Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. IX ZR 119/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2210

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Mai 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 1 a. [X.] der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben,diese sofort an einen [X.] weiterzuveräußern, kann eine durch die [X.] bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägungverneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entspro-chen, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.[X.], [X.]eil vom 18. Mai 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2000 durch [X.] [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 11. März 1999 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil der [X.] vom 29. April 1998 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am [X.] ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 %Zinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreck-baren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 [X.] nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der [X.] 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eides-stattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom- 3 -Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der [X.] in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Durch notariellen [X.] kaufte die Schuldnerin vonder T.-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) das als "B. R." be-zeichnete Grundstück zum Preise von 550.000 DM. Den zu diesem Zeitpunktschon hinterlegten Betrag von 15.000 DM erhielt die Verkäuferin. Der [X.] von 535.000 DM sollte bis zum 30. Juli 1993 auf das Anderkonto des No-tars einbezahlt werden. Die Verkäuferin war zum Rücktritt berechtigt, wenn [X.] vier Wochen nach diesem Termin noch nicht hinterlegt war. Zugun-sten der Schuldnerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein-getragen.Die Schuldnerin geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Mit Anwalts-schreiben vom 11. September 1996 trat die Verkäuferin vom [X.] und forderte die Schuldnerin auf, das Objekt, in dem sie und der [X.], herauszugeben. Am 8. Oktober 1996 trafen die Vertragsparteien [X.] eine als "Kaufvertragsänderung" bezeichnete notarielle Vereinbarung "[X.] der Auflösung des Kaufvertrages". Zu diesem Zeitpunkt wies [X.] des Notars einen Hinterlegungsbetrag von 100.001 DM aus. [X.] nunmehr 85.001 DM an die Verkäuferin sowie 15.000 DM an eine Gläu-bigerin zur teilweisen Tilgung eines durch Grundschuld gesicherten [X.] werden. Die Schuldnerin verpflichtete sich weiter, an jene Gläubige-rin 11.400 DM zu leisten sowie der Verkäuferin Auslagen in Höhe von15.000 DM zu erstatten. Außerdem übernahm sie in Anrechnung auf den [X.] die Verbindlichkeiten aus den durch Grundschulden in [X.] Nr. 4 bis 6gesicherten Darlehen, deren Valutenstand mit insgesamt 372.000 DM angege-- 4 -ben wurde. Mit diesen Leistungen sollte der Kaufpreis von 550.000 DM abge-golten sein.Eine Woche später trat die Schuldnerin in notarieller Urkunde alle ihraus den [X.] und 8. Oktober 1996 zustehendenRechte an den Beklagten ab und übertrug ihm das Eigentum an dem oben [X.] Grundbesitz. Der Beklagte erklärte die befreiende Schuldübernah-me hinsichtlich der in [X.] Nr. 4 bis 6 des Grundbuchs dinglich gesichertenForderungen. Am 8. Januar 1997 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin [X.] eingetragen, am 17. Februar 1997 erfolgte die [X.] auf den Beklagten.Das [X.] hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur [X.] der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verurteilt, das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision hat [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gläubigerdurch die angefochtene Rechtshandlung objektiv nicht benachteiligt wordenseien, und hat zur Begründung ausgeführt:Als anfechtbare Rechtshandlung komme hier die Übertragung des [X.] an dem Hausgrundstück in Verbindung mit dem am 15. Oktober 1996vorgenommenen schuldrechtlichen Grundgeschäft in Betracht. Dieses müssejedoch im Zusammenhang mit dem notariellen [X.]gesehen werden; beide Geschäfte bildeten ein einheitliches Geschehen, dassich insgesamt als Rechtshandlung der Schuldnerin darstelle. Schon bei [X.] vom 8. Oktober 1996 sei der Wille der Beteiligten dahingegangen, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. [X.] allein aus "abwicklungstechnischen Gründen" den Weg über eine [X.] zwischen Verkäuferin und Schuldnerin sowie eine anschließendeWeitergabe der Rechte an den Beklagten gewählt. Die Zugriffsmöglichkeitender Kläger hätten sich hierdurch, gemessen an dem vor dem 8. Oktober beste-henden Zustand, nicht verschlechtert; denn damals habe der Schuldnerin auf-grund des wirksam erklärten Rücktritts kein Anspruch auf Übereignung [X.] zugestanden. Infolgedessen sei auch die Auflassungsvormerkungnicht mehr wirksam gewesen. Der Anspruch könne deshalb nicht darauf ge-stützt werden, daß die Schuldnerin für einen kurzen Zeitraum [X.] geworden sei.- 6 -II.Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. [X.] Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle [X.] dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbin-dung mit dem [X.] herrührende Übereignungsanspruchder Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750.000 DMdar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauftenGrundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den [X.] keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der [X.] sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeitenverpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forde-rungen der gesicherten Gläubiger bei [X.] Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weildie Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte über-eignen können und die Parteien des [X.], daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den [X.]) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten [X.] ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehens-abläufe haben für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligendgewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung ([X.]Z 104, 355, 360 ff; 121, 179,- 7 -187; 123, 183, 191; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über [X.] erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsäch-lich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteili-gung nicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefoch-tenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zu-greifen können, weil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt wordenwäre ([X.]Z 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner [X.] entgegenhalten, ohne die anfechtbare Handlung wäre der Schuldnerin Konkurs gefallen ([X.]Z 121, 179, 187). Demnach kann es für den hier er-hobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetreteneRechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt [X.]) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzun-gen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom [X.] nur eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen einesuneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. [X.]Z 124, 298, 301 ff). Einesolche Regelung haben die Parteien des [X.] nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die Weiterübertragung anden Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - woraufder Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus Furcht vor [X.] rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, wardie Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs eingebunden,die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Per-son typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken [X.] 8 -aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragungihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfü-gungen über das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus [X.] waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art.Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertra-gung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen.Diese war insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, daß [X.] die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der [X.] von den gegenüber den Grundschuldgläubigern bestehenden [X.] bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der [X.] war, die Ansprüche der dinglichen Gläubiger abzulösen, erhielt sie also ei-nen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des [X.]) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115.001 DM eigenevermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen [X.] gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischen-schaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus [X.] Schuldnerin ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an [X.] des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten [X.] waren bereits seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. [X.] vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die(Mit-)Nutzung des Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriffder Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtlicheStellung nicht anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, derschon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen [X.]weiterzuveräußern.- 9 -3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdi-gen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom [X.] beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das [X.] vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertragmit dem Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. [X.] durch den [X.] mit der Schuldnerin der [X.] hervorgerufen werden, der ursprüngliche [X.],aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen [X.], bestehe mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuld-nerin durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und-pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, [X.] dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall ei-ner Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessenEhegatten [X.] Durch den [X.] mit dem Beklagten vom 15. Okto-ber 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grund-stücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, [X.] tilgen der Beklagte sich verpflichtet [X.] -III.Das angefochtene [X.]eil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. [X.] der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).1. Der notarielle [X.] ist gemäß § 3 Abs. 1Nr. 2 bzw. Nr. 4 [X.] a.F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift,hängt davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten alsentgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischtenSchenkung anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in bei-den Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur [X.] zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommenhat und der Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß [X.] 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne weiteres durch.b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist ge-wahrt; denn sie beginnt mit der Vollendung des [X.], also erst [X.] des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. [X.]Z 99,274, 276; 121, 179, 188; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.]/97,ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12. Februar 1998 unddem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § [X.]. 3 ZPO, zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch die- 11 -angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] werdendie Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfech-tungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was daraufhindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits am 24. Juni 1996die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubiger-benachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die entsprechende Kenntnisnicht besaß.2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 [X.] folgende Anspruch ist [X.] der Zwangsvollstreckung gerichtet. [X.] des [X.] vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum [X.] zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentüme-rin war und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten [X.] rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den [X.] mit der Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei [X.] einen schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zu-griffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechts-erwerb erst mit dem Übergang des [X.] abgeschlossen (vgl. [X.]. [X.] Dezember 1991 - [X.], NJW 1992, 834, 835). Der Gläubiger, dergemäß § 7 [X.] Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, [X.] die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der- 12 -Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. [X.] ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung,stattzugeben.[X.] [X.][X.]FischerGanter

Meta

IX ZR 119/99

18.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. IX ZR 119/99 (REWIS RS 2000, 2210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2210

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