Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 168/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2822

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[X.]/03vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 einstim-mig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 wirda) die Strafverfolgung im Falle III. 1 der Urteilsgründe mit Zu-stimmung des [X.] (§ 154 a Abs. 2 StPO)auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes [X.]) der diesen Fall betreffende Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesschuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu [X.]:[X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit [X.] zwischen Verwandten und davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung mate-riellen Rechts rügt. Seine Revision führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Falle III. 1 der Urteilsgründe; imübrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.II.Nach den Feststellungen des [X.] griff der Angeklagte im [X.]. 1 der Urteilsgründe in der Nacht vom 3. auf 4. März 1992 in [X.] ([X.]) seiner damals acht Jahre alten Tochter in die Schlafanzugshose undstreichelte die unbedeckte Scheide des Kindes. Danach erfaßte er die [X.] Mädchens und führte sie an sein erigiertes Glied, wobei er mit der [X.] Kindes an diesem so lange manipulierte, bis es zum Samenerguß kam.Das [X.] hat den Angeklagten in diesem Fall des sexuellenMißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ge-sprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.Mit Zustimmung des [X.] (§ 154 a Abs. 2 StPO) hatder Senat in diesem Fall den Vorwurf eines Vergehens nach § 174 StGB aus- 4 -dem Verfahren ausgeschieden und die Strafverfolgung auf den nach den ge-troffenen Feststellungen gegebenen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs [X.] beschränkt. Der Senat hat auf diesen Schuldspruch in entsprechenderAnwendung des § 354 StPO selbst durcherkannt. § 265 StPO steht [X.] nicht entgegen. Zum einen kann bereits der [X.] 30. Oktober 2000 und dem Hinweis in der Hauptverhandlung am 5. [X.] ein derartiger Vorwurf entnommen werden. Zum anderen ist dem Gene-ralbundesanwalt beizupflichten, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 2003ausführt, daß sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden - ausdrück-lichen - Hinweis in der Hauptverhandlung nicht anders als geschehen hätteverteidigen können.In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senatauch aus, daß gegen den Angeklagten im Fall III. 1 der Urteilsgründe eineniedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre, wenn der Tatrichter von [X.] zu einem Schuldspruch nach § 176 StGB (a.F.) statt nach § 174 [X.] 5 -In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Erfolg des Rechtsmittels,der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Gebührenund Auslagen zu belasten.[X.] [X.]

Meta

2 StR 168/02

04.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 168/02 (REWIS RS 2003, 2822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2822

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