Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2020, Az. XI ZR 175/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11904

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:040220BXIZR175.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 175/19
vom
4. Februar
2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Februar 2020
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias, die Richterin Dr.
Derstadt sowie [X.]
Schild
von
Spannenberg

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Ober-landesgerichts vom 3.
April 2019
(4 [X.], juris, BeckRS 2019, 6030) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der [X.] hat mehrfach
auch unter Berücksichtigung der Argu-mentation des Landgerichts
Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17.
Januar 2019 (WM
2019, 1444
ff.) und vom 27.
Februar 2019 (1
O
176/18, juris)
dazu Stellung genommen, dass und wa-rum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete [X.] klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht bedarf (vgl. [X.]surteil vom 22.
November 2016
XI
ZR
434/15, BGHZ
213, 52 Rn.
16
ff.; [X.] vom 19.
März 2019
XI
ZR
44/18, WM
2019, 864 Rn.
15
ff. und vom 2.
April 2019
XI
ZR
488/17, juris Rn.
16
f.). -
3
-
Argumente,
die dem [X.] Anlass geben könnten, von dieser Po-sition abzurücken und die Revision aufgrund des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht auf.
Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatz-bedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichts-hof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die [X.] zu [X.]. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein gel-tenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur [X.], Urteile vom 15.

C-453/10, WM
2012, 2046 Rn.
44 und
47 und vom 16.
Januar 2014 ["[X.]"]
C-226/12, juris Rn.
20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene [X.] die Wirksamkeit einer [X.] nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung (zuletzt [X.]surteile vom 17.
September
2019
XI
ZR
662/18, [X.], 2307 Rn.
31 und vom 5.
November 2019

XI
ZR
650/18, [X.], 2353
Rn.
53;
zur [X.] be-stimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.808,38

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Derstadt
Schild von Spannenberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2018 -
8 O 21/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
4 [X.] -

Meta

XI ZR 175/19

04.02.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2020, Az. XI ZR 175/19 (REWIS RS 2020, 11904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11904

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 198/19 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 189/19 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)

Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts


XI ZR 474/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.