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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 174/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten ist vom [X.] gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Beru-fungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-lich der der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 173.749,25 •. Nobbe [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2006 - 23 O 176/05 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 141/06 -
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04.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 174/07 (REWIS RS 2007, 503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 503
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