Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZB 81/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3825

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

[X.] § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6 Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und [X.] der [X.]en und ihrer Vertreter vor einem [X.] nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegolten und lösen keine [X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aus. [X.] sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die [X.] nach § 23 [X.].
[X.], Beschluß vom 30. März 2004 - [X.]/03 - [X.]

LG Koblenz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die [X.] zu tragen. [X.]: 457,62 •

Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klageerwiderung erließ die Zivilkammer des [X.] durch den Einzelrichter einen die mündliche [X.] vorbereitenden Beschluß gemäß § 358 a ZPO, in dem neben rechtli-chen Hinweisen den [X.]en ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet und Gelegenheit gegeben worden ist, diesem Vorschlag binnen einer Frist von drei Wochen zuzustimmen. Für den Fall der Zustimmung hat das Gericht ange-kündigt, daß es das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren feststellen werde. Zugleich erließ es einen [X.] 3 - schluß für den Fall, daß sich eine vergleichsweise Regelung nicht erzielen ließe und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung. [X.] [X.]en erklärten sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. Nach dem Inhalt des Vergleichs haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamt-schuldner 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Am 8. April 2003 ist der Vergleich durch gerichtlichen Beschluß festgestellt worden. Der Rechtspfleger des [X.] hat die von den [X.]en angesetz-ten Verhandlungsgebühren im [X.] vom 16. Juni 2003 abgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verhandlungsgebühren seien mangels Antragstellung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entstanden. Beide [X.]en haben dagegen sofortige Beschwerde mit der [X.] eingelegt, daß statt einer Verhandlungsgebühr eine [X.] anzusetzen sei. Den Beschwerden hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 7. November 2003 hat das [X.] die sofortigen Beschwerden zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Rechtsbeschwerde weiter die Festset-zung einer [X.]. - 4 - I[X.] 1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß eine [X.] gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht dadurch ausgelöst worden sei, daß die [X.]vertreter die Sach- und Rechtslage vor dem [X.] erörterten. Wie § 31 Abs. 2 [X.] deutlich mache, sei die [X.] der Verhandlungsgebühr gleichge-stellt und werde deshalb nur dann verdient, wenn die Erörterung in einem [X.] Termin stattfinde. Hingegen würden außerhalb eines Termins geführ-te Auseinandersetzungen und Verhandlungen durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegolten. Der Anwalt erhalte darüber hinaus eine [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn die Verhandlungen in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich mündeten. Auch aus § 35 [X.] lasse sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Es fehle zum einen eine gerichtliche Entscheidung, da lediglich ein Beschluß nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen sei. Zum anderen bedürfe es zur Beschlußfas-sung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild keiner mündlichen Verhandlung. Es entspreche vielmehr der Vorstellung des [X.], von ihr abzusehen. 2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand. a) Vergeblich machen die Beklagten geltend, die dem [X.] nach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage löse eine [X.] in sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aus. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerde-gerichts (vgl. auch [X.], [X.] 2003, 533), daß die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der [X.] und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 - 5 - [X.] abgegolten werden. [X.] sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die [X.]. b) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] setzt grund-sätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhel-lige Auffassung: vgl. [X.], [X.], 1046 m.w.[X.]; [X.], [X.]-Report 2002, 98, 99; wohl auch [X.], [X.] 2003, 1, 3 unter [X.]; [X.], [X.], 61, 62). Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durch das [X.] ([X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) hat sich daran entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Zwar besteht seitdem die Möglichkeit nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich in der Weise zu schließen, daß die [X.]en einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des [X.] durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluß feststellt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, daß die [X.]en nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auslösenden Erörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozeß durch einen [X.] beenden, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. c) Eine Ausdehnung des [X.] in § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf den [X.] ohne Erörterung der Sache in einem gericht-lichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den [X.]vertretern zu [X.] Interesse der [X.]en, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal verbundene Arbeitsaufwand der [X.] nicht vergleichbar mit einem Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer An-sicht [X.] aaO). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß für die in - 6 - § 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 128 a Rdn. 8; [X.], [X.], [X.]), obwohl die Prozeßbeteiligten nicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch § 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsver-handlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch im Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozeßbeteiligten am Übertra-gungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich (vgl. Zöl-ler/[X.], aaO, § 128 a Rdn. 1, 2; anderer Ansicht wohl [X.], aaO). Für die [X.] wäre bei einem [X.] nach § 278 Abs. 6 ZPO außerdem kaum absehbar, wann eine [X.], deren Anfall an eher zufällige Arbeitsweisen im Einzelfall anknüpft, entsteht. Denn ob das Verfahren schriftlich betrieben oder der Streitstoff telefonisch erörtert wird, hängt von den [X.]n ab und ist durch die [X.]en schwerlich zu beeinflussen. Der in der Regel aufwendigere Schriftverkehr ist aber mit der Prozeßgebühr abgegolten. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] im Hinblick auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, daß auch in Fällen, in denen die [X.]vertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungs-gebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des [X.] sieht keinen wei-teren Vergütungstatbestand vor. Beim Abschluß eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO soll neben der Einigungsgebühr (Nummer 1000 des [X.], BT-Drucks. 15/2487 [X.]) die Verfahrensgebühr (Nummer 3101 des [X.], BT-Drucks. [X.]), nicht - 7 - jedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des [X.], BT-Drucks. [X.]) entstehen (vgl. auch [X.]/[X.] aaO, § 278 Rdn. 27). Auch nach derzeitigem Rechtszustand erhält der [X.] für das Ver-fahren nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und eine [X.] nach § 23 [X.]. Erfolglos beruft sich die Rechtsbeschwerde deshalb auf § 2 [X.], wonach in Fällen, in denen Ge-bühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht bestimmt sind, die Ge-bühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu bemes-sen sind. e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 [X.] im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündli-chen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. [X.], [X.] 2003, 248 f.; [X.], [X.] 2003, 301; [X.], [X.] 2003, 467; a.A. [X.], [X.], 1; [X.], [X.]. 2004, 88). Hiergegen spricht nicht, daß in jeder Lage des Verfahrens nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des [X.] zu suchen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch nach einem gerichtlichen Termin und einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich auf Vorschlag des Gerichts festgestellt wird (vgl. [X.], aaO). - 8 - 3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 81/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZB 81/03 (REWIS RS 2004, 3825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3825

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.