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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 57/14
vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-
2
-
Der stellvertretende Vorsitzende des 4.
Strafsenats
des Bundesgerichtshofs hat am 13.
März 2014
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin
auf Bewilligung von [X.] zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
1.
Der Nebenklägerin war die "vorsorglich" beantragte Prozesskosten-hilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirt-schaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§
397a Abs.
2 Satz
1 [X.], §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, §
117 Abs.
4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene
Erklärung
ausreichen (vgl. [X.], [X.] vom 16.
März 1983
IV
b
ZB
73/82,
NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
2.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der ab-schließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es -
auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfah-ren
-
nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwir-1
2
-
3
-
kend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Dezember
1984
-
VII
ZR
223/83,
NJW 1985, 921; vom 30.
September 1981 -
IV
b
ZR
694/80, NJW 1982, 446).
3.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zwischen-zeitlich zurückgenommen hat, ist ein Zuwarten auch nicht zur Gewährung recht-lichen Gehörs geboten (vgl. zum Ganzen [X.], [X.], 56.
Aufl., §
397a Rn.
10, 15;
[X.], Beschluss vom 6.
April 1993 -
1
StR 132/93).
Mutzbauer
3
Meta
13.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 57/14 (REWIS RS 2014, 7126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7126
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