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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 52/15
vom
12. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2015 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin
L.
vom 27.
Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Vorausset-zungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach §
397a Abs.
2 Satz
1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach §
397a Abs.
2 Satz
1 StPO, §§
114, 117 Abs.
2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
Raum
Rothfuß
Jäger
Cirener
Fischer
1
Meta
12.05.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. 1 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 11243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11243
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Revision in Strafsachen: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeantrag eines Nebenklägers