Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. 1 StR 52/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 52/15

vom
12. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2015 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin

L.

vom 27.
Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Vorausset-zungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach §
397a Abs.
2 Satz
1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach §
397a Abs.
2 Satz
1 StPO, §§
114, 117 Abs.
2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
Raum
Rothfuß
Jäger

Cirener
Fischer

1

Meta

1 StR 52/15

12.05.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. 1 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 11243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11243

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