Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2022, Az. 5 C 2/21

5. Senat | REWIS RS 2022, 2095

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Gegenstand

Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz.

2

Der ... geborene Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Er ist seit 1991 freiberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig und erhielt seit Juni 1994 fortlaufend Leistungen für eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Beklagten seit Mai 2010 monatlich insgesamt 1 807,50 € betrugen und regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 wurde die Leistung letztmals gewährt, jedoch nur noch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. August 2016. Der Bewilligungszeitraum ende zum letztgenannten Zeitpunkt, weil der Kläger ab dem 1. September 2016 durch das Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 5 Monaten eine Altersrente erhalte. Den gegen die Beschränkung der Bewilligung auf fünf Monate erhobenen Widerspruch des [X.] wies der Beklagte zurück.

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 die tatsächlichen Kosten des [X.] für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1 807,50 € für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dem Kläger stehe jedenfalls in dem tenorierten Zeitraum der geltend gemachte Anspruch auch nach Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze zu. Der Begriff "Arbeitsleben" knüpfe an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollziehe und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Es spreche zwar viel dafür, dass diese Grenze für nicht selbstständig Tätige gelten könnte. Die Leistungen für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen könnten dadurch aber nicht begrenzt werden, wenn diese ihre Tätigkeit darüber hinaus fortführen wollten. Sinn und Zweck der Regelung sei unter anderem die Ermöglichung von Chancengleichheit. Daher könne für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden, wobei offengelassen werden könne, welche quantitativen Anforderungen in dem gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die jeweilige selbstständige Tätigkeit entfalte, zu stellen seien, um festzustellen, dass die konkrete Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus (gesellschaftlich) üblich sei. Denn jedenfalls für die konkrete freiberufliche selbstständige Tätigkeit des [X.] als Rechtsanwalt sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass sich für diese Berufsgruppe bereits aus berufsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen hinreichend Anknüpfungspunkte dafür ergäben, dass der Beruf über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden könne und dürfe.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 - [X.]/18 - dargelegt habe, stehe ein behinderter Mensch wie der Kläger mit dem Erreichen der Regelrentenaltersgrenze nicht mehr im Arbeitsleben, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übernahme der [X.] nicht erfüllt seien. Ein Abweichen vom Regelrentenalter als dem üblichen Ende des Arbeitslebens könne weder aus der maßgeblichen Berufsordnung für Rechtsanwälte noch aus empirischen Daten begründet werden. Auch die Regelaltersgrenze für Notare könne auf Rechtsanwälte nicht übertragen werden und erlaube nicht den Schluss, dass deren Arbeitsleben aus gesamtgesellschaftlicher Sicht nicht vor dem 70. Lebensjahr ende. Aus der Möglichkeit, über das 65. Lebensjahr hinaus in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden, folge nichts anderes.

5

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision des [X.]eklagten, über die der Senat im Einverständnis der [X.]eteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar insoweit nicht in Einklang mit [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, aus dem [X.]egriff des "Arbeitslebens" (§ 102 Abs. 4 des [X.] [X.] behinderter Menschen - [X.] - in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung <[X.] a.F.> und der gleichlautenden Nachfolgeregelung in § 185 Abs. 5 [X.] n.F. in der seither geltenden Fassung - [X.]G[X.]l. I 2016, 3234 <3292>) folge, dass die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des [X.] im Arbeitsleben Selbstständigen über die [X.] hinaus nur bis zu der Altersgrenze zu gewähren sei, die in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die [X.]erufstätigkeit vollzieht, gesellschaftlich üblich ist. Die Entscheidung des [X.] erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den [X.]raum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz zusteht. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 102 Abs. 4 [X.] a.F. und - für die [X.] ab dem 1. Januar 2018 - in der gleichlautenden Regelung des § 185 Abs. 5 [X.] n.F. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Diese Voraussetzungen erweisen sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen als erfüllt.

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1. Zwischen den [X.]eteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] a.F. bzw. § 2 Abs. 2 [X.] n.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der [X.]ehörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - [X.]VerwGE 161, 145 Rn. 10; [X.]eschluss vom 27. Juli 2018 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 10). Unstreitig ist auch, dass es sich bei der begehrten Leistung der Sache nach um eine Arbeitsassistenzleistung handelt und diese notwendig ist. Außerdem muss sie im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] n.F.) geltend gemacht werden, die von den Zuständigkeiten anderer Leistungsträger abzugrenzen ist. Erforderlich und hier ebenfalls erfüllt ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - [X.]VerwGE 161, 145 Rn. 10).

9

2. Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F.) ist weder - wie der [X.]eklagte meint - mit dem Erreichen des [X.] ausgeschlossen noch dadurch, dass der behinderte Mensch - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgeht - die Altersgrenze erreicht, die gegebenenfalls über die [X.]grenze hinaus in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die [X.]erufstätigkeit vollzieht, für den Eintritt in den Ruhestand gesellschaftlich üblich ist. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] n.F.) nicht deshalb, weil der [X.]erechtigte das [X.] oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht. Dies erschließt sich im Wege der Auslegung aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

a) Für das genannte Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut des § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. Eine Altersbeschränkung findet sich dort nicht und folgt auch nicht aus dem [X.]egriff des Arbeitslebens, der lediglich den durch die Erwerbstätigkeit geprägten Teil des Lebens eines Menschen bezeichnet. Ihm ist ebenso wie dem [X.]egriff der Arbeitsassistenz zwar im Zusammenhang des § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. insofern eine zeitliche [X.]egrenzung immanent, als die begleitende Hilfe nicht lebenslang, sondern nur solange geleistet wird, wie sich der [X.]erechtigte in der Arbeitsphase seines Lebens befindet. Wann diese Phase endet und welche Kriterien dafür außer dem Umstand maßgeblich sein sollen, dass der [X.]etreffende tatsächlich und nachhaltig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich daraus jedoch nicht.

b) Die systematische Auslegung des § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. bestätigt, dass es für die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz nicht darauf ankommt, ob der schwerbehinderte Mensch die gesetzliche [X.] oder eine nach Üblichkeitsgesichtspunkten zu bestimmende Altersgrenze überschritten hat oder nicht.

aa) Der [X.]egriff des Arbeitslebens in § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. ist zunächst im systematischen Zusammenhang mit § 10 Nr. 3 SG[X.] I zu sehen. Nach dieser Vorschrift haben Menschen mit einer [X.]ehinderung unabhängig von der Ursache der [X.]ehinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Als Hilfebedarf wird damit der Gesamtbereich dessen umschrieben, was Arbeit in ihrer [X.]edeutung für das menschliche Leben auch in seinem [X.] [X.]ezug ausmacht. Umfasst sind von ihm nicht nur die auf eine gezielte Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen abzielenden Leistungen der beruflichen Rehabilitation, sondern auch der [X.]ereich der behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen (vgl. [X.], in: [X.], SG[X.] I, 6. Aufl. 2019, § 10 Rn. 5). Der [X.]egriff Arbeitsleben verweist dabei auf einen [X.]eruf oder eine sonstige Tätigkeit, die dem [X.]etroffenen die Chance zur größtmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit bietet und zu deren Erlangung die Hilfe auch mit dem Ziel der (wirtschaftlichen) Selbstbestimmung dienen soll (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Meßling/[X.], [X.]eckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2021, SG[X.] I, § 10 Rn. 31). Eine einheitliche zeitliche [X.]egrenzung des an eine berufliche [X.]etätigung in diesem Sinne anknüpfenden [X.] bezogen auf alle seine denkbaren Ausgestaltungen lässt sich dem in § 10 Nr. 3 SG[X.] I verwendeten [X.]egriff des Arbeitslebens nicht entnehmen.

bb) Auch bei systematischer [X.]etrachtung der Regelungen über die in die Zuständigkeit der Integrationsämter fallenden "begleitenden Hilfen im Arbeitsleben" im Sinne des § 102 [X.] a.F. bzw. § 185 [X.] n.F. und der Vorschriften über die Leistungen zur "Teilhabe am Arbeitsleben" nach § 33 und § 39 [X.] a.F. bzw. § 49 und § 56 [X.] n.F., für die die Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] a.F. und n.F. zuständig sind, fehlt es an Anhaltspunkten für eine an das Lebensalter oder den [X.]ezug von Rentenzahlungen anknüpfende einheitliche zeitliche [X.]egrenzung des [X.].

Gemäß § 33 Abs. 1 [X.] a.F. bzw. § 49 Abs. 1 [X.] n.F. werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von [X.]ehinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Eine ähnliche Funktion haben Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, die gemäß § 39 [X.] a.F. bzw. § 56 [X.] n.F. erbracht werden, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre [X.]eschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] a.F. bzw. § 219 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.] n.F. eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der [X.]ehinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche [X.]ildung und eine [X.]eschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten (Nr. 1) und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (Nr. 2). Sie fördert außerdem durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sowohl die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 [X.] a.F. bzw. § 49 [X.] n.F. als auch die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen zielen damit auf eine möglichst dauerhafte berufliche (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf berufliche Rehabilitation im Sinne einer gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten oder, soweit das nicht möglich ist, auf berufliche Integration. Dieser Zweckrichtung der Teilhabeleistungen entspricht eine grundsätzliche zeitliche [X.]eschränkung der Rehabilitationsleistungen jedenfalls insoweit, als auf sie kein Anspruch mehr besteht, wenn das Eingliederungsziel erreicht ist oder dessen Erreichung sich als unmöglich erweist (vgl. [X.], in: [X.], SG[X.] I, 6. Aufl. 2019, § 29 Rn. 5), was gegebenenfalls auch aus Altersgründen der Fall sein kann. Die hierauf beruhende grundsätzliche [X.]egrenzung der Teilhabeleistungen kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass die Gewährung von Arbeitsassistenzleistungen als Teilhabeleistungen gemäß § 33 Abs. 8 [X.] [X.] a.F. bzw. § 49 Abs. 8 [X.] [X.] n.F. zeitlich befristet ist. Sie beruht aber nicht auf einem entsprechenden Verständnis des [X.]egriffs "Arbeitsleben".

Im Gegensatz dazu zielen die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben darauf, behinderte Menschen zu unterstützen, die bereits in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert sind. [X.]ei dieser [X.] geht es darum, ausführbare und durchführbare Arbeit für den [X.]etroffenen besser, zumutbarer und erfolgreicher zu gestalten, also seine Arbeitssituation individuell und konkret zu verbessern (vgl. [X.], [X.] 2001, 577 <590 f.>). Eine zeitliche [X.]eschränkung ergibt sich aus dieser Zweckrichtung nur insoweit, als die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung von Arbeitgebern oder [X.] (noch) abgenommen wird und die [X.]etreffenden insofern im weiteren Sinne am Arbeitsleben teilnehmen. Solange dies noch der Fall ist, ist auch der rechtliche [X.]ezugspunkt für die Erbringung von begleitenden Hilfen gegeben. Deshalb lässt sich auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben auch nicht das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26.04 - ([X.]uchholz 436.0 § 41 [X.]SHG Nr. 1 Rn. 14) übertragen, wonach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch mehr auf die Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]SHG in einer Förderwerkstatt im Sinne des § 41 [X.]SHG besteht. Denn deren spezifischer Zweck, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln, entfällt mit Erreichen des [X.]. Ihm liegt als rechtlicher [X.]ezugspunkt nicht der Charakter einer "begleitenden Hilfe" zugrunde. Die zwischenzeitliche Kodifizierung dieser Rechtsprechung in § 58 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.F. zeigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber eine Normierung von Altersgrenzen vornimmt, wenn er sie für notwendig hält.

cc) Gegen eine zeitliche [X.]eschränkung der Hilfeleistung auf das Erreichen des Rentenalters spricht außerdem das in § 102 Abs. 2 [X.] [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 2 [X.] [X.] n.F. formulierte Ziel der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, dahin zu wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer [X.] Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die Hilfen beziehen sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und zielen darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung und Weiterentwicklung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben zu ermöglichen. Dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im [X.]eruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft hierfür einsetzt. Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem [X.]eruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - [X.]VerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

dd) Systematisch gegen eine [X.]egrenzung des Anspruchs auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz durch das Erreichen der gesetzlichen [X.] ist außerdem einzuwenden, dass das jeweilige gesetzliche Regelrentenalter gemäß §§ 35 ff. i.V.m. §§ 235 f. SG[X.] VI lediglich eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung für den [X.]ezug der Rente darstellt, aber kein "Arbeitsverbot" beinhaltet. Das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt auch bei sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigten nicht kraft Gesetzes zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses und lässt insofern auch nicht das "Arbeitsleben" enden. Im Gegenteil verfolgt der Gesetzgeber seit einiger [X.] die Absicht, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die damit einhergehenden Erleichterungen zielen neben einer Verbesserung der Kombinierbarkeit von Einkommen aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente insbesondere auf die [X.]eseitigung von arbeits- und rentenversicherungsrechtlichen Hemmnissen für die Fortsetzung von bestehenden Arbeitsverhältnissen über die rentenrechtliche Regelaltersgrenze hinaus (vgl. etwa § 41 Satz 3 SG[X.] VI). Von diesen Erleichterungen können auch abhängig beschäftigte Empfänger von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben profitieren, wenn die [X.]ereitschaft für eine solche Fortsetzung auch aufseiten des Arbeitgebers besteht. Hinzu kommt, dass diejenigen, die eine [X.]erufstätigkeit selbstständig ausüben, von der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze überhaupt nicht betroffen sind.

ee) Gegen eine Höchstaltersgrenze für die als begleitende Hilfe im Arbeitsleben gewährten Arbeitsassistenzleistungen spricht außerdem die "[X.]" von Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie sie in § 77 Abs. 5 [X.] a.F. bzw. § 160 Abs. 5 [X.] n.F. zum Ausdruck kommt. Das frühere Schwerbehindertengesetz ([X.]) kannte grundsätzlich keine Altersgrenze und der Arbeitgeber konnte deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 [X.] auch durch [X.]eschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 74.86 - [X.]VerwGE 87, 205 <209>). Das gilt für die [X.]eschäftigungspflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 71 ff. [X.] a.F. bzw. §§ 154 ff. [X.] n.F. in gleicher Weise. Kann sich der Arbeitgeber aber durch die [X.]eschäftigung eines behinderten Menschen, der die [X.] bereits überschritten hat, von der Ausgleichsabgabe befreien, spricht das umgekehrt auch dafür, dass die Verwendung dieser Mittel für begleitende Hilfen im Arbeitsleben keiner Altersgrenze unterliegt, sondern behinderte Menschen auch noch im Rentenalter aus der Ausgleichsabgabe zu fördern sind, wenn und solange sie noch "im Arbeitsleben" stehen und die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz gemäß in § 102 Abs. 2 [X.] [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 2 [X.] [X.] n.F. erfüllen.

ff) Das entspricht außerdem dem in Art. 27 des [X.] über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen (UN-[X.]ehindertenrechtskonvention - UN-[X.]RK) zum Ausdruck kommenden Menschenbild. Die UN-[X.]ehindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. II [X.]419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen [X.]undesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die [X.]estimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - [X.]VerwGE 161, 145 Rn. 16). Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UN-[X.]RK beinhaltet das Recht von Menschen mit [X.]ehinderungen auf Arbeit auch das Recht, diese frei zu wählen. Dies steht der Annahme entgegen, dass ein Leistungsanspruch, der gerade der Verwirklichung dieses Rechts dienen soll, an eine Altersgrenze anknüpft.

c) Die Entstehungsgeschichte und der sich hieraus ergebende Sinn und Zweck der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. bestätigen die systematische Auslegung, dass dieser Anspruch zeitlich weder durch das Erreichen des Regelrentenalters noch durch eine nach dem Gesichtspunkt der "Üblichkeit" zu bestimmende Altersgrenze beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist danach die Herstellung von Chancengleichheit für behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt ein selbstständiges Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz, das gleichrangig neben deren arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung steht, durch Sicherung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen.

[X.]ereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - ([X.]VerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen [X.]egründung zum Entwurf des Gesetzes zur [X.]ekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem [X.]enachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 [X.] GG Rechnung getragen werden sollte. Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten seit Jahren bestehenden überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollte die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und [X.]erufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden ([X.]T-Drs. 14/3372 [X.]). Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten [X.]uches Sozialgesetzbuch zwar eine wesentliche [X.]edeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige [X.]edingung für das Eingreifen dieser Regelungen im Allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. wäre. Dies ergibt sich schon aus dem ebenfalls verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und [X.]erufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen, dem nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer [X.]eschäftigung, sondern während der gesamten [X.]dauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden soll.

Dass die Herstellung von Chancengleichheit ein gleichberechtigtes Ziel neben der [X.]ekämpfung der Arbeitslosigkeit ist, wird durch den späteren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit [X.]ehinderungen ([X.]undesteilhabegesetz - [X.]THG) vom 5. September 2016 bestätigt, mit dem das [X.] Recht im Hinblick auf die am 26. März 2009 in [X.] getretene UN-[X.]ehindertenrechtskonvention weiterentwickelt wurde. Hinsichtlich der Zielsetzung und Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen knüpft der Gesetzgeber dort zur [X.]egründung seiner Maßnahmen nicht nur an das [X.]enachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 [X.] GG an, sondern auch an die UN-[X.]ehindertenrechtskonvention und formuliert als Leitlinie der [X.]n [X.]ehindertenpolitik, dass nicht nur gut ausgebaute [X.] die gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter ermöglichen sollen, sondern auch die möglichst gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben anzustreben sei, sodass ein selbstbestimmtes Leben mit freiem Zugang zu allen [X.]erufen stattfinden könne und Diskriminierungen jedweder Art unterblieben. Dabei solle namentlich Chancengleichheit gewährt und gemäß Art. 27 UN-[X.]RK größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen des [X.]ehinderten erreicht werden ([X.]T-Drs. 18/9522, insbes. [X.], 188 ff., 193 f. und [X.]T-Drs. 19/13399 insbes. [X.]). Dem entspricht die [X.]egründung der Ergänzung des § 185 Abs. 5 [X.] n.F. in dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 23. September 2019. In dem neu eingefügten [X.] wird unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - ([X.]VerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen. Zur [X.]egründung wird einleitend auf den Zweck des Anspruchs aus § 185 Absatz 5 [X.] n.F. abgestellt, Menschen mit [X.]ehinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen.

Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes [X.]uch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 - 1 [X.]vR 1541/20 - (NVwZ 2022, 139) noch einmal bestätigt worden. Danach liegt eine [X.]enachteiligung wegen einer [X.]ehinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 [X.] GG vor, wenn einem Menschen wegen einer [X.]ehinderung Entfaltungs- und [X.]etätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die [X.]ehinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Art. 3 Abs. 3 [X.] GG beinhaltet außer einem [X.]enachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 [X.]vR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.). Für die UN-[X.]ehindertenrechtskonvention gilt nichts anderes. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 4 Abs. 1 UN-[X.]RK verpflichtet, die Verwirklichung aller Menschenrechte für alle Menschen mit [X.]ehinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von [X.]ehinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 [X.] [X.]uchst. e UN-[X.]RK alle geeigneten Maßnahmen zur [X.]eseitigung der Diskriminierung aufgrund von [X.]ehinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 [X.]vR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.).

Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. ist es danach auch, die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und [X.]erufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer [X.]eschäftigung, sondern während der gesamten [X.]dauer der Erwerbstätigkeit zu verbessern. Können nicht behinderte Menschen frei und nach eigenem Gutdünken darüber entscheiden, bis zu welchem Lebensalter sie dem von ihnen gewählten [X.]eruf nachgehen wollen, kann für schwerbehinderte Menschen nichts anderes gelten. Insbesondere kann es für die Dauer der Förderung entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf ankommen, in welchem Alter [X.]erufstätige in einem bestimmten Tätigkeitsbereich üblicherweise in den Ruhestand treten.

Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil für die Arbeitsassistenzleistungen gemäß § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. die aus der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 77 Abs. 1 [X.] a.F. bzw. § 160 Abs. 1 [X.] n.F. zur Verfügung stehenden und insoweit begrenzten Mittel einzusetzen sind. Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - ([X.]VerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die [X.]ewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der [X.]ewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann. Daran hält der Senat fest.

3. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.], an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), erfüllt der Kläger in dem streitgegenständlichen [X.]raum die Voraussetzungen gemäß § 102 Abs. 4 [X.] a.F. bzw. § 185 Abs. 5 [X.] n.F. für die Übernahme der geltend gemachten Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1 805,50 €. Dieser [X.]etrag entspricht der Summe aus dem Assistenzbedarf des [X.], den die [X.]eteiligten in dem am 11. Mai 2010 vor dem [X.] ([X.].: 6 A 1624/05) geschlossenen Vergleich anerkannt haben, und den von der [X.]eklagten seither ebenfalls gewährten Regiekosten als Aufwandspauschale. Der [X.]edarf bestand nach den Feststellungen des [X.] auch über den Monat September 2016 hinaus. In dieser [X.] hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen seine Mitarbeiterin, die die Arbeitsassistenz leistet, auch tatsächlich weiter beschäftigt.

Meta

5 C 2/21

12.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. November 2020, Az: 1 LB 611/18, Urteil

Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 10 Nr 3 SGB 1, § 3 SGB 6, §§ 35ff SGB 6, § 35 SGB 6, § 41 S 3 SGB 6, § 135 SGB 6, § 236 SGB 6, § 2 Abs 2 SGB 9 2017, § 6 Abs 1 SGB 9 2017, § 33 Abs 1 SGB 9 2017, § 33 Abs 8 S 2 SGB 9 2017, § 39 SGB 9 2017, § 77 Abs 1 SGB 9 2017, § 77 Abs 5 SGB 9 2017, § 102 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 9 2017, § 102 Abs 2 S 2 SGB 9 2017, § 102 Abs 4 SGB 9 2017, § 136 Abs 1 S 1 SGB 9 2017, § 136 Abs 1 S 2 SGB 9 2017, § 136 Abs 1 S 3 SGB 9 2017, § 2 Abs 2 SGB 9, § 39 SGB 9, § 49 Abs 1 SGB 9, § 49 Abs 8 SGB 9, § 56 SGB 9, § 58 Abs 1 S 3 SGB 9, §§ 154ff SGB 9, § 154 SGB 9, § 160 Abs 1 SGB 9, § 160 Abs 5 SGB 9, § 185 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 9, § 185 Abs 2 S 2 SGB 9, § 185 Abs 5 SGB 9, § 219 Abs 1 S 1 SGB 9, § 219 Abs 1 S 2 SGB 9, § 219 Abs 1 S 3 SGB 9, § 39 Abs 1 S 1 BSHG, § 41 BSHG, § 4 Abs 1 SchwbG, Art 4 Abs 1 S 2 Buchst e UNBehRÜbk, Art 27 Abs 1 S 1 Halbs 2 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2022, Az. 5 C 2/21 (REWIS RS 2022, 2095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2095

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Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den Kostenübernahmeanspruch …


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1 BvR 1541/20

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