Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 1 StR 52/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7627

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 52/15

vom
23. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli
2015
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin gegen den Senatsbe-schluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Nebenklägerin wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuzie-hung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2014 nach § 349 Abs. 2
StPO
verworfen. Die Nebenklägerin macht geltend, es sei nicht nach-vollziehbar, warum der Antrag abgelehnt worden sei, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, Nachfragen zu ihren aktuellen persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Diesbezüglich nehme sie auf ihre Darlegungen in der ersten Instanz Bezug, es habe sich nichts geändert. Ihr sei deswegen nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] steht.
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§
397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe-nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann 1
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3
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zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1983 -
IV
b [X.], NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unter-lassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch [X.] Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises des Senats auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 -
VII ZR
223/83, NJW 1985, 921; vom 30.
September 1981 -
IV b [X.], NJW 1982, 446; [X.], Beschluss vom 13. März
2014 -
4 StR 57/14).
Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von [X.] in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete [X.] nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskosten-hilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, 4
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4
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wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist ([X.]R StPO § 397a Abs. 1 [X.] 3, 5, 7 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Raum [X.] Jäger

Cirener

Mosbacher

Meta

1 StR 52/15

23.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 1 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 7627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7627

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1 StR 52/15

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