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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:040220BXIZR175.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 175/19
vom
4. Februar
2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Februar 2020
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias, die Richterin Dr.
Derstadt sowie [X.]
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Ober-landesgerichts vom 3.
April 2019
(4 [X.], juris, BeckRS 2019, 6030) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der [X.] hat mehrfach
auch unter Berücksichtigung der Argu-mentation des Landgerichts
Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17.
Januar 2019 (WM
2019, 1444
ff.) und vom 27.
Februar 2019 (1
O
176/18, juris)
dazu Stellung genommen, dass und wa-rum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete [X.] klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht bedarf (vgl. [X.]surteil vom 22.
November 2016
XI
ZR
434/15, BGHZ
213, 52 Rn.
16
ff.; [X.] vom 19.
März 2019
XI
ZR
44/18, WM
2019, 864 Rn.
15
ff. und vom 2.
April 2019
XI
ZR
488/17, juris Rn.
16
f.). -
3
-
Argumente,
die dem [X.] Anlass geben könnten, von dieser Po-sition abzurücken und die Revision aufgrund des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht auf.
Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatz-bedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichts-hof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die [X.] zu [X.]. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein gel-tenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur [X.], Urteile vom 15.
C-453/10, WM
2012, 2046 Rn.
44 und
47 und vom 16.
Januar 2014 ["[X.]"]
C-226/12, juris Rn.
20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene [X.] die Wirksamkeit einer [X.] nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung (zuletzt [X.]surteile vom 17.
September
2019
XI
ZR
662/18, [X.], 2307 Rn.
31 und vom 5.
November 2019
XI
ZR
650/18, [X.], 2353
Rn.
53;
zur [X.] be-stimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.808,38
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2018 -
8 O 21/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
4 [X.] -
Meta
04.02.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2020, Az. XI ZR 175/19 (REWIS RS 2020, 11904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11904
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