Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 44/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11857

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BIZR44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 44/16
vom
27. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerden
des
Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2016 werden
zu-rückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 1/6 und die Klägerin 5/6 (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Streitwert wird auf

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Parteien haben keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aufgeworfe-nen urheberrechtlichen Fragen sind inzwischen durch die Senatsentscheidung "[X.]
I" ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 -
I [X.], [X.], 266 Rn.
53
ff.
= WRP 2017, 320) geklärt. Eine Revision des Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des
Beru-1
2
-
3
-
fungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl.
[X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004 -
I
ZR
197/03, [X.] 2004,
712 = [X.], 1051 -
PEE-WEE).
Die auf Computerprogramme zugeschnittene Bestimmung des §
69d Abs.
3 UrhG ist auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden Spiele "[X.]" und "Diablo
III" nicht anwendbar.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
I[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
7 O 646/14 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 23.02.2016 -
14 [X.] -

3
4

Meta

I ZR 44/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. I ZR 44/16 (REWIS RS 2017, 11857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11857

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