beim [X.]undesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer [X.]eset-zung und als solcher Teil des [X.]undesgerichtshofs. Die [X.]esetzung des Senats ergibt sich aus § 106 [X.]RAO, der die Mitwirkung anwaltlicher [X.]eisitzer vorsieht. Für diese ist in § 107 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bestimmt, dass sie vom [X.]undesmi-nisterium der Justiz berufen werden, und zwar aus einer Vorschlagsliste, die nach § 107 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO das Präsidium der [X.]undesrechtsanwaltskam-mer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem [X.]undesminis-terium der Justiz einreicht. 10 - 6 - 11 b) Auch in der Sache hätten die [X.], wären sie zulässig, keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen über die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim [X.]undesge-richtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der [X.] ([X.]VerfG [X.], 3049, 3050; Senat, [X.]eschl. v. 7. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 38/02 n.v.; vgl. auch [X.]VerfGE 26, 186, 195 f.; [X.]VerfGE 48, 300, 315 f. zu den [X.] anwaltlichen Ehrengerichtshöfen). Das Vorbringen des Antragstellers, der sich auf die Rechtsprechung des [X.] beruft, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Der erkennende Senat entscheidet in der [X.]esetzung von vier [X.]erufsrichtern und drei Rechtsanwälten als [X.]eisitzern (§ 106 Abs. 2 [X.]RAO). Er entscheidet als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, Abs. 6 [X.]RAO) mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (§ 196 Abs. 1 GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 36/02 n.v.; [X.]eschl. v. 17. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 48/03 n.v.). Damit unterscheidet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.]undesrechtsanwalts-ordnung in wesentlichen Punkten von dem Rechtsbehelfsverfahren, das der [X.] in der Entscheidung [X.] ([X.], Urt. v. 19. September 2006, [X.]. [X.]/04, [X.], 3697 [X.]. 54 ff.) beanstandet hat. 12 2. Soweit dem Schriftsatz vom 12. September 2007 entnommen werden kann, dass eine Ablehnung auch insoweit erfolgen soll, als die beiden dort be-zeichneten [X.] an einer früheren Entscheidung mitgewirkt haben, sind die [X.] jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. 13 - 7 - 14 Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einem früheren Verfahren ge-gen den Antragsteller und an den damit verbundenen Ausführungen die [X.]e-sorgnis der [X.]efangenheit begründen könnte, liegt nicht vor. Die [X.] als solche begründet - abgesehen von dem Ausschließungstatbestand in § 41 Nr. 6 ZPO - die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit grundsätzlich nicht (vgl. [X.] in Saenger, ZPO 2. Aufl. § 42 Rdn. 16). Anders verhält es sich lediglich beim [X.] besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer [X.] als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Antragsteller enthalten oder wenn ein [X.] sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Antragstellers geäußert hat ([X.]GH, Urt. v. 29. Juni 2006 - 5 [X.], [X.], 2864). Soweit die [X.]efangenheitsanträge darauf gestützt werden, dass abge-lehnte [X.] an einer früheren, zum Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben, bei der aus Sicht des Antragstellers der Sach-verhalt unzutreffend dargestellt und die rechtliche Würdigung unrichtig sei, ist ein ausreichender [X.]efangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die [X.] in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der erho-benen [X.]eweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen im früheren Verfahren anders gewürdigt haben als der Antragsteller, begründet noch nicht ihre [X.]efan-genheit. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. 15 - 8 - 3. Der Senat ist zu einer Entscheidung über diejenigen Ablehnungsgesu-che, die unzulässig sind, in der [X.]esetzung mit den abgelehnten [X.]n befugt (vgl. [X.]VerwG NJW 1988, 722 m.w.N.; [X.]GH, [X.]eschl. v. 2. Dezember 2004 - [X.]). Über die weiteren [X.] entscheidet der Senat in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abgelehnten [X.]. 16 [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Herr Dr. Wosgien Stüer

ist ortsabwesend

und an der Unterschrift

gehindert

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -

Meta

AnwZ (B) 73/06

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 73/06 (REWIS RS 2007, 383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.