Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 4 BN 25/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 10002

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Gegenstand

Zur Unzulässigkeit von Festsetzungen als Negativplanung


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr).

2

Die Frage, ob Außenbereichsflächen in den Umgriff eines nach § 13a [X.]auG[X.] aufgestellten [X.]ebauungsplans einbezogen werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da der Verwaltungsgerichtshof sie offen gelassen hat (Rn. 21).

3

Die Frage, ob unter [X.]erücksichtigung der Fortentwicklung der Kommunikationstechnik die [X.]ekanntgabe ausschließlich an den [X.] im Ort noch den Anforderungen an das Rechtsstaatsprinzip genügt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einer Gemeinde mit etwa 4 000 Einwohnern die gewählte Form der [X.]ekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der [X.] Gemeindeordnung noch zulässig sei und nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vermag die Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (vgl. [X.]eschluss vom 1. September 1992 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 137 VwGO Nr. 171). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser [X.]estimmung Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des [X.] - beantworten lassen (vgl. [X.]eschluss vom 25. März 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.99 - juris). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht, da sie sich darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu behaupten, ohne sich in irgendeiner Form mit der zu Art. 20 Abs. 3 GG ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen oder in anderer Weise die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu erörtern.

4

Die Frage, ob die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen [X.]ebauungsplan mit dem Ziel, diese nicht zu verändern, eine unzulässige Negativplanung darstellt, gebietet nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass Festsetzungen als "Negativplanung" nur dann unzulässig sind, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern ([X.]eschluss vom 27. Januar 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 129.98 - [X.]RS 62 Nr. 29). Davon kann bei einem [X.]ebauungsplan, in dem sowohl [X.]auflächen als auch [X.]ereiche, die als Grünflächen von einer [X.]ebauung freizuhalten sind, festgesetzt werden, keine Rede sein.

5

Die zum Maß der Konkretisierung der Festsetzungen für Grünflächen genannte Frage lässt nicht erkennen, dass die Rechtsprechung des [X.], auf die der Verwaltungsgerichtshof sich selbst bezieht ([X.]eschluss vom 23. April 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = [X.]RS 60 Nr. 178), weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

6

Die Frage, ob es noch mit der entschädigungsfreien Sozialpflichtigkeit des Eigentums vereinbar ist, wenn in einem [X.]ebauungsplan Grundstücke als private Grünfläche festgesetzt werden, lässt sich im Ergebnis nur einzelfallbezogen unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse (vgl. hierzu vorliegend die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil Rn. 33 - 37) beantworten. Davon abgesehen setzt sich die [X.]eschwerdebegründung auch insoweit in keiner Weise mit den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auseinander.

7

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Meta

4 BN 25/11

18.01.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. März 2011, Az: 1 N 09.2888, Urteil

§ 9 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 4 BN 25/11 (REWIS RS 2012, 10002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10002

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