Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 95/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12135

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B5STR95.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 95/17

vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 25. Ap-ril
2017 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin

E.

vom 7. März 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§
397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe-nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1983

IV b ZB 73/82, NJW
1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des [X.] aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2014

4 StR 57/14).
1
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3
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Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von [X.] in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete [X.] nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskosten-hilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015

1 StR 52/15 mwN).

Mutzbauer
2

Meta

5 StR 95/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 95/17 (REWIS RS 2017, 12135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12135

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5 StR 95/17

1 StR 52/15

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